Terroristische Vereinigung
Eine terroristische Vereinigung (deutscher Rechtsbegriff seit 1976) oder terroristische Organisation ist eine auf eine längere Dauer angelegte Organisation mehrerer Personen (Terroristen), die durch schwere Verbrechen Schrecken (lateinisch terror) erzeugen wollen und auf diese Weise versuchen, ihre Ziele zu erreichen. Die Bildung terroristischer Vereinigungen ist in Deutschland und vielen anderen Staaten strafbar.
Definition
Der Begriff „Terror“ wie der an ihn angelehnte Begriff „Terrororganisation“ sind umstritten und es konnte trotz mehrerer Versuche bisher keine Staaten-übergreifende Definition gefunden werden. Richard Reeve Baxter, ehemaliger Richter am Internationalen Gerichtshof, äußerte sich wie folgt
We have cause to regret that a legal concept of terrorism was ever inflicted upon us. The term is imprecise; it is ambiguous; and, above all, it serves no operative legal purpose.
„Wir haben Grund zum Bedauern, dass uns ein juristischer Begriff des Terrorismus jemals auferlegt wurde. Der Begriff ist unpräzise; er ist mehrdeutig; und vor allem dient er keinem entscheidenden juristischen Zweck.“[1]
So existiert für nahezu jeden Staat eine andere Definition von Terror, in den USA gelten darüber hinaus verschiedene Definitionen der einzelnen Behörden.[2] Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen von dem Wort „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weiter gestiegen sein.[1] So verwendet etwa das Department of Energy, das für die Sicherheit von Atomkraftwerken zuständig ist, etwa eigene Begrifflichkeiten, und ebenso die Luftfahrtbehörde FAA.
Eine statistische Analyse aufgrund der Bezeichnungen, die in den USA, der EU und dem Vereinigten Königreich gelten, zeigt, dass die Faktoren
- islamistische Orientierung
- Durchführung von Selbstmordattentaten
- und Anschläge auf die Luftfahrt (jedoch erst nach den Anschlägen vom 11. September)
zur Einstufung als Terrororganisation führen. Gewaltsame Akte gegen die eigenen Bürger wie auch die geopolitische Rolle der jeweiligen Organisation spielen eine vergleichsweise geringe Rolle.[3]
Straftaten
Zu den Straftaten können Verbrechen wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder sogar Völkermord zählen. Ferner können auch strafbedrohte gemeingefährliche Aktivitäten wie Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr, Piratentum zu Wasser oder in der Luft, Massenvergiftung, Herbeiführen lebensgefährlicher Überschwemmungen, Sprengstoffverbrechen oder Strahlungsstraftaten oder die Störung öffentlicher Betriebe Gegenstand der gemeinschaftlich oder von einem Anführer oder einem Führungskader geplanten Terrormaßnahmen sein.
Motive und Ziele
Die Motive terroristischer Vereinigungen können einen politischen, religiösen oder sozialen Hintergrund haben. Terroristische Aktionen zielen darauf ab, eine schwere oder lang andauernde Störung des öffentlichen Lebens oder dramatische Schädigungen im Wirtschaftsleben zu bewirken. Sie werden mit dem Vorsatz begangen, entweder die Bevölkerung durch bedeutsame Schrecken einzuschüchtern und/oder Staaten, staatliche Stellen oder auch internationale Organisationen (beispielsweise die Vereinten Nationen oder die Europäische Union) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder internationaler Organisationen nachhaltig zu erschüttern oder zu zerstören.
Recht und Beobachtung
Deutschland
Definition und Unterschied zur kriminellen Vereinigung
Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Absatz 1 Strafgesetzbuch genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.[4]
Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die terroristische Vereinigung nicht nur in der Schwere der Straftaten und damit verbunden im Strafmaß (siehe Bildung terroristischer Vereinigungen gem. § 129a StGB), sondern auch, indem sie zusätzlich ideologische Ziele verfolgt.
