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vom 03.02.2020, aktuelle Version,

Elektronische Gesundheitsakte (Österreich)

Die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) ist ein System zur Standardisierung der elektronischen Kommunikation zwischen Gesundheitsdiensteanbieter auf der Basis von HL7 sowie zur Vernetzung von Gesundheitsdaten und -informationen auf der Basis der Clinical Document Architecture.

Geschichte und Entwicklung

In den Jahren 2006 bis 2010 arbeitete die ARGE ELGA im Auftrag des Gesundheitsministeriums mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der Bundesgesundheitsagentur und den Bundesländern an der Entwicklung von ELGA. Von ELGA verspricht man sich eine „Steigerung der Qualität, der Effektivität und der Effizienz der gesundheitlichen Versorgung“ durch „einheitliche Vorgaben für einheitliche Dokumentation und Codierung der Information“. Finanziert wurde die ARGE ELGA durch die Bereitstellung von 2,4 Millionen Euro von der Bundesgesundheitsagentur.[1]

Bis zum Jahr 2007 wurden Grundlagenstudien durchgeführt, ab 2008 begann die Detailplanung. Mit dem ELGA-Gesetz, das am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist, hat das Parlament nach umfassenden Verhandlungen die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der bundesweiten ELGA geschaffen. Dazu gehören die Errichtung der technischen Komponenten (ELGA-Zugangsportal für Bürger, der Zentrale Patientenindex, Index der Gesundheitsdiensteanbieter, Berechtigungs- und Protokollierungssystem, lokale ELGA-Bereiche) und die schrittweise Bereitstellung von Gesundheitsdaten (zunächst Spitalsentlassungsbriefe, Labor- und Radiologiebefunde) für die Verwendung durch verschiedene Gesundheitsorganisationen und Berufsgruppen im Gesundheitswesen.

Das Gesetz sieht einen stufenweisen Roll-Out bis 2022 vor. Als erste ELGA-Anwendung gilt die e-Medikation. Im Februar 2014 wurde bekannt, dass die e-Medikation ohne eine Prüfung zum Schutz der Patienten vor gefährlichen Wechselwirkungen eingeführt werden soll, weil diese im Pilotversuch nicht funktioniert hatte. Die Wechselwirkungsprüfung wurde ursprünglich als eines der Hauptargumente für die Einführung von e-Medikation genannt. e-Medikation soll ab 2015 in öffentlichen Krankenhäusern und ab Mitte 2016 in Apotheken und Arztpraxen zur Verfügung stehen.[2]

Am Zugangsportal wurde mit 1. Jänner 2014 eine Widerspruchsmöglichkeit geschaffen, wo Patienten, die teilweise oder komplett nicht am System ELGA teilnehmen wollen, schriftlichen Widerspruch einlegen können.[3] Bis Ende Februar 2014 haben sich 140.000 Versicherte bereits von ELGA abgemeldet oder sich zumindest das dazu dienende Formular besorgt.[4][5] Unabhängig von einem allfälligen Widerspruch und der Erklärung nicht an ELGA teilnehmen zu wollen werden die Dokumente (Labor- und Radiologiebefunde, Röntgenaufnahmen …) aber weiterhin wie auch bereits bisher dezentral in den Gesundheitseinrichtungen wie Labore und Krankenhäuser bis zu 30 Jahre gespeichert und archiviert, ELGA speichert keine Daten, sondern vernetzt lediglich die für ELGA bereitgestellten Dokumente. Der Widerspruch betrifft somit lediglich die Zugriffsmöglichkeit durch den Versicherten selbst auf die eigenen Daten und Dokumente sowie den Zugriff durch Gesundheitsdiensteanbieter.[6][7]

Bis zum Jahr 2017 [veraltet] soll die Einführung von ELGA 130 Mio. Euro kosten, danach werden die jährlichen Kosten mit 18 Mio. Euro, die jährlich zu erzielenden Einsparungen im Gesundheitssystem durch ELGA werden mit 129 Mio. Euro angegeben.[8]

Im Juni 2014 wurde bekanntgegeben, dass der Start von ELGA in Spitälern nicht bereits Anfang 2015, sondern erst Ende 2015 erfolgen soll.[9] Im März 2015 wurde bekannt, dass Haus- und Fachärzte ein Jahr später als ursprünglich geplant Mitte 2017 mit ELGA starten sollen.[10][11]

Am 9. Dezember 2015 startete ELGA in steirischen Landeskrankenhäusern, Ordensspitälern und geriatrischen Zentren sowie in fünf Abteilungen des Krankenhauses in Wien-Hietzing.[12] Am 18. Mai 2016 startete ELGA am AKH Wien.[13] Mittlerweile (Stand 2019) arbeiten mehr als 160 Einrichtungen (Spitäler etc.) mit ELGA.[14]

ELGA GmbH

ELGA
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gemeinnützig)
Gründung 2009
Sitz 1200 Wien, Treustraße 35–43
Leitung Günter Rauchegger, Franz Leisch
Mitarbeiterzahl 30
Branche e-Health
Website www.elga.gv.at

Die ELGA GmbH wurde 2009 als Nachfolgeorganisation der ARGE ELGA gegründet. In dieser Gesellschaft soll die konkrete Harmonisierungsarbeit zwischen den Institutionen im Gesundheitsbereich bei Befunden, im Entlassungsmanagement von Entlassungsbriefen und im Bereich der Medikation bei Rezepten (e-Rezept) geleistet werden.

