Scheidung (Ehescheidung)#
Gerichtliche Auflösung einer Ehe aus Gründen, die nach Eheabschluss eingetreten sind. Hauptrechtsquelle ist das Ehegesetz 1939, das in Österreich erstmals die Scheidung unabhängig von konfessionellen Auffassungen gestattete. Das Ehegesetz kannte ursprünglich nur die Scheidung wegen Verschuldens (Gründe: Ehebruch, Verweigerung der Fortpflanzung, andere Eheverfehlungen, wie zum Beispiel Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Verletzung der Unterhaltspflicht) und die Scheidung aus anderen Gründen (geistesgestörtes Verhalten, Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, 3-jährige Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bei unheilbarer Zerrüttung der Ehe).
Seit 1978 gibt es auch die einvernehmliche Scheidung, die unter folgenden Voraussetzungen möglich ist: mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung, Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen, gemeinsamer Scheidungsantrag.
Die Scheidung führt zum Erlöschen der durch Eheabschluss entstandenen Rechte und Pflichten der Ehegatten (zum Beispiel Treue- und Beistandspflicht) ab Rechtskraft der Gerichtsentscheidung. Es erfolgt eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Billigkeit. Namensführung und Unterhaltsansprüche nach der Scheidung sind von einem etwaigen Verschulden an der Scheidung abhängig. Literatur
H. Koziol und R. Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band 2, 1991
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