Rechtshilfe#
Vornahme einzelner Amtshandlungen aus Zweckmäßigkeitsgründen durch ein unzuständiges Bezirksgericht auf Ersuchen des zuständigen Prozessgerichts. Aufgrund internationaler Verträge leistet Österreich auch auf Ersuchen ausländischer Gerichte Rechtshilfe. Fehlen solche Verträge im Bereich des Strafrechts, finden die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes Anwendung.