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vom 25.10.2019, aktuelle Version,

Einkommensteuergesetz 1988

Basisdaten
Titel: Einkommensteuergesetz 1988
Langtitel: Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen
Abkürzung: EStG 1988
Früherer Titel: Einkommen­steuer­gesetz; Einkommen­steuer­gesetz 1953; Einkommen­steuer­gesetz 1967; Einkommen­steuer­gesetz 1972
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstelle: BGBl. Nr. 400/1988
Datum des Gesetzes: 7. Juli 1988
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 91/2019
Gesetzestext: i.d.g.F. (ris.bka)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Einkommensteuergesetz 1988 regelt in Österreich die Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird, eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Das Steueraufkommen wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Finanzausgleich).

Geschichte

Mit dem Allerhöchsten Patent vom 31. Dezember 1812 wurde eine Erwerbsteuer eingeführt (Erwerbsteuerpatent von 1812), die nach Berufsgruppen und „Klassen“ (die allerdings nicht genau definiert waren) eine Steuerpflicht zwischen zwei und bis zu 1.500 Gulden jährlich vorsah. Am 29. Oktober 1849 wurde mit RGBl 439/1849 eine Einkommensteuer festgesetzt, die zunächst nur im Jahr 1850 gelten sollte (Einkommenssteuerpatent von 1849), aber auch für die Folgejahre verlängert wurde. Dieses System war an die englische Income tax angelehnt.[1] Damals betrug der Spitzensteuersatz 10 %. Es gab damals bereits einen progressiven Tarif, die Steuerfreigrenze betrug für Dienstnehmer 600 Gulden im Jahr (entspricht rund 7 kg Silber, nach heutigem Metallwert knapp 3.000 Euro). Mit der Steuerreform kam das Gesetz betreffend die directen Personalsteuern (Personalsteuergesetz von 1896, RGBl 222/1896).

Das heutige österreichische Einkommensteuerrecht beruht historisch auf dem Einkommensteuergesetz des Deutschen Reiches (RGBl. I 1934 S. 1005–1018), dessen Geltungsbereich 1938 durch den Anschluss Österreichs ausgedehnt wurde. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Gesetz im Wesentlichen in Geltung belassen (Rechtsüberleitungsgesetz: StGBl. Nr. 6/1945, Abgabenweitergeltungsgesetz: StGBl. Nr. 12/1945),[2] und in den Jahren 1953 (Einkommensteuergesetz 1953 – EStG. 1953, BGBl. Nr. 1/1954), 1967 (Einkommensteuergesetz 1967 – EStG. 1967, BGBl. Nr. 268/1967), 1972 (Einkommensteuergesetz 1972 – EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972) und 1988 neu gefasst. Die derzeit gültige Version ist das Einkommensteuergesetz 1988, das am 7. Juli 1988 kundgemacht wurde (BGBl. Nr. 400/1988), mit zahlreichen Novellen.[3]

Zum 1. Jänner 2016 ist eine umfangreiche Reform in Kraft getreten: Der Eingangssteuersatz sank auf 25 % (über 11.000 Euro), die weiteren Stufen liegen bei 35 % (über 18.000 Euro), 42 % (über 31.000 Euro), 48 % (über 60.000 Euro), 50 % (über 90.000 Euro) und 55 % (über 1 Mio. Euro). Die Kapitalertragsteuer stieg auf 27,5 %. Lediglich für Kapitalerträge auf Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren) beträgt die Kapitalertragsteuer nach wie vor 25 %.

Systematische Einordnung

Von der Einkommensteuer (ESt) erfasst werden Einkommen von natürlichen Personen und die Person ist dabei der Bezugspunkt; es wird das Einkommen einer bestimmten Person besteuert. Daher ist die ESt eine Personen- oder Subjektsteuer. Es wird die Leistungsfähigkeit in der Phase der Einkommensentstehung (des Vermögendszuwachses) erfasst und daher ist die ESt eine Ertragsteuer. Da Steuerschuldner- und träger ident sind, ist die ESt eine direkte Steuer. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sind folgende Erhebungsformen zu unterscheiden:

  • Veranlagung: Die prinzipielle Erhebungsart der ESt ist die Veranlagung des Jahreseinkommens auf Grund einer Steuererklärung.[4]
  • Lohnsteuer: Steuerabzug vom Arbeitslohn
  • Kapitalertragssteuer: Steuerabzug bei bestimmten Kapitalerträgen
  • Immobilienertragsteuer: Steuerabzug vom Gewinn aus Grundstücksverkäufen

Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer und Immobilienertragsteuer sind somit keine selbständigen Steuern, sondern besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer.[5]

Grundprinzipien

Leistungsfähigkeitsprinzip

Die Einkommensteuer soll an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen. Die Nichtbesteuerung des Existenzminimums und die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen sind Ausdruck dieses Prinzips.