Beobachtung und Verfolgung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz versucht, über extremistische Gruppen bzw. Vereinigungen, die im Untergrund operieren, Informationen zu erlangen. Mehrere Staaten sowie internationale Organisationen wie die EU oder die UN führen und veröffentlichen zudem Listen über terroristische Organisationen. Diese Verzeichnisse geben den nationalen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte zur Einleitung von (ggf. vorbeugenden) Maßnahmen. Vom deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2005[4] als terroristische Vereinigung eingestuft sind folgende Gruppen:
- PKK – kurdisch-marxistische Terrororganisation[5]
- al-Qaida – Netzwerk islamistischer radikal-militanter Gruppen
- Ansar al-Islam (AAI, Helfer des Islam) – kurdische islamistische Gruppierung aus dem Nordirak
- Dschaisch Ansar as-Sunna (AAS, Armee des Verteidiger der Überlieferung) – wurde als eine Art Dachorganisation der AAI im Jahre 2004 gegründet
- Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi) – militante marxistisch-leninistische Organisation in der Türkei
- „Freikorps Havelland“ – inzwischen aufgelöste, ausländerfeindliche Gruppe von Jugendlichen aus Brandenburg, Deutschland[6][7]
- Groupe Islamique Armé (GIA, Bewaffnete Islamische Gruppe) – radikale islamistische Gruppe in Algerien
- inklusive der Splittergruppe Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC, Salafisten-Gruppe für Predigt und Kampf)
- Kameradschaft Süd – neonazistische Gruppierung in Bayern, Deutschland
Österreich
In Österreich sind kriminelle Zusammenschlüsse samt Strafandrohung bis zu drei Jahren in § 278 StGB definiert und unternehmensähnliche kriminelle Organisationen in § 278a StGB mit bis zu fünf Jahren Haft gesondert geregelt.
Strafmaß
In Österreich regelt § 278c StGB die terroristischen Straftaten. Das für die Einzeltaten geregelte Strafmaß erhöht sich um die Hälfte, jedoch auf höchstens zwanzig Jahre. § 278d StGB sieht auch Strafen für die Terrorismusfinanzierung vor. Eine Tat gilt in Österreich nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist (§ 278c Abs 3 StGB).
Liste des EU-Ministerrates
Bei der Liste von Personen, Vereinigungen und Organisationen festgelegt, die an Terrorhandlungen beteiligt waren und restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen[8] auch kurz EU-Terroristenliste[9] handelt es sich nach Ansicht des EU-Ministerrates um eine restriktive Maßnahme zur Terrorismusbekämpfung, die sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet. Von einigen der genannten Gruppen gingen Klagen gegen ihre Einstufung beim Europäischen Gerichtshof ein.[10] Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) kritisiert, dass aufgrund von unbestimmten Vermutungen und unter gravierender Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen einschneidende und stigmatisierende Maßnahmen gegen Einzelne verhängt würden, bevor überhaupt strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.[11]
In dieser etwa halbjährlich aktualisierten Liste fanden sich in der Fassung vom 19. Juli 2021 neben 14 Einzelpersonen folgende 21 Organisationen:[12]
- Abu-Nidal-Organisation (ANO, auch Fatah-Revolutionsrat, Arabische Revolutionäre Brigaden, Schwarzer September oder Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) – militante Abspaltung der PLO
- al-Aqsa-Märtyrerbrigaden – der Fatah nahestehende palästinensische Organisation
- al-Aqsa
- Babbar Khalsa – militante sikhistische Organisation indischen Ursprungs
- Kommunistische Partei der Philippinen inklusive der New People's Army – Philippinische kommunistische Partei inklusive ihrer Guerillaorganisation
- Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit
- Gamaa Islamija (Islamische Gruppe, IG) – militante ägyptische islamistische Bewegung
- İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi (Front islamique des combattants du Grand Orient, IBDA-C) – türkische militant-islamische Organisation
- Hamas (inklusive Hamas-Izz und Izz ad-Din al-Qassam-Brigaden)
- Hizballah Military Wing – der militärische Flügel der Hisbollah im Libanon
