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Pensionsversicherung#

Zweig der Sozialversicherung, der die Risiken des Alters, der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Todes deckt. Neben Renten als Geldleistungen gewährt die Pensionsversicherung auch Maßnahmen zur Rehabilitation und zur Gesundheitsvorsorge. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (unselbständig Erwerbstätige) wird nach dem versicherten Personenkreis zwischen der Pensionsversicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Pensionsversicherung unterschieden; Selbständige sind nach dem GSVG (Gewerbetreibende), FSVG (freiberuflich Selbständige), NVG (Notare) und BSVG (Bauern) auch in die Pensionsversicherung eingebunden.

Das Versicherungsverhältnis wird ex lege, bei freiwilliger Versicherung durch Anmeldung bzw. durch Beitragsentrichtung begründet. Die Finanzierung erfolgt im Wege des Umlageverfahrens durch Beiträge, die von den Versicherten und den Arbeitgebern eingehoben werden, sowie durch einen Bundesbeitrag. Zwecks langfristiger Absicherung der Pensionsfinanzierung wurden in der jüngsten Vergangenheit schrittweise eine Reihe von Anpassungen vorgenommen. Die wichtigsten Etappen waren hierbei die Einführung der Nettoanpassung (Dynamisierung der Pensionen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben) 1993, die Erschwerung des Zugangs zu den vorzeitigen Alterspensionen, die Neuordnung der Pensionsberechnung mit verstärkter Anreizsetzung für einen späteren Pensionsantritt, die schrittweise Anhebung des Bemessungszeitraumes, die Einbeziehung der freien Dienstnehmer und "Neuen Selbständigen" in die Versicherungspflicht sowie die Umsetzung begleitender arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen 1996 und 1997.

Mit dem Versicherungsfall des Alters sind Alterspension, vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Frühpension) und Gleitpension verbunden, bei geminderter Arbeitsfähigkeit gibt es Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-, im Todesfall Hinterbliebenenpensionen.

Der allgemeine Versicherungsfall, also jener der Alterspension, tritt bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahrs, bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ein. Eine schrittweise Anpassung der unterschiedlichen Altersgrenzen ist von 2024 bis zum Jahr 2033 vorgesehen.

2003 gab es in Österreich insgesamt 3.218.870 Pensionsverhältnisse (davon 2,741.035 Unselbständige und 477.835 Selbständige); gegenüber 1993 erhöhte sich die Zahl um 7,1 %. Die Zahl der Pensionsstände stieg 1993–2003 um 13,7 % auf 2,013.204 (davon 1,670.184 Unselbständige und 345.020 Selbständige). Beamten steht in Österreich aufgrund ihres Dienstverhältnisses die Anwartschaft auf Ruhegenüsse durch den Dienstgeber zu, daher sind sie nicht in die Pensionsversicherung eingebunden.


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