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vom 19.07.2022, aktuelle Version,

Lohnsteuer (Österreich)

Die Lohnsteuer ist in Österreich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wird für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht; Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 ausbezahlt.

Lohnsteuertarif

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde der Steuertarif neu konzipiert und die Berechnungsformeln wurden im Einkommensteuergesetz festgeschrieben (§ 66 EStG 1988).

Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes ermittelt. Es wird auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet und die Lohnsteuer errechnet. Der sich ergebende Lohnsteuerbetrag wird um die Absetzbeträge gekürzt und durch den Hochrechnungsfaktor dividiert (ein Jahr ist mit 360 Tagen anzusetzen) und auf volle Cent gerundet.

Grundsätzlich ist die Steuer für die jeweilige ungerundete Bemessungsgrundlage exakt zu ermitteln. Allerdings lassen die Lohnsteuerrichtlinien 2002 auch eine Ermittlung des Monatslohnes, der auf ganze Euro gerundet ist, zu, bzw. einen Taglohn, der auf 10 Cent gerundet ist. Diese geringfügigen Abweichungen werden toleriert und bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen.

Mit 1. Jänner 2016 traten in Österreich die neuen Einkommen- und Lohnsteuertarife im Zuge der Steuerreform 2015/2016 in Kraft. Dadurch wurden die Tarifstufen der jährlichen Einkommensteuer geändert.[1]

Seit 1. Jänner 2017 ist es zudem möglich, beim Finanzamt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) durchzuführen. Dabei wird kein Formular mehr benötigt. Durch das Finanzministerium wird allen Arbeitnehmern, die in den Jahren zuvor keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingereicht haben, der Steuerausgleich automatisch zugestellt. Die antragslose Veranlagung wird automatisch durchgeführt, wenn bis Ende Juni kein Steuerbescheid für das Vorjahr beim Finanzamt eingelangt ist. Ist ein Arbeitnehmer nicht mit diesem automatischen Bescheid einverstanden, kann dieser abgelehnt und stattdessen ein manueller Bescheid eingereicht werden. Hierfür gilt eine Frist von fünf Jahren.

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform werden 2022/23 Steuersätze abgesenkt: In der 2. Tarifstufe (Einkommensteile über 18.000 EUR bis 31.000 EUR) sinkt der Steuersatz am 1. Juli 2022 von 35 % auf 30 %. In der 3. Tarifstufe (Einkommensteile über 31.000 EUR bis 60.000 EUR) sinkt der Steuersatz am 1. Juli 2023 von 42 % auf 40 %.

Lohnzahlungszeitraum

Antragsformular für den früheren „Jahresausgleich“, die heutige Arbeitnehmerveranlagung

Das ist jener Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Er darf einen Kalendermonat nicht überschreiten. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis während eines Monats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag (§ 77 EStG 1988). Damit hat der Gesetzgeber nur zwei Lohnzahlungszeiträume zugelassen: den Kalendermonat und den Kalendertag. Der Monat ist mit 30 Tagen, das Jahr mit 360 Tagen zu rechnen.

Ermittlung der Lohnsteuer

Bevor der Lohnsteuertarif angewendet wird, sind folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen (Aufzählung auszugsweise - § 62 EStG 1988):

Steuerbefreiungen

Die folgende Aufzählung erfolgt auszugsweise und führt häufig gewährte Steuerbefreiungen an (§ 3 EStG 1988):

  • Beihilfen nach Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz
  • Wochengeld
  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
  • Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
  • Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe etc.
  • Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit
  • Übliche Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen und die Teilnahme an diesen
  • Zukunftssicherungszuwendungen bis € 300 jährlich
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten, Essensgutscheine

Siehe auch

Anmerkungen

  1. BMF - Steuerreform 2015/2016 - Alle Informationen. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 2. Dezember 2017; abgerufen am 1. Dezember 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmf.gv.at