Untersuchungshaft#
Darf nur vom zuständigen Untersuchungsrichter bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen von Haftgründen (Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungsgefahr) verhängt werden, wenn die Haftzwecke nicht auch mit gelinderen Mitteln (zum Beispiel Haftkaution) erreicht werden können. Der erste Haftbeschluss gilt für 14 Tage, der zweite für einen Monat, jeder weitere für 2 Monate. Die Dauer der Untersuchungshaft ist zeitlich begrenzt (höchstens 6 Monate, unter Umständen 2 Jahre). Der Inhaftierte muss notwendigerweise durch einen Verteidiger vertreten sein.
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