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vom 01.09.2012, aktuelle Version,

Waffenbesitzkarte (Österreich)

Waffenbesitzkarte (Österreich) ALT
Waffenbesitzkarte (Österreich) NEU - Außenseite
Waffenbesitzkarte (Österreich) NEU - Innenseite

Die Waffenbesitzkarte (Abkürzung: WBK) ist ein waffenrechtliches Dokument welches von einer Behörde ausgestellt wird und unter anderem Besitz, Transport und Einfuhr von genehmigungspflichtigen Waffen und den Erwerb bestimmter Munitionstypen regelt.

In einer Waffenbesitzkarte wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen die der Besitzer haben darf festgehalten. Die Eintragung der jeweiligen Schusswaffe erfolgt elektronisch bei der Behörde und nicht direkt im Dokument.

Inhaber einer WBK sind typischerweise Sportschützen, Jäger oder (Schusswaffen-)Sammler. Aber auch jeder andere unbescholtene EWR-Bürger, der nicht zu den vorgenannten Gruppen gehört, kann unter gewissen Voraussetzungen eine WBK für zwei genehmigungspflichtige (Schuss-)Waffen beantragen. Die zuständigen Genehmigungsbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften oder Landespolizeidirektionen.

Die Waffenbesitzkarte darf nicht mit dem Waffenpass verwechselt werden.

Gesetzesauszug

  • § 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
    • 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
    • 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
    • 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
  • (2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
    • 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
    • 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
    • 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
  • (3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
    • 1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 20 Tagessätzen oder
    • 2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
    • 3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
    • 4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
  • (4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
  • (5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
  • (6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
    • 1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
    • 2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
  • (7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen - insbesondere unter psychischer Belastung - mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.

Voraussetzungen für eine WBK

Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich eine WBK für 2 genehmigungspflichtige (Schuss-)Waffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:

  • verlässlich
  • man muss unbescholten sein - siehe dazu § 8 Abs. 3 - Abs. 5 WaffG
  • Nachweis über die Befähigung zum sachgemäßen Umgang (z. B. durch "Waffenführerschein")
  • EWR-Bürger (§ 9 EWR-Bürger im Waffengesetz 1996)
  • 21. Lebensjahr vollendet
  • Rechtfertigung
  • Positives psychologisches Gutachten (bestehend aus: MMPI-K und S-V-Test) ist bei Antragstellung vorzuweisen

Verlässlichkeit

Die Verlässlichkeit (§ 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) wird unter anderem durch einen von der Behörde ermächtigten Psychologen festgestellt. In dem von ihm erstellten Gutachten (Preis ca. €181,-) über den Antragsteller wird bei positivem Ausgang bestätigt, dass der Antragsteller unter psychischem Druck nicht dazu neigt, mit (Schuss-)Waffen unachtsam umzugehen. Weiters werden zur Beurteilung der Verlässlichkeit mögliche Verurteilungen und Straftaten in der Vergangenheit, sowie der aktuelle Lebenswandel und die aktuellen Verhältnisse herangezogen. So kann beispielsweise jemand, der einmal einen Diebstahl begangen hat, verlässlich sein, jedoch ein Mehrfachtäter, der erneut Diebstähle begeht, von der Verlässlichkeit aufgrund der allgemeinen Deklarierung des § 8 Abs. 1 WaffG ausgeschlossen werden, da die Behörde davon ausgehen kann, dass er kein genügendes Rechtsempfinden hat um verlässlich zu sein.

Unbescholtenheit

Man muss unbescholten sein, um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass ausgestellt zu bekommen. § 8 Abs. 3 Z1 bis Z4 und Abs. 5 des WaffG führen Straftatbestände auf, die einen Menschen von vornherein als unverlässlich deklarieren. Zum Beispiel schließt eine Verurteilung wegen eines Betruges oder eines Einbruchs den Betroffenen nicht vornherein vom Erwerb einer Schusswaffe aus. Die Verurteilung kann aber unter den Gesichtspunkten des § 8 Abs. 1 WaffG herangezogen werden, um die allgemeine Verlässlichkeit aufgrund Wesens- und Charakterzüge zu überprüfen. Dies liegt allerdings im Ermessen der Behörde und hängt vom Einzelfall ab. Die Verlässlichkeit (ebenfalls § 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) des Antragstellers wird durch die Bundespolizei (früher Gendarmerie) geprüft und im Normalfall direkt von der WBK-Ausstellerbehörde angefordert und an diese übermittelt.

Rechtfertigung und Bedarf

Bei der Rechtfertigung (§ 22 Rechtfertigung und Bedarf im Waffengesetz 1996) handelt es sich um einen im Antragsformular anzugebenden Verwendungszweck der Waffe, der auch plausibel erscheint und rechtlich erlaubt ist. Hierzu gehören z. B.

