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vom 05.11.2012, aktuelle Version,

Marktgemeinde

Eine Marktgemeinde oder ein Markt ist ein Ort mit Marktrecht; in Bayern, Österreich und Südtirol handelt es sich dabei um eine kommunalrechtliche Bezeichnung für eine Gemeinde mit einem entweder historischen oder formal verliehenen Marktrecht. Die Führung des Wortes „Markt“ im Gemeindenamen, zum Beispiel Markt Allhau oder Markt Schwaben, ist nicht erforderlich – wird aber vereinzelt praktiziert. In anderen Fällen sind die Bezeichnung Markt und der ursprüngliche Ortsname fest zusammengewachsen. In Bayern betrifft dies die Orte Marktbergel, Marktgraitz, Marktleugast, Marktrodach, Marktschellenberg, Marktschorgast und Marktzeuln.

Bayern

Vom Mittelalter bis ins 18. Jahrhundert hinein wurden Orten das Marktrecht verliehen, die in der Anlagestruktur annähernd städtisch anmutendes Gepräge hatten, aber nicht deren Flächengröße. Ein weiterer Unterschied zu den damaligen Städten war, dass sie nicht mit einer Stadtmauer, sondern nur mit einem Wall mit einem Palisadenzaun darauf, umgeben war. Jedoch hatten sie wie die Städte Torbauten.

Im heutigen Bayern kann das Bayerische Innenministerium eine Gemeinde zum „Markt“ erheben. Dies ist nicht an bestimmte Marktrechte gebunden. Diese Stufe stellt eine Zwischenstufe zwischen Gemeinde und Stadt dar und wird meist Gemeinden mit einer Zentrumsfunktion für die umliegenden Gemeinden verliehen.

Österreich

In Österreich ist die Bezeichnung „Markt“ oder „Marktgemeinde“ seit der Gemeindereform von 1849 ohne rechtliche Bedeutung. Es ist kein Titel im rechtlichen Sinne mehr, der verliehen wird, sondern ein Namenszusatz, wie Bad. Die Abhaltung von Märkten innerhalb einer Gemeinde ist an eigene, vom formalen Marktrecht unabhängige Bedingungen gebunden. Zum Markt erhoben werden – abgesehen von einem vorhandenen Marktrecht von alters her – etwa „Gemeinden, denen besondere Bedeutung zufolge ihrer geografischen Lage und ihres wirtschaftlichen Gepräges zukommt“ (Niederösterreichische Gemeindeordnung)[1]. Dennoch streben noch zahlreiche Gemeinden die Verleihung des Titels an, hauptsächlich zu repräsentativen Zwecken. Über die Verleihung entscheidet die jeweilige Landesregierung aufgrund der entsprechenden Gemeindeordnung des Landes.[2]

Neben normalen Gemeinden und Marktgemeinden existieren noch Stadtgemeinden und Städte mit eigenem Statut.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. §2 (2) NÖ GO 1973
  2. Eintrag im Österreich-Lexikon von aeiou