Amtstitel
Amtstitel in Österreich sind Titel, die Beamte des öffentlichen Dienstes im Rahmen ihrer Tätigkeit führen. In Deutschland entspricht das im Wesentlichen der Amtsbezeichnung. Der Amtstitel ist durch die Besoldungsgruppe gesetzlich festgelegt. Die Verleihung erfolgt durch den Bundespräsidenten. Dieser kann aber den jeweils zuständigen Bundesminister ermächtigen, selbst Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Der Bedienstete hat ein gesetzliches Recht auf Führung des Amtstitels.
Mitte 2016 wurde de facto das Recht auf Führung von Amtstiteln auf Vertragsbedienstete ausgeweitet, indem für diese gleichnamige Verwendungsbezeichnungen eingeführt wurden.
Grundlagen
Rechtliche Basis
Gemäß § 63 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist der Beamte berechtigt, einen seiner Besoldungs- und Verwendungsgruppe entsprechenden Amtstitel zu führen. Beamtinnen führen die Amtstitel und die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Auch im Ruhestand führen Beamte den zuletzt getragenen Amtstitel, allerdings mit dem Zusatz i.R., weiter. Im Besonderen Teil des Gesetzes werden die Verwendungsgruppen, Besoldungsgruppen und Amtstitel aufgeführt.
Die analoge Rechtsgrundlage für die Führung der gleichnamigen Verwendungsbezeichnungen durch Vertragsbedienstete wurde in den Paragraphen 7a und 67a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 geschaffen.
Mögliche Amtstitel in der Öffentlichen Verwaltung
Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist mit Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis die Verwendungsbezeichnung Beamter vorgesehen.
Höherer Dienst (A1), Entlohnungsgruppe v1
Für Beamte des Höheren Dienstes (A1), der sogenannten „A-Laufbahn“ oder Akademiker, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Bei Beamten wird hierbei zwischen Bachelor-Absolventen und Absolventen mit einem höheren Abschluss unterschieden.
Amtstitel | Funktionsgruppen Beamte | Bewertungsgruppen Vertragsbedienstete | min. Besoldungsdienstalter | |
---|---|---|---|---|
Beamte mit höherem Abschluss, Vertragsbedienstete | Beamte mit Bachelor | |||
Kommissär | Grundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1–6 | v1/1 bis v1/4 | kein | |
Rat | 10 Jahre | 12 Jahre | ||
Oberrat | 13½ Jahre | 15½ Jahre | ||
Hofrat | Funktionsgruppen 2–4 | v1/2 und v1/3 | 19½ Jahre | 21½ Jahre |
Funktionsgruppen 5, 6 | v1/4 | 17½ Jahre | 19½ Jahre | |
Funktionsgruppen 7–9 | v1/5 bis v1/7 | kein |
Anstelle des Titels Hofrat tritt für einen Beamten, der einem Ministerium zugewiesen ist, der Amtstitel Ministerialrat; für einen Beamten, der der Parlamentsdirektion zugewiesen ist, der Amtstitel Parlamentsrat. Analog geschieht dies bei den Verwendungsbezeichnungen von Vertragsbediensteten.
Gehobener Dienst (A2), Entlohnungsgruppe v2
Für Beamte des gehobenen Dienstes (A2), der sogenannten „B-Laufbahn“ oder Maturanten, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v2 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.
Amtstitel | Funktionsgruppen Beamte | Bewertungsgruppen Vertragsbedienstete | min. Besoldungsdienstalter |
---|---|---|---|
Revident | alle | alle v2 | kein |
Oberrevident | 10 Jahre | ||
Amtsrat | Grundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1, 2 | v2/1 und v2/2 | 16½ Jahre |
Amtsdirektor | Funktionsgruppen 3–8 | v2/3 bis v2/6 |
Fachdienst (A3), Entlohnungsgruppen v3 und h1
Für Beamte des Fachdienstes (A3), der sogenannten „C-Laufbahn“ oder Mittleren Reife, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v3 und h1 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.
