Unverletzlichkeit des Eigentums#
Verfassungsgesetzlich gewährleistet durch Artikel 5 Staatsgrundgesetz 1867 und Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (1958). Der Schutz kommt auch Ausländern zu. Enteignung.
Verfassungsgesetzlich gewährleistet durch Artikel 5 Staatsgrundgesetz 1867 und Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (1958). Der Schutz kommt auch Ausländern zu. Enteignung.