Bestattungswesen#
Ist in Österreich durch Landesgesetze geregelt. Bei einem Todesfall besteht unverzügliche Anzeigepflicht beim Gemeindeamt oder Magistrat (Standesamt), obligatorisch ist die Totenbeschau durch den Gemeindearzt bzw. in Krankenhäusern durch den Prosektor, darüber ist ein Totenbeschaubefund auszustellen. Bei Verdacht eines unnatürlichen Todes oder wenn dies zur Feststellung der Todesursache erforderlich ist, wird eine gerichtliche oder von der Verwaltungsbehörde angeordnete Obduktion durchgeführt.
Die Leichenbesorgung muss durch Bestattungsunternehmen (gemeinwirtschaftlich oder privat) durchgeführt werden. Als Bestattungsarten sind die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft oder die Feuerbestattung (Beisetzung der Aschenreste nach Einäscherung in einem Krematorium) möglich. Grundsätzlich hat die Bestattung auf Friedhöfen zu erfolgen (Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen). Grabstellen werden für 10 Jahre, Grüfte (bei Erstvergabe) für 30 Jahre vergeben, die Benützungsrechte können verlängert werden. Für die Verfügung über den Leichnam (zum Beispiel Einwilligung in Organtransplantationen) oder die Beisetzungsform ist der Wille des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen maßgeblich. Bei Überführungen (im In- oder aus dem Ausland) gelten besondere Vorschriften. In Wien besteht ein Bestattungsmuseum.
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