Gleichheit vor dem Gesetz#
Gleichheitsgrundsatz, geregelt insbesonders in Artikel 7 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes von 1867 sowie anderen verfassungsrechtlichen Nebengesetzen. In diesen Bestimmungen ist vor allem normiert, dass vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind und Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind.
Der Gleichheitsgrundsatz lässt darüber hinaus nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu und verbietet willkürliches Handeln. Er bindet sowohl die Vollziehung als auch den Gesetzgeber und schützt grundsätzlich nur österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen. Er hat von allen Grundrechten der österreichischen Verfassung in der Praxis die größte Bedeutung.
Literatur#
- R. W. und H. Mayer, Grundriß des Bundesverfassungsrechts, 1992
- P. Diem: Die Idee der gesellschaftlichen Gleichheit in moderner christlich-demokratischer Sicht
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