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vom 18.03.2020, aktuelle Version,

Entnazifizierung

Eine „ Adolf-Hitler-Straße“ (im Foto Trier) erhält ihren alten Namen wieder.
Unter dem Adler über dem Eingang zum Robert-Piloty-Gebäude der TU Darmstadt wurde das Hakenkreuz entfernt.

Als Entnazifizierung (zeitgenössisch und veraltet auch Entnazisierung, Denazifizierung oder Denazifikation) wird die ab Juli 1945 umgesetzte Politik der Vier Mächte bezeichnet, die darauf abzielte, die deutsche und österreichische Gesellschaft, Kultur, Presse, Ökonomie, Justiz und Politik von allen Einflüssen des Nationalsozialismus zu befreien.

Grundlage für die Entnazifizierung waren die auf der Konferenz von Jalta im Februar 1945 gefassten Beschlüsse, die vom US-State-Department ausgegebene Direktive JCS 1067 vom 26. April 1945 sowie die Beschlüsse der Potsdamer Konferenz von August 1945.[1]

Die gemeinsame Zielsetzung der Entnazifizierung sollte durch ein Maßnahmenbündel erreicht werden, das unter anderem aus einer umfassenden Demokratisierung und Entmilitarisierung bestand. Das wichtigste Ziel war die Auflösung der NSDAP und der ihr angeschlossenen Organisationen.[2]

Zur Entnazifizierung zählte auch die Verfolgung von Kriegsverbrechen, die während des Zweiten Weltkriegs begangen worden waren und die Internierung von Personen, die als Sicherheitsrisiko für die Besatzungstruppen erschienen.

Personenkreis

Im Januar 1946 verabschiedete der Alliierte Kontrollrat in Berlin die Kontrollratsdirektive Nr. 24,[3] die in Art. 10 detailliert die Personengruppen definierte, die zwangsweise aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen entfernt und durch solche Personen ersetzt werden sollten, „die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet wurden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland zu fördern“. Dazu zählten an erster Stelle jene Personen, die auf der Kriegsverbrecherliste der Alliierten Kommission für Kriegsverbrechen standen, sodann hauptamtlich im Offiziersrang tätige Parteimitglieder wie beispielsweise die Reichs- und Gauleiter sowie die hauptamtlich in den Parteigliederungen sowie den angeschlossenen und den betreuten Parteiverbänden tätige Personen, außerdem Beamte und Juristen.[4]

Personen, die als „überzeugte Anhänger des Nationalsozialismus voraussichtlich undemokratische Traditionen verewigen“ würden wie Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht oder Personen, die die preußische Junkertradition verkörperten, sollten gem. Art. 11 sorgfältig überprüft und gegebenenfalls nach Ermessen entfernt werden. Art. 12 enthielt ermessensleitende Kriterien, die an die mehr als nur nominelle Mitgliedschaft in weiteren NS-Organisationen anknüpften wie die freiwillige Mitgliedschaft in der Waffen-SS oder die Mitgliedschaft in der Hitlerjugend und dem Bund Deutscher Mädel mit Beitritt vor dem 25. März 1939. Außerdem sollten nahe Verwandte prominenter Nationalsozialisten nicht beschäftigt werden. Es sei „wesentlich, daß die leitenden deutschen Beamten an der Spitze von Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen erwiesene Gegner des Nationalsozialismus sind, selbst, wenn dies die Anstellung von Personen nach sich zieht, deren Eignung, ihren Aufgabenkreis zu erfüllen, geringer ist“ (Art. 13).

Umsetzung im besetzten Deutschland

Ausfüllen von Fragebögen in der britischen Zone zur Entnazifizierung bei Hamburg (1945)

Die alliierten Siegermächte hatten zwar auf der Potsdamer Konferenz allgemeine Grundsätze zur politischen Säuberung beschlossen, sich jedoch nicht auf gemeinsame Verfahren und Zielvorgaben geeinigt. Jede Besatzungsmacht ging mit unterschiedlicher Härte und verschiedenen Grundschemata vor. Nicht überall wurde mit Massenverhaftungen begonnen. Insgesamt zählte man allein in den drei westlichen Besatzungszonen ca. 182.000 Internierte, von denen bis zum 1. Januar 1947 allerdings ca. 86.000 aus den Entnazifizierungslagern entlassen wurden. Bis 1947 waren inhaftiert:[5]

In den westlichen Zonen kam es zu 5025 Verurteilungen. Davon waren 806 Todesurteile, von denen 486 vollstreckt wurden.[6]

In den drei Westzonen wurde über die 2,5 Millionen Deutschen, deren Verfahren bis 31. Dezember 1949 durch die überwiegend mit Laienrichtern besetzten Spruchkammern entschieden war, wie folgt geurteilt:

  • 54 % Mitläufer,
  • bei 34,6 % wurde das Verfahren eingestellt,
  • 0,6 % wurden als NS-Gegner anerkannt,
  • 1,4 % Hauptschuldige und Belastete (Schuldige).

