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vom 10.06.2022, aktuelle Version,

Bezirksvertretung

Als Bezirksvertretungen werden in Deutschland und Österreich politische Gremien bezeichnet, die Stadtteile oder Stadtbezirke verwalten.

Deutschland

In einigen Bundesländern gibt es Volksvertretungen unterhalb der Ratsebene (vergl.: Bezirksverordnetenversammlung für Berlin, Bezirksversammlung für Hamburg, Bezirksrat in Niedersachsen). Nur in Berlin, Niedersachsen und einzelnen Städten in Nordrhein-Westfalen gibt es einen gewählten Bezirksbürgermeister[1].

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen besteht nach § 35 Abs. 1 Gemeindeordnung NW die Pflicht, eine kreisfreie Stadt in Stadtbezirke einzuteilen. Kreisangehörigen Kommunen steht es frei, ihr Stadtgebiet in Bezirke einzuteilen. Die Bezirksvertretungen sind durch die kommunale Neugliederung neu in die Gemeindeordnung aufgenommen worden, um eingemeindeten Städten bzw. Gemeinden weiterhin eine eigene Volksvertretung zu gewähren. Es sollen nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke geschaffen werden. Für jeden dieser Stadtbezirke ist eine Bezirksvertretung zu bilden, die aus elf bis neunzehn Mitgliedern bestehen darf, wobei die Anzahl der Mitglieder immer ungerade sein muss und wie der Rat auf fünf Jahre gewählt wird. Die Bezirksvertretung wählt aus ihren Reihen einen Bezirksvorsteher, der mit Beschluss des Rates der Stadt auch die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führen darf.

Die Bezirksvertretung ist für alle Belange ihres Stadtbezirkes zuständig (Allzuständigkeit im Stadtbezirk), sie hat dabei die allgemeinen vom Rat der Gemeinde erlassenen Richtlinien zu beachten. In der Praxis haben viele Kommunen Zuständigkeitsordnungen erlassen, die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen regeln.

Köln

Prominentestes Beispiel ist mit neun Bezirksvertretungen Köln.

Österreich

In Österreich bestehen Bezirksvertretungen als von den Wahlberechtigten des jeweiligen Bezirks alle 5 Jahre gewählte Versammlung derzeit nur in den 23 Wiener Gemeindebezirken und in den 17 Grazer Stadtbezirken. Den einzelnen Bezirksvertretungen steht jeweils ein Vorsitzender vor, der Bezirksvorsteher genannt wird.

Die Wahlberechtigten jedes Gemeinde- beziehungsweise Stadtbezirks wählen gleichzeitig mit dem Gemeinderat ihre Bezirksvertretung; diese wählt den Bezirksvorsteher und die zwei Bezirksvorsteherstellvertreter.[2][3] Die politischen Bezirke bzw. Verwaltungsbezirke sind – im Gegensatz zu den städtischen Bezirken – nicht demokratisierte Verwaltungseinheiten: Der Bezirkshauptmann eines politischen Bezirks wird durch die Landesregierung bestellt und ist Beamter, kein Politiker.

Wien

Bezirksvertretungen bestehen in Wien je nach Größe des Bezirkes aus 40 bis 60 gewählten Mitgliedern, den Bezirksräten. Ihnen übergeordnet ist der Bezirksvorsteher. Durch die Dezentralisierung der Wiener Verwaltung 1998 wurden aus den finanziell unterdotierten und politisch wenig bedeutenden Wiener Bezirksvertretungen einigermaßen wichtige Gremien. In die Entscheidungskompetenz der Bezirke fallen durch die Reform beispielsweise die Instandhaltung von Kindergärten und Pflichtschulen, die Erhaltung von Nebenstraßen sowie der Sicherung ihrer Verkehrssicherheit, die Errichtung und Pflege von Parks und Spielplätzen sowie die Führung von Pensionistenklubs. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erhalten die Bezirke ein fixes Budget. Durch die vielen Fixposten (Schulsanierung, Straßenerhaltung) bleibt den Bezirksvertretungen aber nur ein kleiner budgetärer Spielraum, der nur durch Ansparungen und/oder Kredite beziehungsweise Vorgriffe erweitert werden kann. Gegenwärtig übersteigen allein die für Schulsanierungen jährlich erforderlichen Aufwendungen in vielen Bezirken das Gesamtbudget.

Graz

In Graz bestehen seit 1993[4] Bezirksvertretungen, die gemäß Stadtstatut Bezirksräte genannt werden; der einzelne Abgeordnete ist ein Mitglied des Bezirksrats. Die Bezirksräte verfügen bevölkerungsabhängig zwischen 7 und 19 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern in den Grazer Bezirksvertretungen steht ein monatlicher Bezug zu. Aufgabe der Bezirksräte ist es, bezirksbezogene Interessen gegenüber den Organen und Einrichtungen der Stadt zu vertreten.[3] Darüber hinaus handelt der Bezirksrat in den ihm vom Gemeinderat übertragenen speziellen Aufgabenbereichen (etwa Grün- und Sportanlagengestaltung, Hebung der Verkehrssicherheit, Stadtbildverschönerung, Vergabe von Förderungen) autonom und verfügt über ein eigenes Bezirksbudget.[5] Der Menschenrechtsbeirat der Stadt Graz empfiehlt, die vergleichsweise geringen Bezirksbudgets zu erhöhen sowie die Rechte der Bezirksräte zu stärken.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Webseite der Stadt Hannover zum Bezirksrat und Bezirksbürgermeister
  2. Wiener Stadtverfassung (W LGBl. Nr. 28/1968 idgF)
  3. 1 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 (St LGBl. Nr. 130/1967 idgF)
  4. 1 2 Menschenrechtsbeirat der Stadt Graz: Der Menschenrechtsbericht der Stadt Graz 2018. S. 1617 (graz.at [PDF]).
  5. Geschäftsordnung für den Bezirksrat vom 14.12.2009, in der Fassung vom 13.02.2020