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vom 30.08.2019, aktuelle Version,

Allgemeines Pensionsgesetz

Basisdaten
Titel: Allgemeines Pensionsgesetz
Abkürzung: APG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Sozialversicherung
Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2004
Datum des Gesetzes: 15. Dezember 2004
Inkrafttretensdatum: 1. Jänner 2005
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 100/2018
Gesetzestext: Allgemeines Pensionsgesetz
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt seit dem 1. Jänner 2005 das Pensionssystem für alle in Österreich in der Pensionsversicherung versicherten Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind.

Geschichte

Bis 31. Dezember 2004 gab es verschiedenste Pensionsregelungen für unterschiedliche soziale Gruppen wie Arbeiter, Angestellte, Selbständige, Bauern oder Arbeiter in knappschaftlichen Betrieben. Diese alten Regelungen haben für alle Versicherten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, weiterhin Gültigkeit. Auch für alle später Geborenen, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten erworben haben, gelten die alten Bestimmungen teilweise weiter.

Im Zuge der Pensionsharmonisierung wurde das Allgemeine Pensionsgesetz verabschiedet.

Anspruchsvoraussetzungen

Anfallsalter

Das Anfallsalter für eine Alterspension wurde einheitlich mit 65 Jahren für Frauen und Männer festgelegt. Für Frauen geboren bis zum 1. Juni 1968 gelten Übergangsbestimmungen.

Neben der Alterspension wurde für Versicherte mit langer Versicherungsdauer die Möglichkeit der Korridorpension geschaffen. Das Anfallsalter für diese Pensionsart liegt bei 62 Jahren.

Mindestversicherungszeit

Die früher als „Wartezeit“ bezeichnete Mindestversicherungszeit beträgt für eine Alterspension 180 Versicherungsmonate, von denen mindestens 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben sein müssen.

Für die Korridorpension beträgt die Mindestversicherungszeit 450 Versicherungsmonate.

Für die Mindestversicherungszeit gelten nur Versicherungsmonate nach dem APG – also nur Versicherungsmonate erworben ab 2005. Versicherte, die bereits vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten erworben haben, können die Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllen, wenn sie die Wartezeit nach den alten, bis 2004 geltenden Regelungen, erfüllen.

Berechnung

Vorgängermodelle

Nach den alten Bestimmungen wurde zunächst eine Bemessungsgrundlage gebildet, die sich aus dem Durchschnitt der Einkommen (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) in einem bestimmten Bemessungszeitraum errechnet hat. Als Pension gebührte ein gewisser Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage. Der Prozentsatz war von der Anzahl der Versicherungsmonate abhängig.

Pensionskonto

Entgegen den Vorgängermodellen wird die Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz grundsätzlich anders errechnet. Für jeden Versicherten wird ein Pensionskonto eingerichtet. Am Ende eines Kalenderjahres wird eine jährliche Gutschrift auf das Pensionskonto ermittelt (1,78 % der Summe der Beitragsgrundlagen in diesem Jahr – also vereinfacht gesagt 1,78 % vom Jahresverdienst – allerdings nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage von derzeit (Stand 2015: monatlich 5.425,- Euro))[1].

Die Summe aller jährlichen Gutschriften (diese werden jeweils entsprechend aufgewertet um die Teuerungsrate abzugelten) ergibt dann eine Gesamtgutschrift. Die Gesamtgutschrift bei Pensionsbeginn entspricht einer Jahrespension – also ergibt sich eine Monatspension indem die Gesamtgutschrift durch 14 geteilt wird.

Beispiel Pensionsberechnung nach dem APG
Monatseinkommen (brutto) € 2.000,-
ergibt Jahreseinkommen € 2.000,- x 14 = € 28.000,-
ergibt Jahresgutschrift (1,78 %) € 28.000,- x 1,78 % = € 498,40
angenommen der Versicherte arbeitet 40 Jahre lang und verdient jedes Jahr gleich viel (also € 28.000,-) und jährliche Anpassungen (Teurungsausgleich) lassen wir der Einfachheit halber außer Betracht – ergibt das eine Lebens-Gesamtgutschrift € 498,40 × 40 = € 19.936,- (= Jahresbruttopension)
ergibt eine monatliche Bruttopension € 19.936,- : 14 = 1.424,-

Jeder Versicherte nach dem APG kann jederzeit von seinem Pensionsversicherungsträger einen aktuellen Auszug seines Pensionskontos (Kontostand) anfordern. Bereits festgestellte Gutschriften bleiben garantiert und können nicht durch zukünftige Gesetzesänderungen reduziert werden. Dadurch soll eine gewisse Rechtssicherheit bei der Altersvorsorge erzielt werden.

Parallelrechnung (bis 31. Dezember 2013)

Für alle Versicherten, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und Versicherungszeiten nach altem und neuem Recht (also vor 2005 und ab 2005) erworben haben, wird die sogenannte Parallelrechnung angewandt (Ausnahmen bei geringem Anteil nach alten bzw. neuem Recht).

Zunächst wird hier eine fiktive Pensionshöhe nach altem Recht (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG) errechnet – und zwar so, als wären alle Versicherungsmonate (auch die ab 2005) nach altem Recht erworben worden (als hätte es das APG gar nicht gegeben).

Danach wird eine fiktive Pensionshöhe nach dem APG errechnet – so, als wären alle Versicherungsmonate (auch die vor 2005) nach neuem Recht erworben worden (als hätte das APG immer schon gegolten).

Nun wird festgestellt wie viel Prozent der Versicherungsmonate nach altem Recht (also vor 2005) und wie viel Prozent nach dem APG (also ab 2005) erworben wurden.

Von der Altpension wird so der Prozentsatz der alten Monate herangezogen und von der APG-Pension der Prozentsatz der APG-Monate. Beide anteilsmäßigen Leistungen werden addiert und ergeben die Pension nach der Parallelrechnung.

Beispiel Parallelrechnung
Annahme fiktive Altpension (Rechtslage vor 2005) € 1.600,-
Annahme fiktive APG-Pension (laut oberem Beispiel) € 1.424,-
Annahme Anteil der Versicherungsmonate nach Altrecht 40 % – nach APG 60 %
ergibt anteilsmäßige Altpension € 1.600,- x 40 % = € 640,-
ergibt anteilsmäßige APG-Pension € 1.424,- x 60 % = € 854,40
ergibt eine monatliche Bruttopension € 640,- + € 854,40 = 1.494,40

Neues Pensionskonto (ab 1. Jänner 2014)

Mit der Einführung des neuen Pensionskontos ab 1. Jänner 2014 werden die Pensionen für alle ab 1. Jänner 1955 geborenen Personen ausschließlich auf Basis eines einzigen Pensionskontosystems berechnet.

Kontoerstgutschrift

Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind und bis zum 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, erhalten eine Kontoerstgutschrift: Die bis Ende 2013 erworbenen Versicherungsmonate werden zusammengeführt und als Kontoerstgutschrift ins neue Pensionskonto übertragen.

Ab 1. Jänner 2014 gibt es keine andere Pensionsberechnung mehr, es gilt ausschließlich die Berechnung mit dem neuen Pensionskonto.

Einzelnachweise

  1. Veränderliche Werte für 2015 (Memento vom 14. Januar 2015 im Internet Archive)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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