Wappengesetz 1984 (B.G.Bl. 159/1984)#
Promulgation im RIS#
- Langtitel
- Text
§ 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1. (Anm.: Die Anlage wird nicht wiedergegeben.).
- Das Siegel der Republik Österreich
(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.
(3) Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der Aufschrift „Republik Österreich" im oberen Halbkreis gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
- Die Farben und die Flagge der Republik Österreich
(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 (Anm.: Die Anlage wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlich.
(4) Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Die Originale der Anlage im gedruckten BGBl. #
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