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vom 05.09.2019, aktuelle Version,

Karl Grabmayr

Karl Grabmayr von Angerheim

Karl Grabmayr-Angerheim (bis 3. April 1919 von Angerheim, * 11. Februar 1848 in Bozen, Tirol, Kaisertum Österreich; † 24. Juni 1923 in Meran, Südtirol, Königreich Italien) war ein konservativer Tiroler und österreichischer Abgeordneter, 1913–1918 Präsident des Reichsgerichts der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder sowie 1919–1921 Präsident des Verwaltungsgerichtshofes der neuen Republik Österreich. Auf ihn gehen das Tiroler Grundbuch und das Höferecht (Anerbenrecht) zurück.

Leben

Grabmayr von Angerheim studierte in Innsbruck Rechtswissenschaften (Dr. jur. 1871) und eröffnete 1878 in Meran als Advokat, wie Rechtsanwälte damals genannt wurden, seine eigene Kanzlei. Als Vertreter des verfassungstreuen Großgrundbesitzes wurde er 1892 in den Tiroler Landtag gewählt und gehörte diesem noch 1914 an.

1897 wurde er nach dem Kurienwahlrecht in das Abgeordnetenhaus des Reichsrates, des Parlaments von Cisleithanien, gewählt. 1901 wurde er vom Reichsrat zum Obmann des Verfassungsausschusses gewählt, der erfolglos die Trientiner Autonomiefrage behandelte.

Im Tiroler Landtag wurde Grabmayr vor allem zur Sicherung des Grundbesitzes aktiv. Auf seine Initiative wurde das Tiroler Grundbuch angelegt, in dem die Eigentumsrechte an allen Grundstücken amtlich verzeichnet wurden. Mit einem speziellen Höferecht wurde bestimmt, dass bäuerliche Anwesen nach dem Tod des Bauern stets nur an einen Erben übergehen und nicht zersplittert werden durften. Damit sollte dem Entstehen unwirtschaftlich kleiner Anwesen entgegengetreten werden.

1906 gab Grabmayr seine Rechtsanwaltskanzlei in Meran auf und übersiedelte nach Wien. Im Reichsrat beteiligte er sich intensiv an der Diskussion über das 1905 vom k.k. Ministerpräsidenten Paul Gautsch von Frankenthurn angekündigte allgemeine und gleiche Wahlrecht für alle männlichen Staatsbürger. Grabmayr war nicht dafür; er betonte, das Wahlrecht sei kein natürliches Recht, sondern eine öffentliche Funktion, die man im Interesse der Allgemeinheit wahrnehme. Das vorgeschlagene neue Wahlrecht dränge den politischen Einfluss der gebildeten und besitzenden Schichten in unbilliger Weise zurück. Die politische Macht werde ausschließlich den Minder- oder Nichtbesitzenden und den minder- oder nichtgebildeten Massen in die Hand gespielt. Außerdem könne man von einem allgemeinen Wahlrecht ohnehin nicht sprechen, denn es werde der besseren Hälfte der Bevölkerung, den Frauen ebenso vorenthalten wie den Soldaten. Mit der Vorlage würden nur die Vorherrschaft der Slawen und ein massiver Machtzuwachs der Sozialdemokratie einhergehen.[1]

1907 wurde Grabmayr, nach dem neuen Reichsratswahlrecht nicht mehr ins Abgeordnetenhaus gewählt, von Kaiser Franz Joseph I. in das Herrenhaus, das Oberhaus des Reichsrates, berufen. Damals war er stellvertretender Präsident des Reichsgerichts.[2]

1913 berief ihn der Kaiser zum Präsidenten des Reichsgerichts. Diesem folgte nach der Gründung des Staates Deutschösterreich (am 30. Oktober 1918, Republik ab 12. November 1918) für dessen Staatsgebiet mit 25. Jänner 1919 der Verfassungsgerichtshof nach, zu dessen erstem Präsidenten vom deutschösterreichischen Staatsratsdirektorium am 14. Februar 1919 Paul Vittorelli ernannt wurde. Am gleichen Tag wurde Grabmayr vom Staatsratsdirektorium als Präsident des am 6. Februar 1919 beschlossenen Verwaltungsgerichtshofes ernannt und blieb dies bis 1921.

Am 3. April 1919 hob die Konstituierende Nationalversammlung für Deutschösterreich per 10. April 1919 den Adel auf.

Veröffentlichungen

Erinnerungen

  • Wien: seit 1956 Grabmayrgasse im 21. Bezirk
  • Innsbruck: Dr.-Karl-von-Grabmayr-Straße
  • Meran: Karl-Grabmayr-Straße

Literatur

  • Karl v. Grabmayr: Erinnerungen eines Tiroler Politikers 1892–1920. Aus dem Nachlaß des 1923 verstorbenen Verfassers. Wagner, Innsbruck 1955 (Schlern-Schriften 135)
  Commons: Karl Grabmayr  – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Aussendung der Parlamentsdirektion vom 23. August 2007 zum hundertjährigen Bestehen des allgemeinen Männerwahlrechts
  2. Stenographisches Protokoll. Herrenhaus. XVIII. Session. 1. (Eröffnungs-)Sitzung am 17. Juni 1907. S. 1, P. 3

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Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23.
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Dr. Karl Grabmayr von Angerheim (1848-1923), Präsident des Reichsgerichts (1913-1918), Präsident des Verwaltungsgerichtshofes (1919-1921) Eigenes Werk JP2011
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