- Hisbollah-Mudschaheddin (HM) – pakistanisch-militante Gruppe in Kaschmir
- Khalistan Zindabad Force (KZF), militante sikhistische Organisation in Indien
- Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) – kurdische, sozialistisch ausgerichtete militante Untergrundorganisation
- Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – militärische Organisation in Sri Lanka
- Ejército de Liberación Nacional (Nationale Befreiungsarmee, ELN) – kolumbianische, marxistisch orientierte Guerillabewegung
- Islamischer Dschihad (Palestinian Islamic Jihad, PIJ) – militante palästinensische Gruppe
- Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP) – marxistisch-leninistische, militante palästinensische Organisation
- Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando (PFLP-GC) – Abspaltung der Volksfront zur Befreiung Palästinas
- Devrimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi (DHKP-C, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) – militante marxistisch-leninistische Organisation in der Türkei
- Sendero Luminoso (SL, Leuchtender Pfad) – marxistisch-leninistische und maoistische Partei und Organisation in Peru
- Teyrêbazên Azadîya Kurdistan (TAK, Freiheitsfalken Kurdistans) – kurdische Stadtguerilla in der Türkei
Schweiz
In der Schweiz sind mit Ausnahme der al-Qaida und dem Islamischen Staat keine weiteren Organisationen als solche verboten und somit ist sie eines der wenigen Länder, das diplomatische Kontakte mit Organisationen wie der Hamas pflegt.[13] Der Bundesrat hat die Al-Qaida im November 2001 beruhend auf Art. 184 und Art. 185 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft[13] verboten. Der Islamische Staat wurde 2014 der Liste der verbotenen terroristischen Vereinigungen hinzugefügt.[14]
Liste des US-Außenministeriums
Auf der Liste Foreign Terrorist Organization stehen:[15]
Seit 1997:
- Arbeiterpartei Kurdistans
- Abu-Nidal-Organisation
- Abu Sajaf
- Ōmu Shinrikyō
- Euskadi Ta Askatasuna
- al-Dschamāʿa al-islāmiyya
- Hamas
- Harkat-ul-Mujahideen
- Hisbollah
- Kach und Kahane Chai
- Liberation Tigers of Tamil Eelam
- Ejército de Liberación Nacional
- Palästinensische Befreiungsfront
- Islamischer Dschihad in Palästina
- Volksfront zur Befreiung Palästinas
- Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando
- Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front
- Sendero Luminoso
Seit 1999:
Seit 2000:
Seit 2001:
Seit 2002:
- al-Aqsa-Märtyrerbrigaden
- Asbat al-Ansar
- Al-Qaida im Maghreb
- Partido Komunista ng Pilipinas/Nuevo Ejército del Pueblo
- Jemaah Islamiyah
Seit 2003:
- Laschkar e-Jhangvi
Seit 2004:
- Ansar al-Islam
- Continuity Irish Republican Army
- Islamischer Staat (Organisation) vormals al-Qa'ida in Iraq
Seit 2005:
Seit 2008:
- Jihad Islami
- al-Shabaab
Seit 2009:
- Epanastatikos Agonas
- Kata'ib Hisbollah
Seit 2010:
Seit 2011:
- Dschaisch al-Islam
- Indische Mujahideen
Seit 2012:
- Jemmah Anshorut Tauhid
- Abdullah-Azzam-Brigaden
- Haqqani-Netzwerk
Seit 2013:
- Ansar Dine
- Boko Haram
- Ansaru
- al-Mulathamun Battalion
Seit 2014:
- Ansar al-Scharia (Libyen)
- Ansar al-Scharia (Darnah)
- Ansar al-Scharia (Tunesien)
- Ansar Bait al-Maqdis
- al-Nusra-Front
- Mujahidin Shura Council in the Environs of Jerusalem
Seit 2015:
- Jaysh Rijal al-Tariq al Naqshabandi
Seit 2016:
- Islamischer Staat in Chorasan
- Islamischer Staat in Libyen
- al-Qaida auf dem indischen Subkontinent
Seit 2019:
Seit 2020:
Seit 2021:
- Harakat Sawa’d Misr
- Islamischer Staat in der Demokratischen Republik Kongo
- Islamischer Staat in Mosambik
- Segunda Marquetalia
- FARC-EP
Liste der Vereinigten Arabischen Emirate
Nach Definition der UN
Die Vereinten Nationen haben bisher (Stand Juli 2006) keine allgemeine Liste von Terrororganisationen herausgegeben. Es wurde jedoch basierend auf Kapitel VII der UN-Charta die Resolution Nr. 1267 sowie eine Folgeresolution verabschiedet, die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gegenüber Individuen oder Vereinigungen, die mit al-Qaida oder den Taliban in Verbindung stehen, Sanktionen durchzusetzen. Diese beinhalten das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie das Unterbinden von Finanzaktionen. Dafür hat die UN eine Liste der betroffenen Personen und Gruppen herausgegeben.[17]
