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Angestellte#

Gemäß Angestelltengesetz 1921 unselbständig Werktätige im privaten Dienstverhältnis, die kaufmännische Dienste (Verkäufer, Kundenwerber und -berater, Buchhalter), höhere nichtkaufmännische Dienste (zum Beispiel technischer Direktor und Abteilungsleiter, Fahrlehrer, Orchestermusiker) oder Kanzleidienste ausführen. Angestelltenstellung kann statt Arbeiterstellung auch vertraglich vereinbart werden. Im öffentlichen Dienst Vertragsbedienstete im Unterschied zu Beamten.


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