Statutarstadt#
Eine Statutarstadt ist eine Stadt mit einem eigenen Stadtrecht (Statut).
Sie untersteht keiner Bezirkshauptmannschaft, sondern unmittelbar den Landesbehörden und hat neben den Angelegenheiten der Gemeinde auch solche einer Bezirkshauptmannschaft zu versehen.
In Österreich gibt es 15 Statutarstädte:
alle Landeshauptstädte (ausgenommen Bregenz), d.h. Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, St. Pölten, sowie Krems, Rust, Steyr, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Wiener Neustadt und Wien sind Statutarstädte.
Wien ist zugleich Stadt mit eigenem Statut und Bundesland; die städtischen Organe sind in Wien den Landesorganen nicht unterstellt, sondern großteils mit ihnen identisch. (So fungiert etwa der Wiener Gemeinderat in speziellen Sitzungen als Landtag, der Bürgermeister ist auch Landeshauptmann, der Magistrat auch Amt der Landesregierung. )
Einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern ist auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen, sofern dadurch Landesinteressen nicht gefährdet werden.
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