Viele der tief in die NS-Vergangenheit verstrickten Mitläufer konnten in der Bundesrepublik Deutschland unbehelligt nach 1949 Karriere machen. Mit Persilscheinen, die ihnen von (mutmaßlichen) Opfern für die beurteilenden Kommissionen und Spruchkammern ausgestellt wurden, gingen sie in die Politik, Justiz, Verwaltung, Polizei und an die Universitäten zurück; oft auch unter falschem Namen und häufig unter Mithilfe der Netzwerke (Rattenlinien) alter Kameraden oder von „Seilschaften“.[7] So waren zeitweise in den 1950er Jahren mehr als zwei Drittel der leitenden Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes ehemalige Mitglieder der SS.[8] Verstärkt wurde dieses Scheitern einer tatsächlichen Aufarbeitung der Vergangenheit noch dadurch, dass die amerikanische Außenpolitik ab 1946 ihren Fokus gegen die Sowjetunion gesetzt hatte (siehe Kalter Krieg), während in der sowjetisch besetzten Zone kategorisch behauptet wurde, alle NS-Verbrecher seien ausschließlich im Westen zu finden. Die Briten hatten vornehmlich pragmatische Absichten zwecks eines möglichst raschen und reibungslosen Wiederaufbaus, und Frankreich tat sich selbst schwer mit der eigenen Vergangenheitsbewältigung im Zusammenhang mit Marschall Pétains Vichy-Regierung. Auch für Österreich lässt sich diese halbherzige Vorgehensweise nach dem Zusammenbruch des gemeinsamen Regimes nachweisen.[9]

Amerikanische Zone

Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, kurz Befreiungsgesetz

Die US-Amerikaner betrieben in ihrer Besatzungszone zunächst selbst eine engagierte und sehr bürokratische Entnazifizierung. Von jedem Erwachsenen ließen die Amerikaner Bögen mit 131 von ihnen erstellten Fragen ausfüllen, was eine umfassende Definition des Status „mandatory removal“ (= entlassungspflichtig) ermöglichte. Bis Ende März 1946 wurden 1,26 von 1,39 Millionen Fragebögen durch die „Special Branch“ der OMGUS-Behörde ausgewertet.[10] Der Schriftsteller Ernst von Salomon thematisierte diese Befragung in seinem 1951 erschienenen autobiografischen Roman Der Fragebogen.

Der spätere US-Präsident Dwight D. Eisenhower, 1945 Oberbefehlshaber der amerikanischen Truppen in Deutschland, schätzte die Zeit, die zur Entnazifizierung und zur Umerziehung zu demokratischen Idealen nötig wäre, auf rund 50 Jahre harte Arbeit ein. US Army General Lucius D. Clay, Militärgouverneur der amerikanischen Regierung in Deutschland von 1947 bis 1949, vertrat die Ansicht, die Besatzung müsse für mindestens eine Generation aufrechterhalten werden, wenn die vorgegebenen Ziele erreicht werden sollten.[11]

Am 5. März 1946 unterzeichnete der Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes im Rathaussaal München das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus. Mit diesem Gesetz wurde die Verantwortung für die Entnazifizierung und somit auch für die Internierungslager, die auch Entnazifizierungslager genannt wurden, in denen mutmaßliche Kriegsverbrecher, NS-Funktionäre und SS-Mitglieder festgehalten wurden, für Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden den deutschen Behörden übertragen.

Zur Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen wurden folgende Personengruppen gebildet:

  1. Hauptschuldige (Kriegsverbrecher)
  2. Belastete / Schuldige (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer)
  3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
  4. Mitläufer
  5. Entlastete, die vom Gesetz nicht betroffen waren.

Mit der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 wurden diese fünf Kategorien allgemeinverbindlich für die vier Besatzungszonen.

Am 13. Mai 1946 nahmen mit Genehmigung der amerikanischen Militärregierung die ersten deutschen Laiengerichte, die Spruchkammern, zur Durchführung des Befreiungsgesetzes ihre Tätigkeit auf. 545 regional zuständige Spruchkammern saßen unter Aufsicht der amerikanischen Militärregierung über mehr als 900.000 Fälle individuell zu Gericht. Die amerikanische Militärregierung hatte jedoch das Recht, im Einzelfall deutsche Entscheidungen zu korrigieren.

Unter den deutschen Politikern engagierte sich insbesondere der württemberg-badische Entnazifizierungsminister Gottlob Kamm in dieser Aufgabe. In Bayern wurde das Staatsministerium für Sonderaufgaben gegründet.

Beispielsweise wurde der ehemalige Parteigenosse und Komiker Weiß Ferdl im Oktober 1946 in München entnazifiziert. Er wurde als Mitläufer klassifiziert und hatte einen Sühnebetrag von 2000 Reichsmark zu leisten. Zu seiner Entlastung konnte er nachweisen, dass er schon 1935 in Konflikt mit den nationalsozialistischen Behörden geraten und verwarnt worden war, auch dass ihn der Propagandaminister Goebbels persönlich aufforderte, seine „dummen Witze“ über die Partei zu unterlassen. Er habe nie mit „Heil Hitler“ gegrüßt.

