Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!

unbekannter Gast
vom 19.12.2021, aktuelle Version,

Rustikalgut

Mit Rustikalgut, auch Rustikalland oder Rusticale genannt, wurde bis 1918 in der Habsburgermonarchie der im Grundbuch eingetragene Eigenbesitz eines Bauern bezeichnet. Der Gegenbegriff dazu ist Dominikalgut.[1]

Als Rustikalland bezeichnet man in einer Grundherrschaft Land, das gegen Zins oder gegen Dienste an Bauern abgegeben wurde. In Österreich unterschied man zwischen dem uneingekauften Rustikalland, dessen Bewirtschafter in der rechtlichen Stellung eines Lassiten war, und dem eingekauften Rustikalland. Hierbei hatte der Rustikalist, das heißt, der das Land bewirtschaftende Bauer, durch eine allmähliche Abzahlung die nahezu unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Land erworben. 1848 wurden in Österreich die Grundlasten für die Bauern aufgehoben, zu diesem Zeitpunkt gab es in Österreich fast nur noch eingekauftes Rustikalland.[2] Nach 1848 wird somit als Rustikalgut der Eigenbesitz der Bauern bezeichnet.

Siehe auch

Literatur

  • Georg Grüll: Burgen und Schlösser in Oberösterreich. Band 1: Mühlviertel. Birken-Verlag, Wien 1962.

Einzelnachweise

  1. Ignaz Zibermayr: Oberösterreichisches Landesarchiv. 32. Jahresbericht (1928). In: Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines. Band 83, Linz 1930, ISSN 0379-0819, S. 45–56, hier S. 47 (zobodat.at [PDF; 1,1 MB]).
  2. Eugen Haberkern, Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker. Mittelalter und Neuzeit. Band 2: L – Z (= UTB. 120). 5. Auflage. Francke, München 1977, ISBN 3-7720-1273-6, S. 543.