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Führen strengere Haftstrafen zu mehr Sicherheit? (Essay)#

Christian Grafl

Kriminalität und Sicherheit sind Themen, mit denen viele Menschen als Opfer oder in anderer Form in Berührung kommen; der Kriminalität wird auch in den Medien starke Aufmerksamkeit zuteil.

Traditionelle Reaktionen auf strafbare Handlungen in demokratischen Systemen waren und sind Geld- bzw. Freiheitsstrafen, die in den letzten Jahrzehnten durch weitere Alternativen ergänzt wurden: u. a. Mediationsverfahren unter Einbeziehung des Opfers („außergerichtlicher Tatausgleich“), die Ableistung gemeinnütziger Arbeit durch den Täter oder elektronische Überwachung während eines Hausarrests („elektronische Fußfesseln“). All diesen Alternativen ist der Gedanke gemeinsam, dass eine Gefängnisstrafe nur dann verhängt werden soll, wenn Strafbedürfnissen und Strafzwecken nicht durch eine mildere Sanktion Rechnung getragen werden kann.

Dieser so genannte Ultima-ratio-Gedanke stützt sich darauf, dass mit Haftstrafen eine Vielzahl von negativen Begleiterscheinungen, wie Verlust des Arbeitsplatzes oder massive Einschränkung sozialer Kontakte zu Familie und Freunden, einhergehen und die präventive Wirkung von Haft nicht nachweisbar ist.

Eine in Politik und Bevölkerung weit verbreitete Meinung ist, dass eine angedrohte und im Einzelfall auch ausgesprochene lange Haftstrafe die objektive Sicherheitslage verbessert, wodurch auch das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gestärkt wird. Eine Vielzahl empirischer Untersuchungen gelangt jedoch zum Ergebnis, dass diese Schlussfolgerung wenn überhaupt, dann nur in sehr engen Grenzen gültig ist. Es zeigt sich im Gegenteil, dass die angedrohte Sanktionsart oder gar Strafhöhe nur einen geringen Einfluss auf normkonformes Verhalten hat. Neben Wert- und Moralvorstellungen sind Faktoren wie die Wahrscheinlichkeit, erwischt und bestraft zu werden, oder außerstrafrechtliche, mehr informelle Folgen wie beispielsweise familiäre Sanktionen oder soziale Ächtung vielfach wesentlich bedeutsamer. Die meisten Menschen verüben deshalb keinen Mord, Einbruchsdiebstahl oder Raubüberfall, weil diese Taten ihren Wertmaßstäben widersprechen. Die Furcht vor langen Haftstrafen steht dabei nicht im Vordergrund.

Die eingangs gestellte Frage ist daher aus mehreren Gründen mit Nein zu beantworten. Neben der nur eng begrenzten abschreckenden und normstabilisierenden Wirkung von (langen) Freiheitsstrafen auf die Bevölkerung verhindern überfüllte Gefängnisse und überaus lange Haftstrafen die notwendige und gesetzlich verlangte Resozialisierung des Straftäters. Wenn unbedingte Freiheitsstrafen unumgänglich sind, lassen sich durch die Anordnung vielfältiger Begleitmaßnahmen bei einer vorzeitigen bedingten Entlassung die negativen Folgen einer Haft immerhin mildern, während nach vollständiger Verbüßung der Strafe keine weiteren Auflagen festgelegt werden können. Die bedingte Entlassung aus einer Gefängnisstrafe bedeutet deshalb in der Regel ebenfalls ein Mehr an Sicherheit.


Dieser Essay stammt mit freundlicher Genehmigung des Verlags aus dem Buch:

© 2007 by Styria Verlag in der, Verlagsgruppe Styria GmbH & Co KG, Wien
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