Musterschutz#
Gesetzlicher Schutz von Vorbildern für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses. Die Anmeldung beim Patentamt oder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft zur Eintragung ins Musterregister. Das Muster ist vom Patentamt im österreichischen Musteranzeiger zu veröffentlichen, erst dann beginnt der Musterschutz.
Der Schutz beträgt 5 Jahre, eine zweimalige Wiederverlängerung um je 5 Jahre ist möglich. Erste gesetzliche Regelung 1858, dann 1970, zuletzt Musterschutzgesetz 1990.
Literatur#
- W. Loibl und M. Pruckner, Musterschutzgesetz (Kurzkommentar), 1993
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