Unter Aufsicht der US-amerikanischen Militärregierung (OMGUS) wurde ab 1947 eine neue Politik der Re-Education proklamiert, deren Ziel die Einbindung eines noch zu schaffenden freien deutschen Staates als westlicher Bündnispartner war. Im Laufe des Jahres 1948 ließ das Interesse der Amerikaner an einer konsequenten Entnazifizierung spürbar nach, da der Kalte Krieg mit dem Ostblock intensiver wurde. Mit Schnellverfahren sollte die Entnazifizierung nun abgeschlossen werden.

Britische Zone

Entlastungs-Zeugnis (Clearance Certificate) des Entnazifizierungsausschusses des Stadtkreises Wattenscheid von 1948

Die Briten agierten gemäßigter als die Amerikaner. Eine Entnazifizierung fand hier nur in sehr begrenztem Umfang statt und konzentrierte sich hauptsächlich auf die schnelle Auswechslung der Eliten.

Auch hier kam es zu Ausnahmen, so konnte der deutsche Konzernchef Günther Quandt in Nürnberg nicht angeklagt werden, weil die Briten an die ermittelnden amerikanischen Behörden notwendige Unterlagen nicht weiterleiteten. Obwohl Quandt nachweislich in seinen Rüstungswerken (Afa, heute VARTA in Hannover, sowie zwei weiteren Firmen in Berlin und Wien) KZ-Häftlinge ausgebeutet hatte, wurde er nur als 'Mitläufer' eingestuft. Bereits 1946 bekam er wieder lukrative Aufträge – von der britischen Armee.[12]

Die Briten arbeiteten dabei mit einem Skalensystem von 1 bis 5. Die Kategorien 3 bis 5 (leichtere Fälle) wurden von Entnazifizierungsausschüssen entschieden, die von den Briten 1946 aus Mitgliedern demokratischer Parteien wie der SPD vor Ort gebildet wurden. Die Entscheidungen dieser Ausschüsse wurde im Allgemeinen akzeptiert, da die Kategorien 1 und 2 (schwere Fälle) ohnehin nicht in diesen Gremien behandelt wurden. Für die Aburteilung von Angehörigen verbrecherischer NS-Organisationen wie beispielsweise der SS, der Waffen-SS, des SD wurden deutsche Spruchkammern eingerichtet. Mehr als 1.200 deutsche Richter, Staatsanwälte und Hilfskräfte führten in der britischen Zone im Ganzen 24.200 Verfahren durch.

Hätte man konsequent alle Mitglieder der NS-Vereinigungen angeklagt, deren verbrecherischer Charakter vom internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg festgestellt worden war, hätte man nach amerikanischen Schätzungen etwa 5 Millionen Verfahren durchführen müssen.

Eine britische Verordnung legte fest, dass Richter und Schöffen nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Organisationen gewesen sein durften. Hintergrund dafür war, dass etwa 90 Prozent der Angehörigen der deutschen Rechtspflege einschließlich der Anwälte Mitglied im NS-Rechtswahrerbund war, dessen Mitgliedschaft freiwillig war. Drei Viertel der Angeklagten wurden mit Strafen belegt, wovon wiederum die Mehrzahl mit der Internierungshaft als abgegolten erklärt wurde. Nur 3,7 Prozent der Angeklagten mussten weitere Monate in Esterwegen absitzen, 4,5 Prozent noch eine Geldstrafe zahlen.[13]

Französische Zone

Beispiel für einen Epurationsentscheid aus dem Saarland
Immatrikulationskarte für einen Beamten in Rheinland-Pfalz mit Vermerken über die Entscheidung der französischen Bereinigungskommission. Außenseite.
Innenseite und Einlegeblatt.
Innenseite rechts.

Da die französische Besatzungstruppe, bestehend aus Einheiten der Forces françaises libres (Freie Französische Streitkräfte), generalstabsmäßig zur 6. amerikanischen Armeegruppe gehörte, galten die amerikanischen Direktiven formal auch für die französische Militärverwaltung.[14] Wie mit ehemaligen Funktionären und Kollaborateuren des NS-Regimes zu verfahren sei, war jedoch umstritten; ähnlich wie in Frankreich selbst. „Generell lässt sich sagen, dass die […] Franzosen weniger streng verfuhren und sich, anstatt auch den letzten denkbaren Missetäter enttarnen zu wollen, mehr auf die 'schlimmsten Fälle' konzentrierten“.[15] Wer entweder ab 1. Januar 1919 geboren war oder später kein nationalsozialistisch geprägtes Amt ausgeübt hatte, war automatisch entlastet. Ab Juli 1948 wurden mit der Verordnung 165 alle „einfachen“ Parteimitglieder als Mitläufer eingestuft.

