Bergrecht #
Die Rechtsstellung des Bergbaus in Österreich reicht bis in die Frühgeschichte zurück. Das königliche Bergrecht des frühen Mittelalters bezog sich auf den Bergzehent, die Abgabe des 10. Teils der geförderten Metalle an den König, woraus im Lauf des Mittelalters der königliche (regale) Anspruch auf die eigentliche Nutzung der Bergwerke entstand. Später entwickelte sich der Rechtsgrundsatz der Bergfreiheit, der heute noch in Geltung ist. Das älteste überlieferte Bergrecht ist der Schladminger Bergbrief (1308), der für Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten und Teile von Salzburg galt. Schwaz und Rattenberg (Tirol), Gmünd (Kärnten) und Murau (Steiermark, 1449) besitzen ebenfalls alte Bergrechtsurkunden.
Für zahlreiche Bergbaubetriebe (Bleiberg, Hüttenberg und andere) galt bis 1954 die aus dem Jahr 1550 stammende Bamberger Bergordnung. Umfangreiche bergrechtliche Verordnungen erließen Maximilian I. und Ferdinand I. Das allgemeine österreichische Berggesetz entstand 1854, es wurde vom Berggesetz 1954 abgelöst, auf das das Berggesetz 1975 folgte. Dieses regelte das Aufsuchen und Gewinnen von bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffen sowie teilweise deren Aufbereitung, soweit sie in betrieblichem Zusammenhang damit erfolgt. Die Bergbehörden 1. Instanz waren die Berghauptmannschaften, sie übten die öffentliche Verwaltung in Angelegenheiten des Bergbaus aus; ihr Sitz befindet sich in Wien, Graz, Leoben, Klagenfurt, Salzburg und Innsbruck.
Heute ist die Grundlage des österreichischen Bergrechts das Mineralrohstoffgesetz von 1999. Es gilt für das Aufsuchen und Gewinnen sämtlicher mineralischer Rohstoffe und enthält Regelungen hinsichtlich der Bergbauberechtigungen, Gewinnungsbetriebspläne, Bergbauanlagen, Aufsicht usw. Seit 1999 zählen auch Magnesit, Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von mindestens 95 % und Diabas, soweit sie Festgesteine darstellen, sowie Quarzsand mit einem SiO2-Anteil von mindestens 80 %, Illitton und andere Blähtone, soweit sie Lockergesteine darstellen, zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen. Für den Arbeitnehmerschutz ist seit 1999 die Arbeitsinspektion zuständig. Die Behördenstruktur wurde durch das Mineralrohstoffgesetz 1999 völlig verändert.
Für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist in 1. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in 2. und letzter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Alle anderen Formen der Gewinnung mineralischer Rohstoffe unterstehen der Kompetenz des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Montanbehörde). Im Gewinnungsbewilligungsverfahren erhalten Anrainer, Gemeinde und Land eine umfassende Parteienstellung und können auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen. Weiters wurden Abbauverbotsgebiete und Schutzzonen detailliert geregelt. Das Bergrecht regelt auch das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Erdöl und Erdgas) verwendet werden sollen. Es enthält weiters die Bestimmungen für die bergbautechnischen Aspekte der Gewinnung von Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher benützt werden. Auch das Einbringen und Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie die Benützung von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke sind im Bergrecht gesetzlich geregelt.
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