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Schutz der persönlichen Freiheit#

Das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit aus dem Jahr 1988 löste das Gesetz von 1862 ab und schützt vor Übergriffen der Staatsgewalt. Freiheitsentzug ist nur zulässig im Rahmen einer Straf-, Untersuchungs-, Beuge- oder Auslieferungshaft und in besonderen Fällen bei ansteckend oder psychisch Erkrankten sowie zum Zweck von Erziehungsmaßnahmen bei Minderjährigen. Eine Freiheitsstrafe darf nur ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde verhängen. Ohne richterlichen Befehl darf eine Person nicht länger als 24 Stunden festgehalten werden. Jeder Festgenommene ist über die Gründe der Festnahme zu unterrichten und hat das Recht auf die Verständigung eines Angehörigen und eines Anwalts. Rechtswidrig Angehaltene sind zu entschädigen.