Periodenprinzip

Für die Berechnung der Einkommenssteuer ist das Jahreseinkommen maßgebend. Das ist jenes Einkommen, das innerhalb eines Kalenderjahres erzielt wurde.

Nettoprinzip

Es soll nur jenes Einkommen besteuert werden, das nach Abzug von Ausgaben, die der Erzielung des Einkommens dienen (objektives Nettoprinzip) bzw. nach Abzug des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip), übrig bleibt.

Progressiver Steuertarif

Da die steuerliche Leistungsfähigkeit einer Person mit zunehmenden Einkommen überproportional zunimmt, wird ein progressiver Steuertarif angewendet, um eine gleiche Steuerbelastung für alle zu erzielen.

Einkunftsarten

In Österreich setzt sich das Einkommen einer natürlichen Person aus der Summe der einzelnen Einkünfte zusammen. Diese lassen sich nur gemäß dem österreichischen Einkommensteuerrecht[6] gem. § 2 Abs. 3 EStG in folgende sieben Einkunftsarten unterteilen:[7]

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Angestellte, Arbeiter, Pensionisten)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen zu werden)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte (z. B. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren)

Alle Einkünfte, die nicht unter diese Einkunftsarten fallen, sind nicht steuerbar (bspw. Finderlohn, Lotteriegewinn, Schmerzengeld).

Bemessungsgrundlage

Vor der Besteuerung werden vom steuerpflichtigen Einkommen die Werbungskosten (das sind insbesondere Sozialversicherung und Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen) sowie Freibeträge abgezogen (§ 16 EStG 1988 und § 18 EStG 1988). Daraus ergibt sich die Lohn- bzw. Einkommensteuerbemessungsgrundlage – nur von dieser werden die folgenden Steuersätze berechnet.

Steuersätze

Einkommensteuertarif 2016 im Vergleich zu 2009 in Österreich

Im Einkommensteuertarif Österreichs gibt es sieben Tarifzonen (sechs Progressionsstufen) und seit 2016 gelten folgende Grenzsteuersätze (§ 33 Abs. 1 EStG 1988):

Tarifzone Jahreseinkommen in Euro Grenz-Steuersatz in %
1 für die ersten 11.000 Euro 0 %
2 über 11.000 Euro bis 18.000 Euro 25 %
3 über 18.000 Euro bis 31.000 Euro 35 %
4 über 31.000 Euro bis 60.000 Euro 42 %
5 über 60.000 Euro bis 90.000 Euro 48 %
6 über 90.000 Euro bis 1 Million Euro 50 %
7 über 1 Million* 55 %

* Für Einkommensteile über 1 Millionen Euro beträgt der Steuersatz gem. § 33 Abs 1 EStG in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55 %.

Von dem damit errechneten Steuerbetrag sind die Absetzbeträge (nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988) abzuziehen.

Von 2009 und bis 2015 galten folgende Grenzsteuersätze (drei Progressionsstufen):

  • 00,0000 % für Einkommensteile von 00.000 bis 11 000 Euro jährlich
  • 36,5000 % für Einkommensteile von 11 001 bis 25 000 Euro jährlich
  • 43,2143 % für Einkommensteile von 25 001 bis 60 000 Euro jährlich
  • 50,0000 % für Einkommensteile über 60 000 Euro jährlich

Von 2005 und bis 2008 galten folgende Grenzsteuersätze (drei Progressionsstufen):

  • 00,000 % für Einkommensteile von 00.000 bis 10 000 Euro jährlich
  • 38,333 % für Einkommensteile von 10 001 bis 25 000 Euro jährlich
  • 43,596 % für Einkommensteile von 25 001 bis 51 000 Euro jährlich
  • 50,000 % für Einkommensteile über 51 000 Euro jährlich

Steuerabsetzbeträge

Der errechnete tarifliche Steuerbetrag wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer den Steuerbetrag selbst.[8]

Seit 2016 gelten folgende Absetzbeträge:

