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Bezirkshauptmannschaft#

Eine Bezirkshauptmannschaft (BH) ist die unterste Instanz der österreichischen Verwaltung (Bund, Land, Bezirk).

Geleitet von einem Bezirkshauptmann oder einer Bezirkshauptfrau, der/die von der Landesregierung bestellt wird, behandelt die Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen Rechtsangelegenheiten, Gesundheits-, Fürsorge-, Bausachen und Angelegenheiten des Veterinär- und Forstdiensts, ist aber auch Polizeibehörde.

Der Wirkungskreis der Bezirkshauptmannschaft umfasst alle Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Verwaltungsdienststellen zugewiesen sind.

Gebietsmäßig erstreckt sich der Wirkungskreis auf alle Ortsgemeinden des Politischen Bezirks, ausgenommen Städte mit eigenem Statut.


Geschichte:

Nach der Aufhebung des Feudalstaates wurden 1850 in allen Kronländern Bezirkshauptmannschaften als Verwaltungsorgane errichtet, 1854 aber von "gemischten Bezirksämtern" (in Größe der Gerichtsbezirke mit Vereinigung von politischer Verwaltung und Justiz) abgelöst.
1868 erfolgte endgültig die Trennung der Justiz von der Verwaltung und die Errichtung von Bezirkshauptmannschaften als staatliche Behörden 1. Instanz mit umfangreichen Aufgaben. Die Bezirkshauptmannschaften wurden 1918 von der Republik übernommen, 1925 aber in die Kompetenz der Länder übertragen.

Literatur#

  • H. Stolzlechner, Zur Organisation der Bezirkshauptmannschaft, Zeitschrift für Verwaltung 1976
  • K. Gutkas und J. Demmelbauer, Die Bezirkshauptmannschaft gestern und heute, 1994