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Konfessionen in Österreich#

"Konfession" bedeutet:
1) Zusammenfassung von Glaubenssätzen (lat. confessio: Geständnis, Bekenntnis)
2) Abgeleitet von den Bekenntnisschriften (Confessiones) der evangelischen Kirchen, eine Untergruppe innerhalb der christlichen Religion, die sich in Lehre, Organisation oder Praxis von anderen christlichen Kirchen und Gruppierungen unterscheidet.
3) In der Bevölkerungsstatistik die Zugehörigkeit zu einer (auch nicht christlichen) Religionsgemeinschaft, vgl. Religionsbekenntnis

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein österreichisches Grundrecht. Sie bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, einer Konfession anzugehören, sich öffentlich dazu zu bekennen, oder sein Bekenntnis zu wechseln. Dieses wird bis zum vollendeten 10. Lebensjahr von den Eltern bestimmt, zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr ist das Kind in religiösen Fragen vom Pflegschaftsgericht zu hören, zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr kann das Religionsbekenntnis gegen den Willen des Kindes nicht gewechselt werden und ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann das Kind sein Glaubensbekenntnis selbst bestimmen.

Zu dieser individuellen Religionsfreiheit kommt die korporative Religionsfreiheit, die den derzeit 14 in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zusteht. Die gesetzliche Anerkennung bewirkt die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, wodurch dieser die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ein Merkmal solcher Körperschaften liegt in der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses. Damit sind neben religiösen auch soziale, gesellschaftliche und kulturpolitische Aufgaben gemeint, die dem Gemeinwohl dienen. Die christlichen Kirchen und Religionsgesellschaften Österreichs sind im Ökumenischen Rat zusammengefasst.

Seit Jänner 1998 können Anhänger und Anhängerinnen einer bisher nicht gesetzlich anerkannten Religion sich zu einer "staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft" (derzeit 10) zusammenschließen und Rechtspersönlichkeit erlangen. Dies geschieht durch Antrag nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten über das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Rechtspersönlichkeit als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" bedeutet jedoch noch keine gesetzliche Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft.

Laut Volkszählung (2001) sind 73,6% der österreichischen Bevölkerung römisch-katholisch und 4,7% Protestanten (überwiegend Augsburger Bekenntnis). Die Zahl der Muslime ist vor allem durch die Zuwanderung in der letzten Dekade auf 4,2% angestiegen. 3,5% der Bevölkerung haben ein anderes Religionsbekenntnis, 12% sind konfessionslos und 2% haben keine näheren Angaben gemacht.