Christian Mergenthaler, bis 1945 württembergischer Ministerpräsident, und mehr als 800 weitere ehemalige Funktionäre der NSDAP wurden von der französischen Besatzungsmacht in einem Lager bei Balingen interniert und mit Zwangsarbeiten in Ölschieferbetrieben und Zementwerken beschäftigt. Nach Spruchkammerverfahren wurden diese Internierten bis Januar 1949 entlassen, meist als „minder belastet“. Umstritten war in der französischen Zone vor allem die Einstufung prominenter Industrieller aus Friedrichshafen: Trotz Protesten von Sozialisten und Gewerkschaftern blieben ehemalige Wehrwirtschaftsführer wie Claude Dornier, Karl Maybach und Hugo Eckener weitgehend unbehelligt, da sie Rüstungsgüter für Frankreich lieferten.[16]

Sowjetische Zone

Die Entnazifizierung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) war mit einem grundlegenden kommunistischen Umbau verbunden und wurde schnell und konsequent durchgeführt. Dabei konnte teilweise bereits auf die Vorarbeiten der amerikanischen Militärbehörden zurückgegriffen werden, so in Thüringen und Sachsen, wo die US-Armee vor der Roten Armee eingetroffen war.[17]

Funktionsträger der NSDAP und ihrer Organisationen wurden aus Ämtern entfernt und teilweise in Speziallagern interniert. Die Gesamtaufsicht für die Entnazifizierung in der SBZ lag direkt beim sowjetischen Geheimdienst NKWD. Sie diente den stalinistischen Machthabern auch als Vorwand, Kritiker des neuen Regimes, darunter Sozialdemokraten, aus dem Verkehr zu ziehen. Seit 1948 unterstanden die Speziallager der Lager-Hauptverwaltung GULag des Moskauer Innenministeriums.[18] Nach offiziellen sowjetischen Angaben wurden rund 122.600 Personen inhaftiert, wozu noch weitere 34.700 mit ausländischer, vorwiegend sowjetischer Nationalität kamen, die in der NS-Zeit als Fremd- oder Zwangsarbeiter in Deutschland waren.

Um die Entnazifizierung wirksam zur „Politischen Säuberung“ von Personen, die dem Sozialismus kritisch gegenüberstanden, und zur Gleichschaltung der Institutionen zu nutzen, waren die Entnazifizierungskommissionen parteipolitisch einseitig zusammengesetzt. Sie bestanden typischerweise aus einem Mitglied von CDU und LDPD, zwei Vertretern der SED sowie drei Vertretern der Massenorganisationen, die ebenfalls der SED angehörten.[19]

Nationalsozialistische Funktionäre erkannten schnell, dass sie in den westlichen Besatzungszonen weniger zu befürchten hatten. Viele sahen ihre einzige Chance darin, sich dem Westen mit antikommunistischen Argumenten anzudienen, was im Osten naturgemäß nicht möglich war. Wiederum waren die späteren Funktionsträger der SBZ häufig direkt vom NS-Regime Verfolgte und bewerteten die bloße Mitgliedschaft in der NSDAP als Vergehen.[5][20]

In den Lagern der SBZ, die bis zu ihrer Auflösung im Januar 1950 ausschließlich sowjetischer Kontrolle unterstanden, herrschten schlechte Haftbedingungen, an deren Folgen nach sowjetischen Angaben mindestens 42.800, nach anderen bis zu 80.000 Menschen starben. Bei der Auflösung der Lager wurden die Insassen entlassen oder zur weiteren Strafverbüßung bzw. zu ihrer Aburteilung – Waldheimer Prozesse – ostdeutschen Behörden übergeben.[21]

Von seiten der SED-Propaganda wurde in der Nachkriegszeit die Deutsche Demokratische Republik als einziger antifaschistischer Staat dargestellt, wobei es in der BRD eine häufige personelle Kontinuität bei der Besetzung von Dienststellen gebe. Diese Vorwürfe waren berechtigt, da im Westen schon ab den 1950er Jahren eine Verdrängung der zwölfjährigen Diktatur begann, teilweise schon eine Qualifikation für hohe Ämter hinterfragt wurde, falls ein Kandidat nie NSDAP-Mitglied war. Dem wurde von seiten des Westens erwidert, dass der Osten auch erklärte Gegner des Nationalsozialismus wie Konrad Adenauer und Verfolgte wie Kurt Schumacher zu Unrecht mit dem Nazivorwurf konfrontiere.[22]

