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vom 25.06.2018, aktuelle Version,

Ortspolizeiliche Verordnung

Die ortspolizeilichen Verordnungen sind eine Besonderheit im Rahmen der österreichischen Gemeindeautonomie. Sie können zur Abwehr und Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben beeinträchtigen, vom Gemeinderat ohne eigene gesetzliche Grundlage (praeter legem) auf Grund direkter verfassungsrechtlicher Legitimation erlassen werden. Dazu zählen zum Beispiel Verordnungen, die die Vermeidung von Lärmerregungen zum Ziel hat.

Einschränkungen

Dabei gelten folgende Einschränkungen:

  • Die Verordnung darf nur in einer Angelegenheit erlassen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegen ist.
  • Die Verordnung muss den Zweck verfolgen, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände abzuwehren oder zu beseitigen.
  • Die Verordnung darf nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

Bestrafung, Rechtsmittel

Die Bestrafung erfolgt in der Regel durch den Bürgermeister, wobei im Strafverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) einzuhalten sind. Die Bestrafung von Übertretungen dieser Verordnungen ist mit Geldstrafen bis 218 Euro oder Freiheitsstrafe bis zwei Wochen begrenzt (§ 10 Abs. 2 VStG).

Rechtsmittelinstanz ist das Landesverwaltungsgericht.

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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