Enteignung#
In öffentlichen Interesse erfolgende teilweise oder gänzliche Entziehung des Eigentums gegen Entschädigung (allgemein § 365 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch); seit 1867 lässt Artikel 5 Staatsgrundgesetz eine Enteignung nur nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen zu. Es ergingen daher zahlreiche Sondergesetze, richtungsweisend war das Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1878.
Literatur#
- R. Walter und H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 1992
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