Praktisch wollte die SED-Führung auf die Mitarbeit und das Fachwissen ehemals NS-belasteter Personen nicht verzichten, insbesondere da auch im DDR-Regime Disziplin, Zuverlässigkeit, Organisationstalent, Rednertalent oder Gehorsam an oberster Stelle der Sekundärtugenden standen. So waren im Zeitraum von 1946 bis 1989 von den 263 ersten und zweiten Bezirks- und Kreissekretären der SED, die in den Bezirken Gera, Erfurt und Suhl den Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1927 angehört hatten, fast 14 Prozent ehemalige NSDAP-Mitglieder, mithin erheblich mehr, als jene 8,6 Prozent aller Mitglieder, die nach einer Erfassung der SED aus dem Jahr 1954 in der NSDAP gewesen waren. Das Thema NS-Vergangenheit der Funktionsträger wurde in der DDR weitgehend verschwiegen. Fallweise sei jemand als Jugendlicher verführt worden. Da es als Problem der Bundesrepublik betrachtet wurde, gab es auch wenig Beschäftigung mit möglicher Schuld oder Verantwortung.[23]

Öffentlicher Dienst

Die Entlassung von NSDAP-Mitgliedern aus dem öffentlichen Dienst wurde in den Verwaltungsgebieten der SBZ unterschiedlich gehandhabt. In manchen Gebieten wurden nur die höheren Dienstränge entlassen, in anderen hingegen alle nominellen Parteimitglieder. Bei der Neubesetzung der dadurch weitgehend leergefegten Behörden unterschied sich die SBZ von den Westzonen. Während diese bei höheren Positionen zumeist auf altgediente Politiker und Fachleute aus dem demokratischen Parteispektrum der Weimarer Republik zurückgriffen, wurden in der SBZ KPD/SED-Mitglieder bevorzugt. Dennoch sorgte auch in der SBZ der kriegsbedingte Mangel an Arbeitskräften für eine pragmatische Rehabilitierungspolitik. Im August 1947 waren von 828.300 statistisch erfassten NSDAP-Mitgliedern nur mehr 1,6 Prozent arbeitslos. Allerdings blieb den NSDAP-Mitgliedern in der SBZ in aller Regel die Rückkehr in den Schuldienst, den Polizei- und Justizapparat und die innere Verwaltung verwehrt, während sie in den Westzonen auch wieder in diese Bereiche zurückkehren durften, wodurch sich in manchen Fällen eine von vielen als bedenklich empfundene personelle Kontinuität herstellte.[24]

In Westdeutschland führte die Verzahnung staatlicher Funktionen und Institutionen mit Parteistrukturen nach 1945 dazu, dass ehemalige SS-Mitglieder ihre früheren staatlichen Funktionen an anderer Stelle wieder ausüben konnten. Zu nennen sind hier Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Ärzte, Lehrer, Offiziere, Beamte usw. Ihr Fachwissen war für den Aufbau der Bundesrepublik so wichtig, dass ihre Tätigkeit für den Nationalsozialismus nach 1945 bewusst ausgeblendet wurde. Wieder in Funktion, stellten sie sich gegenseitig Persilscheine aus, ließen belastende Dokumente verschwinden und beugten Recht und Gesetz zu ihrem Vorteil. Infiziert und durchdrungen von der zwischen 1933 und 1945 herrschenden Ideologie und Moral, hat diese Elite nachfolgende Generationen wesentlich geprägt.[25]

Entnazifizierungsschluss

Als „Entnazifizierungsschlussgesetz“ wird mitunter das am 10. April 1951 vom 1. Deutschen Bundestag bei nur zwei Enthaltungen verabschiedete,[26] am 13. Mai 1951 verkündete und rückwirkend zum 1. April in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bezeichnet (BGBl. I S. 307). Dieses Gesetz sicherte nun mit Ausnahme der Gruppen 1 (Hauptschuldige) und 2 (Belastete) die Rückkehr in den öffentlichen Dienst ab. Quasi zum moralischen Ausgleich hatte der Bundestag das „Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes“ nur wenige Tage vorher einstimmig verabschiedet, dieses wurde einen Tag vor jenem verkündet (BGBl. I S. 291).

Vergleichbare Gesetze wurden auch auf Landesebene beschlossen, so z. B. in Schleswig-Holstein das „Gesetz zur Beendigung der Entnazifizierung“, das am 14. März 1951 mit einer breiten Mehrheit aus allen Parteien angenommen wurde. Die Entnazifizierung fand damit auf Länder- und Bundesebene ihr endgültiges Aus, und dies wurde von vielen in der Bevölkerung widerspruchslos akzeptiert.[27]

Art. 139 GG, der die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften“ betraf,[28] hat nach herrschender Meinung mit dem Abschluss der Entnazifizierung seinen Anwendungsbereich verloren.

Nachdem im Zuge der Verjährungsdebatte mit dem 16. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979[29] die Verjährung für Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) aufgehoben worden war (§ 78 Abs. 2 StGB n.F.), ist eine strafrechtliche Verfolgung von NS-Tätern weiterhin möglich.

Nach Ende der Entnazifizierung

Nach dem Entnazifizierungsschlussgesetz von 1951 wurde zu verschiedenen Anlässen eine erneute oder endgültige Entnazifizierung gefordert.

