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vom 30.12.2019, aktuelle Version,

Hacklerregelung

Die Hacklerregelung leitet sich vom umgangssprachlichen ostösterreichischen "Hackler" für Schwerarbeiter ab, obwohl sie sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte und für Langzeitversicherte auch unabhängig von der Art der Tätigkeit gilt.

  • Die Hacklerregelung für Langzeitversicherte[1] gilt für Männer geboren bis 1954 und für Frauen geboren bis 1959. Wenn Männer 540 Beitragsmonate (45 Jahre) oder Frauen 480 Beitragsmonate (40 Jahre) erworben haben, kann vor dem Regelpensionsalter (65/60 Jahre) die Pension angetreten werden. Für bis Juni 1950 geborene Männer und bis Juni 1955 geborene Frauen ist das entsprechende Antrittsalter die Vollendung des 60. bzw. des 55. Lebensjahres. Für später geborene wird das frühestmögliche Antrittsalter schrittweise in Richtung Regelpensionsalter angehoben. Diese Regelung ist eine auslaufende Pensionsart – von der Politik wird aber immer wieder eine Verlängerung (über die Jahrgänge 1954/1959 hinaus) diskutiert.
  • Die Hacklerregelung für Schwerarbeiter[1] gilt für Männer geboren von Juli 1950 bis Ende 1968 und für Frauen geboren von Juli 1955 bis Ende 1963, also für Personen für die die Hacklerregelung für Langzeitversicherte einen späteren Pensionsbeginn als das 60./55. Lebensjahr vorsieht (bzw. keine Gültigkeit mehr hat). Wenn diese Personen 540 bzw. 480 Beitragsmonate, davon mehr als die Hälfte als Schwerarbeitsmonate, erworben haben, können sie trotzdem bereits nach Vollendung des 60./55. Lebensjahres die Pension antreten.

Die Österreichische Sozialversicherung führt eine Liste der Berufe, die bei Erfüllung aller Voraussetzungen grundsätzlich als Schwerarbeit gelten.[2] Andere Tätigkeiten werden nach dem Einzelfall entschieden.[3]

Die Hacklerregelung war mit der Pensionsreform 2000 der schwarz-blauen Bundesregierung Schüssel eingeführt worden, und wurde im Kabinett Schüssel II wieder aktuell, als die Pensionsharmonisierung 2004 verhandelt wurde. Die Frage, welche Berufsgruppen als Schwerarbeiterer zu definieren seien und welche nicht, führte zu großen Unstimmigkeiten in der politischen Diskussion.[4]

Aufgrund der häufigen Erwähnung in Medien wie dem ORF und den Tageszeitungen wurde Hacklerregelung in Österreich zum Wort des Jahres 2003 gewählt. Im Jahr 2006 wurde es in das Österreichische Wörterbuch (40. Auflage) und in den Duden (24. Auflage) aufgenommen.

Neufassung vom 19. September 2019

Wer 45 Jahre bzw. 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat, soll künftig ohne Abschläge in Pension gehen dürfen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in den Ruhestand geht. Das hat der Nationalrat am 19. September 2019 beschlossen. Die Regelung wurde am 22. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Wen betrifft die neue Regelung?

Nur Pensionsantritte ab dem 1. Jänner 2020 und nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 45 Arbeitsjahre hinter sich haben. Bis zu 5 Jahre bzw. 60 Monate können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden.

Welche Pensionsarten betrifft die Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren?

  • Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahren
  • Schwerarbeitspension ab 60 Jahren
  • Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Was ist, wenn weniger als 45 Arbeitsjahre vorliegen?

Selbst wenn im Extremfall 44 Jahre und 11 Monate vorliegen, werden die Abschläge wie bisher abgezogen. Zu empfehlen ist, den Antrag später zu stellen und noch die erforderlichen Versicherungsmonate zu erwerben – d. h. Sie müssten über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Diese liegt 2019 bei 446,81 Euro pro Monat.

Zählen ausschließlich Arbeitsjahre?

Maximal 5 Jahre können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden.

Andere Pensionsversicherungszeiten zählen nicht – beispielsweise Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, nachgekaufte Schul- und Studienzeiten und Zeiten des Bundesheeres oder des Zivildienstes. Auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung mit Selbstversicherung zählen nicht.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1 2 Pensions ABC – H, I. PVA, abgerufen am 4. Juni 2013 (Hacklerregelung für Langzeitversicherte und Hacklerregelung für Schwerarbeiter).
  2. Schwerarbeit Gesamtliste. Österreichische Sozialversicherung, November 2014, abgerufen am 4. Dezember 2015.
  3. Diskothekenbetreiber kann Schwerarbeiter sein. Die Presse, 5. Dezember 2010, abgerufen am 19. Dezember 2011.;
    RIS-Rechtssatz 0126106 und 0126107: „Wesentliches Wesensmerkmal des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst.“ und „Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. In diesem Sinn fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand.“
  4. Schwerarbeiter müssen weiter warten. In: Wiener Zeitung. 20. Dezember 2006, S. 5 (wienerzeitung.at [abgerufen am 4. Juni 2013]).
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