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Wasserrecht#

Regelungen über das Wasser als Lebensgrundlage und als Gegenstand der Wasserwirtschaft. Die Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Wasserrechts ist Bundessache. Ein einheitliches österreichisches Wasserrechtsgesetz wurde erstmals 1869 erlassen. Das geltende Wasserrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1934; es wurde nach einer gründlichen Novellierung als "Wasserrechtsgesetz 1959" wiederverlautbart und 1990 wesentlich geändert. Rechtlich unterscheidet man öffentliche und private Gewässer. Jede Wasserbenutzung, die bei den öffentlichen Gewässern über den Gemeingebrauch, bei den Privatgewässern über den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht bzw. fremde Rechte oder Gewässer beeinflussen kann, bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

Keinesfalls darf Gemeinden und Ortschaften das für Feuerlösch- oder sonstige öffentliche Zwecke oder für den Haus- und Wirtschaftsbedarf erforderliche Wasser entzogen werden. Von immer größerer Bedeutung für Volksgesundheit und Volkswirtschaft wird der Gesetzesabschnitt über die Reinhaltung der Gewässer (Gewässerschutz). Der Abwehr und Pflege der Gewässer dienen die Bewilligungsverfahren für Schutz- und Regulierungsbauten, Wildbachverbauungen, Bodenentwässerungen und bauliche Herstellungen an Ufern und im Hochwasserbereich. Zum Schutz von Grundeigentum gegen Wasserschäden, zur Regulierung oder Instandhaltung von Gewässern, Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Wasserversorgung, zur Ent- oder Bewässerung, zur Beseitigung und Reinigung von Abwässern, zur Ausnutzung der Wasserkraft und zur Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen können Wassergenossenschaften oder Wasserverbände gebildet werden.

Die Wasserrechtsbehörde bildet einen Teil der allgemeinen staatlichen Verwaltung, die in den Bundesländern vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung geführt wird. Die 3 Instanzen sind Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann und Landwirtschaftsministerium. Donaukraftwerke, Talsperren, Grenzgewässer, Kernreaktoren und die Wasserversorgung von Wien werden vom Ministerium behandelt. Gemeinden (Ortspolizei) können bei Gefahr im Verzug vorläufige Sicherheitsverfügungen treffen. Wasseranlagen sind der Gewässeraufsicht unterworfen, für deren Organisation der Landeshauptmann zuständig ist. Bei Verstößen gegen das Wasserrecht ist der Gesetzesübertreter, hinausgehend über Bestrafung und Schadenersatzpflicht, zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Behebung der durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände verpflichtet. Für jeden Verwaltungsbezirk besteht ein Wasserbuch, in das alle Wassernutzungsrechte, Wassergenossenschaften und Wasserverbände eingetragen werden. Wasserbuchbehörde ist der Landeshauptmann. Die Einsicht in das Wasserbuch steht jedermann frei.

Literatur#

  • H. Rossmann, Wasserrecht, 1990
  • F. Oberleitner, Wasserrechtsgesetz, 2004