Beim Aufbau der Bundeswehr standen militärische und politische Führung vor der Frage, wie sie mit der NS-Vergangenheit zahlreicher hochrangiger Soldaten der Wehrmacht umgehen sollte, die nun wieder Soldat wurden.[30]Geschichte der Bundeswehr#Personalgutachterausschuss und NS-Vergangenheit

Im Zusammenhang mit der Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund wies eine Gruppe „Aktion Entnazifizieren“ außerdem auf die unklare Rolle der Verfassungsschutz-Behörden im Zusammenhang mit der rechtsextremen Mordserie hin und projizierte die Forderung „Entnazifizieren“ an das Innenministerium und das Kanzleramt.[31] Die Aktion wurde von Politikern wie den Bundestagsabgeordneten Mechthild Rawert, Memet Kılıç, Sevim Dağdelen und Ulla Jelpke sowie Künstlern, Journalisten und Gewerkschaftern unterstützt.[32]

Umsetzung im besetzten Österreich

Von der provisorischen Regierung wurden 1945 das Verbotsgesetz[33] und das Kriegsverbrechergesetz[34] verabschiedet, nachdem die NSDAP und alle mit ihr verbundenen Organisationen verboten worden waren. Juristisch war für Österreich bedeutend die Nichtanwendung des Rückwirkungsverbot beim Verbotsgesetz bzw. Kriegsverbrechergesetz, gemäß der Lehre von Wilhelm Malaniuk, womit die NS-Verbrechen strafrechtlich verfolgt werden konnten.[35] Wegen dieser Gesetze mussten sich alle, die zwischen 1933 und 1945 Mitglied dieser Partei oder einer ihrer Organisationen, wie SS oder SA gewesen waren, registrieren lassen. Sie waren bei der Nationalratswahl 1945 nicht wahlberechtigt.

In einem Folgegesetz von 1946 wurden diese Personen in drei Gruppen (Kriegsverbrecher, Belastete und Minderbelastete) eingeteilt. Im Gegensatz zu Deutschland wurde vor allem die erste Gruppe nicht der alliierten, sondern der österreichischen Gerichtsbarkeit zugeführt. Nur ein geringer Teil der Kriegsverbrecher wurde auch im Nürnberger Prozess verurteilt. Von den so genannten Volksgerichten wurden insgesamt 43 Todesurteile verhängt (davon 30 vollstreckt), aber auch lange Haftstrafen. Insgesamt wurden von den 137.000 untersuchten Fällen 23.000 Urteile verkündet.[36]

Die Belasteten in den alliierten Zonen wurden von den Besatzungsmächten vor allem in den beiden Lagern, dem US-Camp im Internierungslager Glasenbach bei Salzburg und dem britischen Lager Wolfsberg in Kärnten, festgehalten. Die Sowjets überließen dies meist der österreichischen Gerichtsbarkeit. Viele von ihnen wurden für Aufräumungsarbeiten nach Kriegsschäden verpflichtet.

Die Mitläufer, wie die Minderbelasteten auch bezeichnet wurden, wurden meist zu Geldstrafen, Entlassungen, Wahlrechtsverlust oder Berufsverbot verurteilt. Da unter diesen Personen aber auch viele Fachkräfte waren, die für den Wiederaufbau benötigt wurden, versuchten die beiden damaligen Großparteien ÖVP und SPÖ, bei den Besatzungsmächten eine Lockerung der Bestimmungen für Mitläufer zu erreichen.

Die fast 500.000 Mitläufer waren bei der Nationalratswahl 1945 nicht wahlberechtigt, durften aber bei der Nationalratswahl am 9. Oktober 1949 wieder ihre Stimme abgeben. Im März 1949 gründete sich der Verband der Unabhängigen (VdU), die Vorgängerpartei der FPÖ.

Durch Amnestien in den Folgejahren wurden vor allem die Folgen für die Mitläufer wesentlich reduziert. Die Volksgerichte wurden 1955 mit dem Staatsvertrag abgeschafft. Die Verfahren, die später nach diesen Gesetzen anhängig waren und sind, wurden von den ordentlichen Geschworenengerichten abgehandelt. Der in vielen Fällen anlässlich der Verurteilung angeordnete Vermögensverfall wurde nach 1955 vielfach, wie in den Fällen des Wiener NS-Bürgermeisters Hanns Blaschke oder des NS-Polizeipräsidenten von Linz Josef Plakolm rückabgewickelt.[37]

Ungarn

In Ungarn wurde zwischen 1945 und dem 1. März 1948 gegen 39.514 Personen ermittelt, 31.472 Verfahren eingeleitet, davon 5.954 eingestellt, 9.245 Personen von den verhandelten Anklagepunkten freigesprochen. Von den 16.273 Verurteilungen beliefen sich 8.041 mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr, 6.110 von einem bis zu fünf Jahren, 41 Personen wurden zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt. Von den 322 Todesstrafen wurden 146 vollstreckt, der Rest in lebenslängliche Freiheitsstrafen geändert.[38]

