Maiverfassung#
Die Maiverfassung ist eine von Otto Ender ausgearbeitete Verfassung Österreichs. Auf der Basis des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917 wurde diese Regierungsverordnung am 24. 4. 1934 kundgemacht, dann von dem ab 1933 nicht mehr tagenden (Rumpf-)Parlament, dessen noch im Amt befindliche 76 (von 165) Abgeordneten zu diesem Zweck am 30. 4. 1934 ein letztes Mal einberufen wurden, mit 74 : 2 Stimmen angenommen und am 1. 5. 1934 neuerlich kundgemacht.
Österreich wurde ein Bundesstaat auf christlich-berufsständischer Grundlage. Gesetzgebung und Vollziehung wurden auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt, Wien wurde "bundesunmittelbare Stadt". Die Mitglieder der vorberatenden Vertretungskörperschaften (Staatsrat, Bundeskulturrat, Länderrat) sollten vom Bundespräsidenten ernannt werden. Über Gesetzesvorlagen der Regierung beschloss der aus einigen Vertretern der vorberatenden Körperschaften gebildete Bundestag. Für außergewöhnliche Fälle (unter anderem Erstattung eines Dreiervorschlags für die Wahl des Bundespräsidenten) war eine gemeinsame Tagung der vorberatenden Körperschaften als Bundesversammlung vorgesehen. Der Bundespräsident sollte durch die Versammlung aller Bürgermeister gewählt werden, weiters waren 7 Berufsstände vorgesehen, die aber (außer den Gruppen Öffentlicher Dienst sowie Land- und Forstwirtschaft) nie organisiert wurden.
Alle Befugnisse auf dem Gebiet der Gesetzgebung, die bisher Nationalrat und Bundesrat zustanden, wurden der Bundesregierung eingeräumt. Diese Verfassung, deren Inkrafttreten durch ein Verfassungsübergangsgesetz nur allmählich erfolgte, war die rechtliche Grundlage für den Ständestaat und bot auch die formale Möglichkeit zur Durchführung des Anschlusses.
Literatur#
- A. Merkl, Die ständisch-autoritäre Verfassung Österreichs, 1935
- E. Huber, Die Verfassung des Ständestaates in ihrer politischen Auswirkung, Dissertation, Wien 1961
- G. Jagschitz, Der österreichische Ständestaat 1934-38, in: E. Weinzierl und K. Skalnik (Hg.), Österreich 1918-38 Band 1, 1983
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