Unternehmenszweck der ELGA GmbH ist „die nicht auf Gewinn gerichtete Erbringung von im Allgemeininteresse liegenden Serviceleistungen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge im Bereich von e-Health zur Einführung und Implementierung der elektronischen Gesundheitsakte.“ Eigentümer sind Bund, Länder und Sozialversicherung.

Rund 200 Personen aus dem Fachpersonal von Sozialversicherungsträgern (u. a. Gebietskrankenkassen), Krankenhausträgern (z. B. vom KAV Wien und der gespag), Ärztekammer, Software-Hersteller und Befundprovider Telekom Austria, vom österreichischen Normungsinstitut sowie der Fachhochschule Technikum Wien erarbeiten Dokumentenmuster auch im Hinblick auf Nahtstellenmanagement und der Interoperabilität der IT-Systeme. Dafür wurden CDA-Implementierungsleitfäden beispielhaft für einen Befundbericht Labor, Befundbericht Radiologie sowie für Entlassungsbriefe eines Arztes und aus der Pflege erstellt. Diese wurden zur Kommentierung veröffentlicht.[15]

Zugriff

Zugriffsmöglichkeit auf ELGA-Dokumente bzw. der Verweise auf diese Dokumente via e-card sollen Ärzte nach österreichischem Ärztegesetz, Krankenanstalten, Apotheken bzw. deren Mitarbeiter haben. Betriebsärzte und Amtsärzte sowie Ärzte, Krankenanstalten und Apotheken im Ausland, Behörden und Versicherungen sollen auf die Verweise auf ELGA-Dokumente nicht zugreifen können. Prinzipiell ist eine zeitlich begrenzte Speicherung der Verweise von zehn Jahren festgelegt. Die gesetzlich festgelegte Aufbewahrungspflicht von Krankengeschichten ist davon unberührt.[16]

Die Patienten verfügen über ein generelles oder ein abgestuftes Opt-out, das heißt das Recht, Verweise auf ihre Dokumente bei den unterschiedlichen Institutionen gänzlich oder teilweise zu unterbinden. Erweiterte Informationspflichten über das Recht auf Opt-out bestehen für HIV-Erkrankung, Schwangerschaftsabbruch, psychische Erkrankungen und genetische Analysen.

Datenschutzrechtliche Garantien

Art 8 Abs 4 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und § 1 Abs 2 DSG 2000 verlangen angemessene Garantien bei der Verwendung sensibler Daten. Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) sieht folgende angemessene Garantien[17] vor:

Kritik

Die Ärztekammer warnt vor einem „gläsernen Patienten“, sieht keine vernünftige Relation von Kosten und Nutzen und steht schließlich auf dem Standpunkt, dass „nur ein Arzt entscheiden dürfe, welche Daten im Sinn des Patienten weitergegeben werden dürfen“.[18]

Die ÖGAM verweist auf den Begriff der evidenzbasierten Medizin, der erst mit Leben gefüllt werden müsste. Zum Ausmaß der Qualität der Primärversorgung könne ELGA kaum beitragen.[19]

Die Datenschutzkommission regt eine prinzipielle Opt-in-Notwendigkeit für den Austausch von allen Gesundheitsdaten an[20] und weist darauf hin, dass im Grunde jeder Anspruch auf Gesundheitsdaten stellen könne. Damit wird auf eine mögliche Verwendung der Verweise zur Berechnung von Versicherungsrisiken und Vermarktung von Medikamenten hingewiesen.[21]

Im Oktober 2014 wurde ELGA mit dem Big Brother Award (Negativpreis) ausgezeichnet.[22]

Kritik an der Kritik

Der Vorwurf des gläsernen Patienten bei ELGA gehe angesichts des strengen, gesetzlichen Verwendungsverbotes u. a. für Behörden, Gerichte, Versicherungsunternehmen, Arbeitgeber[23] (§ 14 Abs 3 GTelG 2012) ins Leere. Außerdem dürfen nach geltendem Recht Gesundheitsdaten gegenwärtig viel weiter verwendet werden, etwa durch Gerichte, Organe des Bundes oder die WADA.[24]

Auch zeigen die Erfahrungen aus dem europäischen Projekt epSOS, dass Opt-in-Systeme im Bereich der Gesundheitsversorgung praktisch nicht genutzt werden.[25]