Übriges Europa

Die Entnazifizierung in den Staaten Europas, die von deutschen Truppen besetzt oder mit dem Dritten Reich verbündet gewesen waren, lief weitgehend auf eine Abrechnung mit den Kollaborateuren hinaus. Die Zahl der Urteile gegen Nationalsozialisten wird auf 50.000 bis 60.000 geschätzt.[6]

Im Rahmen der Befreiung Frankreichs von der deutschen Besetzung Frankreichs im Zweiten Weltkrieg (La Libération) gab es zwischen 1944 und 1947 zahlreiche Aktionen zur Säuberung des Staatsapparats und des öffentlichen Lebens von Personen, denen Kollaboration vorgeworfen wurde. Es ging dabei sehr oft um Denunziationen oder Auslieferung von Flüchtenden. Zunächst gab es die mehr oder weniger spontanen, unkontrollierten Aktionen (épuration sauvage). Neben Misshandlungen und öffentlichen Erniedrigungen kam es dabei nach verschiedenen Schätzungen zu 7.500 bis etwa 10.000 Tötungen. Sie wurden später nicht als Verbrechen verfolgt. In der Folgezeit gab es die durch die Commission d’Épuration („épuration légale“) justiziabel gemachte Formen der Säuberung.

In Italien begann Ende April 1945 die „Epurazione“, in der (überwiegend) die Partisanen zwei Wochen lang unkontrolliert von staatlichen Behörden oder dem Militär der Sieger ihre Rache an den Faschisten ausübten. In dieser Zeit sollen etwa 20.000 Menschen zum Großteil ohne Gerichtsurteil umgebracht worden sein.[39]

Filmdokumente

  • 1987: Christina von Braun: Die Erben des Hakenkreuzes. Zur Geschichte der Entnazifizierung in beiden deutschen Staaten

Siehe auch

Literatur

Deutschland

  • Theodor Bergmann: Entnazifizierung. In: Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus. Band 3, Argument-Verlag, Hamburg 1997, Sp. 487–491.
  • Stefan Botor: Das „Berliner Sühneverfahren“ – die letzte Phase der Entnazifizierung. Lang, Frankfurt am Main 2006, ISBN 3-631-54574-6.
  • Niklas Frank: Dunkle Seele, feiges Maul, Dietz, Bonn, 2016, ISBN 978-3-8012-0405-1.[40]
  • Norbert Frei: Vergangenheitspolitik. Die Anfaenge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. Beck, München 1996, ISBN 3-423-30720-X.
  • Klaus-Dietmar Henke, Hans Woller (Hrsg.): Politische Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg. dtv, München 1991, ISBN 3-423-04561-2.
  • Bertold Kamm, Wolfgang Mayer: Der Befreiungsminister – Gottlob Kamm und die Entnazifizierung in Württemberg-Baden. Silberburg, Tübingen 2005, ISBN 3-87407-655-5.
  • Helmut Kramer: Huckepack ins Amt. Niedersächsische Justiz unter Hitler und danach. In: Wolfgang Bittner, Rainer Butenschön, Eckart Spoo (Hrsg.): Vor der Tür gekehrt. Neue Geschichten aus Niedersachsen. Steidl Verlag, Göttingen 1986, ISBN 3-88243-059-1, S. 70–76.
  • Peter Longerich: Davon haben wir nichts gewusst! Die Deutschen und die Judenverfolgung 1933–1945. Siedler, München 2006, ISBN 3-88680-843-2. (Rezensionen bei perlentaucher.de).
  • Kathrin Meyer: Entnazifizierung von Frauen: die Internierungslager der US-Zone Deutschlands 1945–1952. Metropol, Berlin 2004.
  • Lutz Niethammer: Die Mitläuferfabrik. Die Entnazifizierung am Beispiel Bayerns. Unveränderte Neuauflage. Dietz, Bonn u. a. 1982, ISBN 3-8012-0082-5.
  • Fritz Ostler: Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 und sein Vollzug. Persönliche Erfahrungen und Erinnerungen. In: Neue Juristische Wochenschrift. 49. Jg., Nr. 13, 27. März 1996, S. 821–825.
  • Dominik Rigoll: Staatsschutz in Westdeutschland. Von der Entnazifizierung zur Extremistenabwehr. (= Beiträge zur Geschichte des 20. Jahrhunderts. Band 13). Wallstein, Göttingen 2013, ISBN 978-3-8353-1076-6. (zugl. Dissertation, Freie Universität Berlin, 2010).
  • Armin Schuster: Die Entnazifizierung in Hessen 1945–1954. Vergangenheitspolitik in der Nachkriegszeit. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau. 66; Vorgeschichte und Geschichte des Parlamentarismus in Hessen. 29). Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 1999, ISBN 3-930221-06-3. (Zugleich: Gießen, Univ., Diss., 1997).
  • Clemens Vollnhals (Hrsg.): Entnazifizierung. Politische Säuberung und Rehabilitierung in den vier Besatzungszonen 1945–1949. dtv, München 1991, ISBN 3-423-02962-5.
  • Annette Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigungen 1949–1969 oder: eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg. Schöningh, Paderborn u. a. 2002, ISBN 3-506-79724-7. (Zugleich: Potsdam, Univ., Diss., 2001).
  • Manfred Wille: Entnazifizierung in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945–48. Block, Magdeburg 1993, ISBN 3-910173-03-9.
  • Alexander Perry Biddiscombe: The denazification of Germany. A history 1945–1950. Tempus, Stroud 2007.

