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vom 28.01.2020, aktuelle Version,

Datenschutzrat

Osterreich   Datenschutzratp1
Staatliche Ebene Bund
Stellung Unabhängiges Beratungsorgan
Aufsicht Bundesministerium für Justiz (Geschäftsstelle)
Gründung 2000 (§§ 41–44 DSG 2000)
Website Website

Der österreichische Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes.

Aufgaben und Geschichte

Der Datenschutzrat wurde mit dem Datenschutzgesetz 2000 geschaffen. Er ist beim Bundesministerium für Justiz als seine Geschäftsstelle eingerichtet.

Seine Aufgaben sind (§ 41 Abs. 2 Z. 1–6 DSG 2000):

  • Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen und dazu Gutachten erstellen oder in Auftrag geben
  • Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind (dem Datenschutzrat dazu Gelegenheit zu geben, ist verbindlich)
  • Stellungnahmen zu Vorhaben von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind (Vorlage an den Rat verbindlich; dieser hat auch das Recht, von jenen Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen; ausgenommen sind innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; Z. 3 und 4)
  • Auftraggeber des privaten Bereichs zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner datenschutzrechtlich bedenklicher Bedeutung auffordern
  • Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie (über Vermittlung dieser Organe) den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen

Der Datenschutzrat hat Vertreter der politischen Parteien, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Länder, des Gemeindebundes, des Städtebundes und einen vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes 42 DSG 2000). Für die Vertreter der Gebietskörperschaften ist berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes ausdrücklich vorgesehen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich, die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist, und die Beratungen vertraulich, soweit der Rat nicht selbst anderes beschließt (§ 42 Z. 6 resp. § 44 Z. 8 und 7).

Der Datenschutzrat umfasst (Stand 2017) 18 Mitglieder.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates. (auf www.justiz.gv.at).

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Flagge Österreichs mit dem Rot in den österreichischen Staatsfarben, das offiziell beim österreichischen Bundesheer in der Charakteristik „Pantone 032 C“ angeordnet war ( seit Mai 2018 angeordnet in der Charakteristik „Pantone 186 C“ ). Dekorationen, Insignien und Hoheitszeichen in Verbindung mit / in conjunction with Grundsätzliche Bestimmungen über Verwendung des Hoheitszeichens sowie über die Fahnenordnung des Österreichischen Bundesheeres. Erlass vom 14. Mai 2018, GZ S93592/3-MFW/2018 . Bundesministerium für Landesverteidigung
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Piktogramm zum Kennzeichnen von Informationen bei einer Wahl/Abstimmung. Own illustration, 2007 Arne Nordmann ( norro )
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