Steuerabsetzbeträge Betrag EStG
Verkehrsabsetzbetrag 400 Euro jährlich § 33 Abs. 5 Z 1
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelung) 400 Euro jährlich § 33 Abs. 6 Z 3
Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind (§ 106a Abs. 1 EStG) 494 Euro jährlich § 33 Abs. 4 Z 1
Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern (§ 106a Abs. 1 EStG) 669 Euro jährlich § 33 Abs. 4 Z 1
Alleinverdienerabsetzbetrag (für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106a Abs. 1 EStG)) erhöht er sich um 220 Euro jährlich § 33 Abs. 4 Z 1
Kinderabsetzbetrag 58,40 Euro pro Monat und Kind § 33 Abs. 3
Unterhaltsabsetzbetrag 29,20 bis 58,40 Euro pro Monat und Kind § 33 Abs. 4 Z 3
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) 2 Euro pro km
(einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
§ 33 Abs. 5 Z 4

Ab dem Jahr 2019 kann auch der Familienbonus Plus geltend gemacht werden.

Jahressechstel

Die Besteuerung von Sonderzahlungen (das sind im Wesentlichen Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie regelmäßig wiederkehrende Prämien) wird im § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 geregelt. Die ersten 620 Euro im Jahr sind steuerfrei. Darüber hinaus werden Sonderzahlungen bis zu einem Sechstel der jährlichen lohnsteuerpflichtigen Bezüge (Jahressechstel) mit festen Steuersätzen verrechnet. Für den über den Freibetrag hinausgehenden, jedoch 24.380 Euro nicht übersteigenden Teil werden 6 % an Steuern abgezogen. Die nächsten 25.000 Euro werden mit 27 % versteuert, von den nächsten 33.333 Euro werden 35,75 % an das Finanzamt abgeführt. Für Abfertigungen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, freiwillig gewährte Abfertigungen oder einmalige Prämien gelten jeweils gesonderte Regelungen.[9]

Berechnung des individuellen Steuerbetrages

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird zunächst einer Tarifzone zugeordnet. Sodann lässt sich der Steuerbetrag (StB) in Euro nach der entsprechenden Formel berechnen. Danach sind noch die individuellen Absetzbeträge vom errechneten Steuerbetrag zu subtrahieren. Der Grenzsteuersatz in der Spalte rechts ergibt sich aus den entsprechenden Kennwerten der Formel.

Berechnung der Einkommensteuer gültig ab 1. Jänner 2016 [10]
Tarifzone Einkommen (zvE) Berechnungsformel Grenzsteuersatz
bis 11.000 €
über 11.000 bis 18.000 €
über 18.000 bis 31.000 €
über 31.000 bis 60.000 €
über 60.000 bis 90.000 €
über 90.000 bis 1.000.000 €
über 1.000.000 €
Formel zur Berechnung des individuellen Steuerbetrages in Spreadsheet
=WENN(A1>1000000;(A1-1000000)*0,55+487880;
WENN(A1>90000;(A1-90000)*455000/910000+32880;
WENN(A1>60000;(A1-60000)*14400/30000+18480;
WENN(A1>31000;(A1-31000)*12180/29000+6300;
WENN(A1>18000;(A1-18000)*4550/13000+1750;
WENN(A1>11000;(A1-11000)*1750/7000;0))))))
Frühere Berechnungsformeln

Ab 1. Jänner 2009[11] bis 31. Dezember 2015 galten folgende Formeln:

Nullzone: Grundfreibetrag

Bis zu einem zvE von 11.000 € fällt keine Steuer an.

Einkommensteuertabelle Österreich ab 2009
Erste Stufe: zvE über 11.000 € bis 25.000 €

Vom zvE muss der Eckwert, bei dem die Stufe beginnt, abgezogen werden, weil die Berechnung nur den darüber hinausgehenden zvE-Teil betrifft.

Dabei ist , also der in der ersten Stufe gültige Grenzsteuersatz.

Zweite Stufe: zvE über 25.000 € bis 60.000 €

Dabei ist , also der in der zweiten Stufe gültige Grenzsteuersatz.

Die Zahl 5.110 entspricht dem Steuerbetrag der ersten Stufe, der zum Betrag dieser Stufe addiert wird.

Dritte Stufe: zvE über 60.000 €

Die Zahl 20.235 entspricht dem Steuerbetrag der ersten beiden Stufen, der zum Betrag der dritten Stufe addiert wird.