Es folgt eine unvollständige Aufzählung nur einiger bekannterer Gruppen dieser Liste:
- Abu Sajaf
- Islamische Armee Aden
- Gamaa Islamija
- al-Dschamaʿa al-Tauhid wal-Dschihad oder al-Qaida im Irak
- al-Qaida
- Ansar al-Islam
- al-Dschihad
- Global Relief Foundation
- Groupe Islamique Armé
- Jemaah Islamiyah
- Laschkar e-Dschhangvi
- Laschkar e-Taiba persisch-islamistische Gruppe in Kaschmir
- Libysche Islamische Kampfgruppe
- Marokkanische Islamische Kampfgruppe
- Salafisten-Gruppe für Predigt und Kampf oder al-Qaida im Maghreb
Kritik an Anti-Terrorlisten
Dick Marty, der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, kritisierte, dass Youssef Nada in die Anti-Terrorliste eingetragen wurde. Nada wird von der CIA verdächtigt, zu den Finanzgebern der Anschläge vom 11. September 2001 zu gehören. Der Eintrag habe ihn geschäftlich ruiniert. Die von dem Betroffenen selbst geforderten vierjährigen Ermittlungen der Schweizer Justiz konnten keine Verdachtsmomente ergeben.[18]
Mehrere europäische Juristen und Parlamentarier sehen in dem Verfahren der Neufassung der EU-Terrorliste im Juli 2008 eine Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien.[19] Am 24. Oktober 2008 wurde dem Ministerrat für die EU-Terrorismusliste der Big Brother Award 2008 in der Kategorie Europa/EU verliehen.[20]
Literatur
- Philipp H. Schulte: Terrorismus und Anti-Terrorismus-Gesetzgebung – Eine rechtssoziologische Analyse, Waxmann-Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8309-1982-7
Weblinks
Einzelnachweise
- 1 2 Ben Golder, George Williams: What is ‚terrorism‘? Problems of legal definition. In: UNSW Law Journal. Band 27(2), 2004, S. 270–295 (archiv. PDF).
- ↑ Sarah E. Smith: International Law: Blaming Big Brother: Holding States Accountable for the Devastation of Terrorism. In: Oklahoma law review. Band 56, Nr. 3, 2003, S. 735–775 (englisch, archive.org).
- ↑ Colin J. Beck und Emily Miner: Who gets designated a terrorist and why? In: Social Forces. Band 91, Nr. 3, S. 837–872, doi:10.1093/sf/sos200 (englisch, oup.com).
- 1 2 Verfassungsschutzbericht 2005. (PDF; 3,96 MB) In: verfassungsschutz.de. 2006, archiviert vom Original am 23. April 2009; abgerufen am 30. Dezember 2019.
- ↑ https://www.bundestag.de/resource/blob/691068/a31dc510087e6dc18f6dfa8c6b87d7ad/WD-2-010-20-pdf-data.pdf
- ↑ BGH: „Freikorps Havelland“ ist eine terroristische Vereinigung. In: Beschluss -3StR263/05-. Bundesgerichtshof, 10. Januar 2006, abgerufen am 3. März 2016: „Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Gruppe als terroristische Vereinigung eingestuft. […] Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der Gruppe als terroristische Vereinigung bestätigt und die Rechtsmittel […] mit Beschluss vom 10. Januar 2006 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.“
- ↑ Anja Maier: Rechtes Rollkommando mit Schriftführer - taz.de. In: taz.de. 20. August 2004, abgerufen am 30. Dezember 2019.
- ↑ Kleine Anfrage: Unterscheidung zwischen militärischem und politischem Flügel der Hisbollah. (PDF; 116,59 kB) Drucksache 19/3088. In: dipbt.bundestag.de. 29. Juni 2018, abgerufen am 30. Dezember 2019.
- ↑ EU-Terroristenliste - Consilium. In: consilium.europa.eu. Abgerufen am 30. Dezember 2019.
- ↑ Rolf Gössner: Existenzvernichtung per Willkürakt. In: heise.de. 3. Mai 2007, abgerufen am 30. Dezember 2019.
- ↑ Julia Prosinger: Hintergrund: Die EU-Terrorismuslisten. (PDF; 133,39 kB) In: ecchr.eu. 6. Mai 2010, abgerufen am 30. Dezember 2019.
- ↑ Beschluss (GASP) 2021/1192 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/142, abgerufen am 12. September 2021
- 1 2 Antwort des Bundesrats auf Filippo Leuteneggers Anfrage 06.1018 – Nahost-Engagement des Bundes. Gefährliche Hilfe?. Curia Vista – Geschäftsdatenbank – Die Bundesversammlung – Das Schweizer Parlament. 31. Mai 2006. Abgerufen am 3. September 2010.