Amtstitel | Funktionsgruppen Beamte | Bewertungsgruppen Vertragsbedienstete | min. Besoldungsdienstalter |
---|---|---|---|
Kontrollor | alle | alle v3 und h1 | kein |
Oberkontrollor | 10 Jahre | ||
Fachinspektor | Grundlaufbahn sowie Funktionsgruppen 1, 2 | v3/1 und v3/2; h1/1 und h1/2 | 17 Jahre |
Fachoberinspektor | Funktionsgruppen 3–8 | v3/3 bis v3/5; h1/3 und h1/4 |
Mittlerer Dienst (A4), Entlohnungsgruppen v4 und h2
Für Beamte des Mittleren Dienstes (A4), der sogenannten „D-Laufbahn“, treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v4 und h2 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.
Amtstitel | Funktionsgruppen Beamte | Bewertungsgruppen Vertragsbedienstete | min. Besoldungsdienstalter |
---|---|---|---|
Amtsassistent | alle | alle v4 und h2 | kein |
Oberamtsassistent | 10 Jahre | ||
Kontrollor | Grundlaufbahn | v4/2 und h2/1 | 17 Jahre |
Oberkontrollor | Funktionsgruppen 1, 2 | v4/3; h2/2 und h2/3 |
E-Laufbahn (A5), Entlohnungsgruppe h3
Für Beamte der sogenannten „E-Laufbahn“ (A5) treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe h3 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.
Amtstitel | min. Besoldungsdienstalter |
---|---|
Amtsassistent | kein |
Oberamtsassistent | 17 Jahre |
Verwendungsgruppen A6, A7; Entlohnungsgruppen h4, v5, h5
Für Beamte der Verwendungsgruppen A6 und A7 treten an die Stelle der Verwendungsbezeichnung Beamter folgende Amtstitel. Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen h4, v5 und h5 sind gleichnamige Verwendungsbezeichnungen vorgesehen.
Amtstitel | min. Besoldungsdienstalter |
---|---|
Amtswart | kein |
Oberamtswart | 17 Jahre |
Ausnahmen
Mit der jeweiligen Führungsfunktion führt der Beamte abweichend folgende Verwendungsbezeichnungen:
- Kabinettsdirektor (für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei)
- Botschafter (für den Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten; den Leiter des Internationalen Dienstes der Parlamentsdirektion; den außenpolitischen Berater des Bundeskanzlers und den außenpolitischen Berater des Vizekanzlers)
- Sektionschef (für den Leiter einer Sektion in einem Ministerium)
- Gruppenleiter (für den Leiter einer Gruppe in einem Ministerium)
- Abteilungsleiter (für den Leiter einer Abteilung in einem Ministerium)
- Referatsleiter (für den Leiter einer Referates in einem Ministerium)
Neben den Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen kann ein Beamter einen Berufstitel, wie z. B. Hofrat, Regierungsrat, Amtsrat oder Kanzleirat verliehen bekommen. In solchen Fällen ist der Beamte zur Führung beider Titel berechtigt.
Titelführung
Ein Amtstitel ist vor einem allfälligen Berufstitel und immer vor einem allfälligen akademischen Grad (bzw. der Standesbezeichnung Ingenieur) zu führen.
- Beispiel: Der Direktor (= Amtstitel) eines Realgymnasiums, Dr. Y., erhält den Berufstitel „Hofrat“. Korrekte Titulatur: „Direktor Hofrat Dr. Y.“ — mündliche Anrede fast immer: „Herr Hofrat“, da der auszeichnende Berufstitel gegenüber dem schon zuvor zustehenden Amtstitel als höherwertig angesehen wird. In Schriftform haben sich in förmlicher Anrede Doppeltitulaturen „S.g. Herrn Direktor Hofrat Dr. Y.“ — oder an Türtafeln „Direktor Hofrat Dr. Y“ — durchaus erhalten.
Weblinks
- Amtstitel, Dienstgrade und Verwendungsbezeichnungen auf HELP.gv.at