Formel zur Berechnung des individuellen Steuerbetrages in Spreadsheet
=WENN(A1>60000;(A1-60000)*0,5+20235;
  WENN(A1>25000;(A1-25000)*15125/35000+5110;
  WENN(A1>11000;(A1-11000)*5110/14000;0)))

Nach dieser Berechnung müssen noch die Absetzbeträge subtrahiert werden!

Besonderheiten

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 % (insbesondere Zinsen auf Geldeinlagen bei Banken) bzw. 27,5 % (z. B. Dividenden, realisierte Kursgewinne) (§ 27a Abs. 1 EStG 1988). Von Kapitalerträgen werden (im Regelfall) 25 % bzw. 27,5 % als Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) von den Banken einbehalten. Dies stellt eine Endbesteuerung mit Abgeltungswirkung dar. Auf Antrag können Kapitaleinkünfte auch mit dem Tarifsteuersatz besteuert werden („Regelbesteuerungsoption“). Ausländische Kapitaleinkünfte ohne KESt-Abzug sind ebenfalls nur mit 25 % bzw. 27,5 % steuerpflichtig. Dividenden unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Halbsatzverfahren, bei dem nur der halbe Steuersatz angewandt wird.

Auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (das ist der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten) gilt ein besonderer Steuersatz von 30 % (§ 30a Abs. 1 EStG 1988). Auch für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen kann die Regelbesteuerungsoption in Anspruch genommen werden.

Im Zuge der Familienrechtsreform von 1973 wurde die Individualbesteuerung anstelle der bis dahin geltenden Familienbesteuerung eingeführt.[12] Die steuerliche Unterstützung von Familien erfolgt über den Alleinverdienerabsetzbetrag von jährlich 494 Euro bei einem Kind bzw. 669 Euro bei zwei Kindern. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 220 Euro. Alleinerziehern steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag in derselben Höhe zu; der unterhaltspflichtige, getrennt lebende Elternteil hat Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 29,20 Euro monatlich. Zusätzlich gebührt pro Kind ein Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro monatlich, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.[13]

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei einer Entfernung bis 20 km für nichtselbständig Beschäftigte im Regelfall nicht abzugsfähig, sondern werden durch einen pauschalen „Verkehrsabsetzbetrag“ steuerlich berücksichtigt.

Spenden an gemeinnützige Organisationen sind bis zur Höhe von zehn Prozent des Vorjahreseinkommens abzugsfähig. Eine Liste von Organisationen, die als gemeinnützig eingestuft werden, wird jährlich vom Finanzministerium veröffentlicht.

Siehe auch

Literatur

  • Franz Labner, Marian Wakounig (Herausgeber): Einkommensteuer, 5. Auflage, Wien 2014, Verlag LexisNexis

Einzelnachweise

  1. Johannes Warter: Die rechtsgeschichtliche Entwicklung der Doppelbesteuerungsabkommen. In: Juridicum Law Review Vol 1:2 (2014), 2.1.2 2.2. Entwicklung bis zum ersten Doppelbesteuerungsabkommen 1899, S. 118 ff (ganzer Artikel S. 111–136, pdf, univie.ac.at).
  2. W. Doralt: Steuerrecht 2007. Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern, Abgabenverfahren. Ein systematischer Überblick. 8. Auflage, Manz, Wien 2006, Rz 1.
  3. Gesetzestext EStG 1988 Österreich
  4. Doralt/Ruppe:: Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I, Wien 2013, S. 294, RZ 722
  5. Doralt/Ruppe:: Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I, Wien 2013, S. 17–18, RZ 18
  6. § 2 Abs. 3 EStG 1988
  7. Information auf HELP.gv.at
  8. Bundesministerium der Finanzen: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge, abgerufen am 24. März 2016
  9. § 67 EStG 1988
  10. Steuerreformgesetz 2015/2016 – Erläuterungen
  11. Vgl. § 33 Abs. 1 EStG 1988
  12. Doris Kapeller, Dirk Raith: Texte zur Gleichstellung: Theorie, rechtlicher Rahmen & politisches Gewicht. 2003, S. 8 (pdf). pdf (Memento des Originals vom 13. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.peripherie.ac.at
  13. § 33 EStG 1988 Steuersätze und Steuerabsetzbeträge. Abgerufen am 25. Dezember 2012.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!