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Berufsberatung und Arbeitsvermittlung #

Zählen in Österreich zu den Hauptaufgaben des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), das 1994 die staatliche Arbeitsmarktverwaltung abgelöst hat. Seine Kompetenzen sind im Arbeitsmarktförderungsgesetz (1968) und im Arbeitsmarktservicegesetz (1994) geregelt.

Unter Berufsberatung versteht man die Hilfe, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird. Die Dienste der Berufsberatung sind vom Arbeitsmarktservice jedem zur Verfügung zu stellen, der sie in Anspruch nehmen will. Das Arbeitsmarktservice hat den Ratsuchenden vor allem über Berufsbilder, Ausbildungsrichtlinien, Berufsaussichten in ihrer langfristigen volkswirtschaftlichen Entwicklung sowie die Verdienstmöglichkeiten zu informieren.

Arbeitsvermittlung ist jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen.

Für die Arbeitsvermittlung besteht derzeit noch weitgehend ein Monopol des Arbeitsmarktservice. Die gewerbliche Vermittlung von Arbeitskräften durch Private war lange Zeit fast gänzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme davon bildete die Vermittlungstätigkeit von karitativen Einrichtungen von maßgeblicher Bedeutung sowie der gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen hinsichtlich ihrer Mitglieder.

1991 wurde erstmals die gesetzliche Möglichkeit der Arbeitsvermittlung durch Gewerbetreibende geschaffen, zugleich auch neue gewerberechtliche Bestimmungen, die das an eine Konzession gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler regeln. Bislang sind diese Bestimmungen allerdings nur hinsichtlich der Vermittlung von Führungskräften in Kraft getreten.