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vom 01.07.2022, aktuelle Version,

Präsident des Bundesrates (Österreich)

Der Präsident des Bundesrates (kurz: Bundesratspräsident) ist der Vorsitzende des österreichischen Bundesrates. Im zweiten Halbjahr 2022 übernahm Korinna Schumann (SPÖ-Wien) den Vorsitz.

Zum Titel

Der Vorsitzende des Bundesrates – so die Bezeichnung der Funktion laut Bundes-Verfassungsgesetz – führt den Amtstitel Präsident des Bundesrates, seine Stellvertreter führen den Titel Vizepräsident des Bundesrates.[1]

Auswahl

Die Bundesländer wechseln sich halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge in der Vorsitzführung ab.

Das erstgereihte Bundesratsmitglied der Partei, welche die Mehrzahl der Sitze des jeweiligen Bundeslandes hält, übernimmt die Funktion des Bundesratspräsidenten. Seit Inkrafttreten der Lex Kampl am 25. Juni 2005 ist die Wahl eines anderen Mitglieds (der gleichen Partei des gleichen Bundeslandes) durch den jeweiligen Landtag jedoch möglich.

Die beiden Stellvertreter werden vom Bundesrat gewählt. Gemeinsam mit dem Bundesratspräsidenten und mindestens zwei Schriftführern und zwei Ordnern bilden sie das Präsidium des Bundesrates.

Aufgaben

Der Bundesratspräsident hat folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Bundesrates nach außen
  • Einberufung des Bundesrates zu Sitzungen
  • Vorsitzführung in den Sitzungen (in Abwechslung mit den zwei Vizepräsidenten)
  • Ausübung des Verfügungsrechtes über die vom Bundesrat benutzen Räumlichkeiten des Parlaments
  • Vorsitzführung in der Bundesversammlung (alternierend mit dem Nationalratspräsidenten)

Siehe auch

Literatur

  • Georg Lienbacher: Der Präsident des Bundesrates. In: Georg Lienbacher, Theodor Thanner, Matthias Tschirf, Katharina Weiss (Hrsg.): Jürgen Weiss – Ein Leben für Staat und Gesellschaft. Festschrift für den Vizepräsidenten des Bundesrates Jürgen Weiss anlässlich seines 60. Geburtstages. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Graz 2007, ISBN 978-3-7083-0488-5, S. 171–181.

Einzelnachweise

  1. Artikel 36. (2) Bundes-Verfassungsgesetz. Die Bezeichnung der Funktion findet sich in Artikel 39. (Bundesversammlung) Abs. 1: „Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.“

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