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Gemeinde#

Die kleinste sich selbst verwaltende politische Einheit in Österreich. Die Aufgaben der Gemeinde werden hinsichtlich des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises unterschieden. Erstere ("Selbstverwaltungsangelegenheiten") werden in die freiwilligen und die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben unterteilt (zum Beispiel: Verwaltung des Gemeindevermögens, Einhebung der Gemeindesteuern, Errichtung und Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen, Hilfs- und Rettungs-, Leichen- und Bestattungswesen, Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze und Brücken, Errichtung und Erhaltung von Schulen). Dagegen umfasst der übertragene Wirkungskreis Aufgaben des Staates, die den Gemeinden zur Erledigung übertragen werden (Nationalratswahl, Volkszählung, Wohnungsamt, Säuglingsfürsorge, Meldewesen, Standesamt).


Bis zum provisorischen Gemeindegesetz von 1849 erfüllten in Österreich Grundherren die Aufgaben der Gemeinden. Selbständigkeit besaßen die landesfürstlichen (bedingt auch die in Grundherrschaften eingebundenen) Städte und Märkte. Die Gemeindeordnungen sind Landesgesetze, die auf dem 1862 erlassenen Reichsgemeindegesetz beruhen. Dessen Bestimmungen wurden 1920 einem Bundesverfassungsgesetz gleichgestellt. Von 1. 12. 1934 bis 1945 galt die deutsche Gemeindeordnung. 1962 wurde ein neues Gemeinderecht verabschiedet.


In rechtlicher Hinsicht sind große Städte und kleine Landgemeinden gleichgestellt (Ortsgemeinden); eine gehobene Stellung nehmen nur Städte mit eigenem Statut ein. Während vorher meist historische Gründe dafür bestimmend waren, ob eine Stadt eigenes Statut erhielt (zum Beispiel Waidhofen an der Ybbs, Rust), sieht das Gemeinderecht von 1962 vor, dass alle Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohner diesen Rang erhalten können. Die Bezeichnungen "Markt" und "Stadt" sind bloße Titel ohne rechtlichen Inhalt.


Jede Gemeinde gehört mit ihrem Gebiet einem Gerichts- und einem Politischen Bezirk an. - Neben der Staatsbürgerschaft hat lediglich der ordentliche Wohnsitz in der Gemeinde rechtliche Bedeutung, da sich daran das Wahlrecht zur Gemeindevertretung knüpft.

Die Organe einer Gemeinde#

  1. Die Gemeindevertretung ist das beschließende und überwachende Organ und wird in geheimer Wahl gewählt. Sie berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Gemeindevermögens und -guts, genehmigt den Gemeindevoranschlag, prüft und genehmigt die Gemeinderechnungen, beschließt die Einführung sonstiger Gemeindeabgaben und Zuschläge, wählt den Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands aus ihrer Mitte und überwacht deren Geschäftsführung.

  2. Der Gemeindevorstand wird von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte gewählt, besteht aus Bürgermeister, 1-3 Stellvertretern (Vizebürgermeistern) und weiteren Mitgliedern und ist das vollziehende Organ im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde.

  3. Der Bürgermeister ist das vollziehende Organ der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich und führt die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung.


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