Weihnachtsamnestie
Als Weihnachtsamnestie (amtlich Gnadenaktion (Österreich) bzw. Gnadenerweise (Deutschland) aus Anlass des Weihnachtsfestes) wird das in vielen christlich geprägten Staaten aus Anlass des Weihnachtsfestes übliche Amnestieren von Strafgefangenen bezeichnet. Damit soll diesen das Feiern im Kreise ihrer Familien ermöglicht werden, zudem soll so das Personal der Gefängnisse entlastet werden, damit dieses während der Feiertage ebenfalls feiern kann.[1]
Deutschland
In Deutschland entscheidet jedes Bundesland selbst, ob und wie Strafgefangenen eine Weihnachtsamnestie zugebilligt wird. Alle Bundesländer außer den Freistaaten Bayern und Sachsen gewähren sie regelmäßig, Bremen bereits seit Ende des Zweiten Weltkrieges; im Jahr 2006 kamen etwa 2.000 Gefangene, zur Hälfte aus NRW, in den Genuss. In den genannten Bundesländern werden Gefangene, deren reguläre Entlassung zwischen dem Gnadenentlassungstag und einem Tag in der ersten Januarwoche erfolgen sollte, bereits an erstgenanntem Tag entlassen; dieser ist regelmäßig Anfang bis Mitte November, in Einzelfällen bereits im Oktober.
Zudem ist die Entlassung stets an Bedingungen geknüpft. So sind bei bestimmten, namentlich Sexualdelikten, vorzeitige Entlassungen überhaupt nur nach einer Einzelfallprüfung zulässig, zudem muss sich der Begnadigte mehr oder weniger gut geführt haben.
Im Zusammenhang mit den Entnazifizierungsverfahren nach dem Zweiten Weltkrieg gab es eine Weihnachtsamnestie-Verordnung, die sowohl bei Betroffenen, gegen die noch keine Entscheidung ergangen war, als auch solchen, die bereits als Mitläufer eingestuft worden waren, Anwendung fand und letztlich auf eine Reduzierung der Verfahrenszahl hinzielte.[2]
Österreich
In Österreich können Strafreste bis zu 18 Monaten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 des betreffenden Erlasses[3] zur Bewährung ausgesetzt werden.
Weblinks
Quellen
- ↑ Robin Hartmann und Melanie Kraekel:„Weihnachtsamnestie für über 2000 Häftlinge“ in Die Welt vom 8. Dezember 2006.
- ↑ Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nebst Ausführungsbestimmungen des Landes Württemberg-Baden. Hrsg. vom Ministerium für politische Befreiung Württemberg-Baden. 3. Ergänzung. Stand 1. Dezember 1947, FA 5.
- ↑ Erlass vom 14. September 2006 betreffend die Durchführung der Gnadenaktion aus Anlass des Weihnachtsfestes Bundesministers der Justiz der Republik Österreich (PDF).
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