Ermessen der Behörde

Wird die WBK zur häuslichen Selbstverteidigung beantragt, hat die Behörde eine WBK auszustellen, bei allen anderen Rechtfertigungen liegt es aber immer noch im Ermessen der Behörde (§ 10 Ermessen im Waffengesetz 1996), ob eine WBK ausgestellt wird.

Das Dokument "WBK"

Ausstellung

Die Ausstellung einer WBK erfolgt, nachdem alle Voraussetzungen gegeben sind, von der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) und dauert in der Regel zwischen 4 und 6 Wochen.

Erweiterung

Die WBK ist bei der Erstausstellung auf 2 genehmigungspflichtige Waffen beschränkt. Zur Ausübung des Sports bzw. Sammel-Hobbys werden aber zumeist mehr als nur 2 Waffen benötigt. Daher gibt es die Möglichkeit, einen 'Antrag auf Erweiterung' an die zuständige Genehmigungsbehörde zu stellen. Im Gegensatz zum Erstantrag muss nur noch der Punkt 'Rechtfertigung und Bedarf' angeführt werden, dieser wird dann aber meist intensiver kontrolliert.

Eine Erweiterung muss ausgestellt werden, wenn der Legalwaffenbesitzer einen Grund für den Besitz der Waffe glaubhaft macht. Die gängige Verwaltungspraxis zeigt, dass Erweiterungen oft nur genehmigt werden, wenn man

  • Vereinsmitglied in einem traditionellen Schützenverein oder eingetragenen Sport-Schützenverein bzw.
  • leidenschaftlicher Sammler mit einem gewissen Mindestmaß an Interesse für die Technik oder Geschichte von Waffen ist, oder
  • durch eine Erbschaft in den Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen gelangt.

Einträge

Waffenbesitzkarte (Österreich) NEU - Innenseite

Wie auf dem Bild erkennbar sind folgende personenbezogenen, Behörden- und allgemeinen Daten auf der WBK eingetragen:


Weiters werden im rechten Bereich die waffenbezogenen Daten eingetragen:

bzw.

  • Anzahl der unter § 17 Abs. 1 Z... des Waffengesetzes genannten Waffen , die der Inhaber der WBK erwerben, besitzen und einführen darf

(§ 17 Verbotene Waffen im Waffengesetz 1996 - siehe Weblinks → Erlass zum WaffG 1996 vom 1. Jänner 2005)

Es wird jedoch nicht wie in Deutschland jede einzelne Waffe mit ihrer Seriennummer in die WBK vermerkt, sondern nur bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in eine Datenbank eingetragen. (siehe Pflichten → Meldungen)

Entzug der WBK

Waffenverbot

Die Behörde kann den Besitz von Waffen und Munition verbieten (§ 12 Waffenverbot im Waffengesetz 1996), wenn bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, dass gegen das Waffengesetz verstoßen wurde.

Vorläufiges Waffenverbot

Bei akut drohendem Verstoß gegen das Waffengesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht, sprich Polizei, ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Vorläufiges Waffenverbot im Waffengesetz 1996) gegenüber einer Person aussprechen.

Rechte, Pflichten und Vorschriften des Besitzers

Rechte

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Rechte:

  • Einfuhr[1], Erwerb[2] und Besitz[3] von genehmigungspflichtigen Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996
  • Einfuhr, Erwerb und Besitz von ganz bestimmten verbotenen Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996

Definitionen

  1. Einfuhr: Der Kauf einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetzes 1996 bei einem ausländischen (nicht österreichischen) Waffenhändler. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)
  2. Erwerb: Der Kauf einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetzes 1996 bei einem österreichischen Waffenhändler. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)
  3. Besitz: Die Innehabung (nicht das Führen) einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetzes 1996, sowie Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)

Pflichten

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Pflichten:

  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Waffen durch z. B. einen Waffenführerschein, eine gültige Jagdkarte oder Ergebnislisten von Bewerben, welche jedoch nicht älter als 6 Monate sein dürfen; Dienstausweis des österreichischen Bundesheeres
  • Meldepflicht bei Erwerb einer genehmigungspflichtigen Waffe im Sinne des Waffengesetzes 1996
  • Meldepflicht bei 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander (weitere Meldung bei einer Verdoppelung der Menge)
  • Meldepflicht bei der Verwahrung von Munition in großem Umfang (ab 5.000 Stück)
  • Meldepflicht bei Änderung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes

Vorschriften

Durch die WBK hat der Besitzer folgende Vorschriften zu beachten:

  • Spätestens alle 5 Jahre hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine Überprüfung der Verlässlichkeit durchzuführen. Siehe auch Waffengesetz (Österreich)

Siehe auch

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