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Rat der Europäischen Union#

Besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ministerebene, die berechtigt sind, für ihre Regierung verbindlich zu agieren; Sitz in Brüssel, Belgien (Tagungen teilweise auch in Luxemburg); der Vorsitz wird im Halbjahresrhythmus jeweils von einem anderen Mitgliedstaat übernommen (Österreich erstmals Juli bis Dezember 1998). Das Aufgabengebiet gliedert sich in 3 Bereiche: Gemeinschaftstätigkeiten; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Justiz und Inneres. In den Bereich der Gemeinschaftstätigkeiten fällt die Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zur Erreichung der im Vertrag der EU festgelegten Ziele; auf Vorschlag der Europäischen Kommission fasst der Rat der Europäischen Union Beschlüsse für die gemeinsame Politik, wobei die Parlamente der Mitgliedstaaten mehr oder weniger stark an den Verfahren beteiligt sind; weiters bestimmt der Rat der Europäischen Union Vorgangsweisen und Umsetzung in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik; im Bereich Justiz und Inneres geht es vorwiegend um die Empfehlung von gemeinsamen Maßnahmen und Übereinkommen. Die Beschlüsse des Rats der Europäischen Union müssen in vielen Fällen (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Justiz und Inneres, Steuerfragen und andere) einstimmig getroffen werden, in anderen Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 62 der insgesamt 87 Stimmberechtigten erforderlich.


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