Dass beispielsweise Art 8 Abs 3 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG keine Rechtsgrundlage darstelle,[26] wird von der Art-29-Datenschutzgruppe zwar behauptet, aber nicht begründet.[27]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Vereinbarung ARGE ELGA, 2006, PDF, S. 4 f. Abgerufen am 18. November 2011.
  2. derStandard.at - E-Medikation kommt ohne Wechselwirkungsprüfung. APA-Meldung vom 28. Februar 2014, abgerufen am 3. März 2014.
  3. Willenserklärung zum ELGA-Teilnahmestatus, abgefragt am 2. Jänner 2014
  4. derStandard.at - Immer mehr Elga-Skeptiker. Artikel vom 24. Februar 2014, abgerufen am 3. März 2014.
  5. derStandard.at - Bereits 140.000 wollen sich von ELGA abmelden. Artikel vom 23. Februar 2014, abgerufen am 3. März 2014.
  6. ELGA - Frequently Asked Questions. Abgerufen am 3. März 2014.
  7. Thema: ELGA - Elektronische Gesundheitsakte - Ein Thema - zwei Meinungen (Memento des Originals vom 3. März 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.selbsthilfe-oesterreich.at. Abgerufen am 3. März 2013
  8. Informationen zur Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) für Ärztinnen und Ärzte, PDF (Memento des Originals vom 3. Januar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.patientenanwalt.com von BMG, abgerufen am 15. April 2012.
  9. derStandard.at - Elga startet in Spitälern verspätet. Artikel vom 30. Juni 2014, abgerufen am 30. Juni 2014.
  10. diepresse.com - Verzögerung bei ELGA: Hausärzte starten erst 2017. Artikel vom 4. März 2015, abgerufen am 4. März 2015.
  11. orf.at - ELGA verzögert sich weiter. Artikel vom 5. März 2015, abgerufen am 5. März 2015.
  12. derStandard.at - Oberhauser zu Elga-Start: "Nehmen Vorreiterrolle ein". Artikel vom 3. Dezember 2015, abgerufen am 6. Dezember 2015.
  13. orf.at - ELGA startet am Wiener AKH. Artikel vom 18. Mai 2016, abgerufen am 18. Mai 2016.
  14. ELGA im Überblick
  15. Harmonisierungsarbeit für medizinische Dokumente auf elga.gv.at, abgerufen am 23. November 2011.
  16. BGBl. I Nr. 111/2012: Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G.
  17. Auer/Milisits/Reimer, ELGA-Handbuch - Die Elektronische Gesundheitsakte, Rz 132
  18. Die Konfliktpunkte bei ELGA auf orf.at, abgerufen am 7. Juni 2012 sowie ELGA und die Angst vor dem ärztlichen Machtverlust in: Der Standard vom 17. November 2011, abgerufen am 7. Juni 2012.
  19. ÖGAM News 15+16, PDF, abgerufen am 7. Juni 2012.
  20. Stellungnahme der Datenschutzkommission vom 17. März 2011 (Memento des Originals vom 7. März 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.dsk.gv.at, abgerufen am 20. November 2011.
  21. Die Konfliktpunkte bei ELGA auf orf.at, abgerufen am 7. Juni 2012.
  22. derStandard.at - "Big Brother Awards" für Heinisch-Hosek, Facebook und LG. Artikel vom 25. Oktober 2014, abgerufen am 26. Oktober 2014.
  23. Auer/Milisits/Reimer, ELGA-Handbuch - Die Elektronische Gesundheitsakte, Rz 28 bis 31 und 132
  24. Auer/Milisits/Reimer, ELGA-Handbuch - Die Elektronische Gesundheitsakte, Rz 152
  25. Reimer, Aktuelle und zukünftige österreichische Rechtslage in Bezug auf elektronische Patientenakten, EJBI 2012; 8(2):de16
  26. Art-29-Datenschutzgruppe, Arbeitspapier - Verarbeitung von Patientendaten in elektronischen Patientenakten (EPA), WP 131, 12
  27. Reimer, Aktuelle und zukünftige österreichische Rechtslage in Bezug auf elektronische Patientenakten, EJBI 2012; 8(2):de4

Literatur

  • Auer/Milisits/Reimer: "ELGA-Handbuch - Die Elektronische Gesundheitsakte", Manz Wien 2013.
  • Jutta Frohner: "Datenschutz im Gesundheitswesen" in Bauer/Reimer (Hrsg.) Handbuch Datenschutzrecht, wuv-facultas Wien 2009.
  • Thomas Riesz: "Ärztliche Verschwiegenheitspflicht - unter besonderer Berücksichtigung des Krankenanstalts- und Datenschutzrechts", Dissertation JKU Linz 2013.
  • Reimer, Aktuelle und zukünftige österreichische Rechtslage in Bezug auf elektronische Patientenakten, EJBI 2012; 8(2):de2–de21 - Volltext