- ↑
- ↑ Foreign Terrorist Organizations - United States Department of State. In: state.gov. Abgerufen am 30. Dezember 2019 (englisch).
- ↑ USA erklären Revolutionsgarden zu Terror-Organisation. In: Israelnetz.de. 9. April 2019, abgerufen am 29. April 2019.
- ↑ un.org: UN-Liste der Individuen und Organisationen, welche den Taliban oder al-Qaida nahestehen, 27. November 2012
- ↑ heise-online: Kritik an Anti-Terrorlisten von UN und EU, 11. November 2007
- ↑ Hans-Jürgen Schlamp: EU-Kompetenzfarce: Agrarminister segnen Liste von Terrorverdächtigen ab. SPIEGEL ONLINE GmbH, 19. September 2008, abgerufen am 1. April 2016 (deutsch): „Das Verfahren, mit dem die iranischen Exil-Oppositionellen in Terrorverdacht gerückt wurden, sei juristisch völlig unhaltbar, lauten gleich mehrere Urteile. Es nehme den Betroffenen jede Möglichkeit, sich zu verteidigen, und damit werde ein Grundrecht verletzt. Doch ungerührt bestätigten die ahnungslosen Agrarexperten den Eintrag der Mudschahidin auf der aktualisierten Liste. Das sei eine grobe ‚Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien‘ gewesen, befanden nun prominente Richter, Anwälte, Rechtsprofessoren aus vielen Ländern. […] Professor Antonio Cassese ist einer von ihnen. Er war Präsident des Jugoslawien-Tribunals der Uno, zum Beispiel, auch Leiter der internationalen Untersuchungskommission des Völkermordes in der Sudan-Provinz Darfur, also ein weltweit angesehener Jurist. Wie die EU mit den Volksmudschahidin umgehe, so Cassese, verstoße ‚nicht nur gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern auch gegen fundamentale Menschenrechte‘. Das EU-Verhalten sei eine ‚Missachtung des Rechtsstaats‘ und ein klarer ‚Machtmissbrauch‘, hält Lord Slynn of Hadley, viele Jahre lang einer der höchsten britischen und europäischen Richter, den Verfassern der Brüsseler Terrorlisten vor. Was die EU hier seit Jahren tue, das sagen auch die Londoner Jura-Professoren Sir Geoffrey Bindmann und Bill Bowring, sei juristisch gesehen ‚ungeheuerlich‘. Kurz: Die Oberklasse europäischer Rechtskundiger ist entsetzt. […] Aber das ging nun auch vielen Europaparlamentariern zu weit. Schon vor einem Jahr hatten mehr als hundert Abgeordnete des Europäischen Parlaments gegen das seltsame Listing der Brüsseler Ratsherren protestiert. Ein ‚Skandal‘ wetterte die österreichische Liberale Karin Resetarits. So dürfe es ‚nicht weitergehen‘, forderte der deutsche Grünen-Abgeordnete Cem Özdemir. Es ging so weiter. Nun, nach massiver Kritik prominenter Juristen, nahmen die Parlamentarier einen neuen Anlauf.“
- ↑ Laudator: Rolf Gössner: Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat). BigBrotherAwards, 24. Oktober 2008, abgerufen am 1. April 2016 (deutsch): „Der EU-Ministerrat erhält den BigBrotherAward für die von ihm verantwortete EU-Terrorliste. Darin werden zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen als ‚terroristisch‘ eingestuft und gravierenden Sanktionen unterworfen, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen. Diese Datensammlung ist weder demokratisch legitimiert noch unterliegt sie einer demokratischen Kontrolle. Lange Zeit ist den Betroffenen noch nicht einmal rechtliches Gehör gewährt, geschweige denn Rechtsschutz gegen die amtliche Stigmatisierung zugestanden worden.“
License Information of Images on page#
Image Description | Credit | Artist | License Name | File |
---|---|---|---|---|
Icon für Rechtshinweise | Eigenes Werk, basierend auf: Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.png | Hk kng with the utilsation of work by de:Benutzer:Asio otus and de:Benutzer:San Jose | Datei:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.svg | |
Icon used to mark an article in a needed review process in the german wikipedia | File:Qsicon Ueberarbeiten.png | User:Niabot | Datei:Qsicon Ueberarbeiten.svg |