Haftpflicht#
Zentraler Begriff des Schadenersatzrechts; Verpflichtung zur Schadenstragung durch einen anderen als den Geschädigten aufgrund verschiedenartiger Zurechnungsgründe. Zu unterscheiden sind insbesonders Verschuldenshaftung, allgemein im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, und Gefährdungshaftung, kasuistisch im Einzelgesetz (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht, Luftverkehrsgesetz, Atomhaftpflicht, Reichshaftpflicht, Rohrleitungsgesetz, Berggesetz, Forstgesetz) normiert.
Bei der Gefährdungshaftung hat der Nutznießer eines an sich erlaubten, aber objektiv gefährlichen Verhaltens Schäden aus diesem Verhalten auch ohne Verschulden zu tragen. Zur Sicherstellung des Schadensausgleichs ist vielfach eine Haftpflichtversicherung obligatorisch.
Literatur#
- H. Koziol, Haftpflichtrecht, 1980
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