Österreich

Zeitgenössische Darstellungen

  • James F. Tent (Hrsg.): Academic proconsul. Harvard sociologist Edward Y. Hartshorne and the reopening of German universities. His personal account. Wissenschaftlicher Verlag, Trier 1998 (siehe: Edward Hartshorne).
  • Harold Zink: The United States in Germany, 1944–1955. Van Nostrand, Princeton 1957.
  • Harold Zink: The American denazification program in Germany. In: Journal of Central European Affairs. Okt. 1946, S. 227–240.

Belletristik

Commons: Entnazifizierung  – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Entnazifizierung  – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelbelege

  1. Die Entnazifizierung (PDF) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 27. September 2011, S. 5 f.
  2. Uta Gerhardt, Gösta Gantner: Ritualprozess Entnazifizierung – Eine These zur gesellschaftlichen Transformation der Nachkriegszeit. In: Forum Ritualdynamik. Diskussionsbeiträge des SFB 619 "Ritualdynamik" der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Nr. 7/Juli 2004, S. 7.
  3. Kontrollratsdirektive Nr. 24. Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen (Memento vom 17. August 2018 im Internet Archive) vom 12. Januar 1946. verfassungen.de, abgerufen am 17. August 2018.
  4. Armin Nolzen: Die NSDAP vor und nach 1933 bpb, 10. November 2008.
  5. 1 2 Dieter Schenk: Auf dem rechten Auge blind. Köln 2001.
  6. 1 2 Manfred Görtemaker: Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Fischer 2004.
  7. Beispiel Rattenlinie Nord; vgl. Flensburger Kameraden. In: Die Zeit, Nr. 6/2013.
  8. Welle der Wahrheiten. In: Der Spiegel. Nr. 1, 2012 (online).
  9. Archiv der Stadt Linz 2004: Entnazifizierung im regionalen Vergleich (Memento vom 8. Dezember 2011 im Internet Archive) (PDF; 80 kB).
  10. OMGUS: Monthly Report of the Military Governor for March 1946. Institut für Zeitgeschichte, MA 560.
  11. Norgaard, Noland: Eisenhower Claims 50 Years Needed to Re-Educate Nazis. In: The Oregon Statesman. 13. Oktober 1945, S. 2, abgerufen am 19. November 2014.
  12. Eric Friedler: Eine deutsche Dynastie, die Nazis und das KZ. ARD-Dokumentation (Quandt’s Entnazifizierung).
  13. Heiner Wember: Umerziehung im Lager. Internierung und Bestrafung von Nationalsozialisten in der britischen Besatzungszone Deutschlands. (= Düsseldorfer Schriften zur Neueren Landesgeschichte Nordrhein-Westfalens. Band 30). Essen 1991, ISBN 3-88474-152-7, S. 276 ff.
  14. Clemens Vollnhals: Entnazifizierung. S. 34 ff.
  15. Jonathan Carr: Der Wagner-Clan. Hoffmann und Campe, Hamburg 2009, ISBN 978-3-455-50079-0, S. 336 f.
  16. Martin Ebner: Die Entnazifizierung von Zeppelin, Maybach, Dornier & Co. Fallstudie zur Stadt Friedrichshafen.
  17. siehe auch Alexander Sperk: Entnazifizierung und Personalpolitik in der sowjetischen Besatzungszone Köthen/Anhalt. Eine Vergleichsstudie (1945–1948). Verlag Janos Stekovics, Dößel 2003, ISBN 3-89923-027-2.
  18. Bodo Ritscher: Das Speziallager Nr. 2 1945–1950. Katalog zur ständigen historischen Ausstellung. Wallstein Verlag, 1999, ISBN 3-89244-284-3.
  19. Damian van Melis: Entnazifizierung in Mecklenburg-Vorpommern: Herrschaft und Verwaltung 1945–1948. 1999, ISBN 3-486-56390-4, S. 208.
  20. Ralph Giordano Die zweite Schuld. Köln 2000.
  21. Clemens Vollnhals: Entnazifizierung, Politische Säuberung unter alliierter Herrschaft. In: Ende des Dritten Reiches – Ende des Zweiten Weltkriegs. München 1995, ISBN 3-492-12056-3, S. 377.
  22. Stefan Wolle: Der große Plan – Alltag und Herrschaft in der DDR 1949–1961, Christoph Links Verlag, 2013, ISBN 978-3-86153-738-0, S. 205–207.
  23. Stefan Wolle: Der große Plan – Alltag und Herrschaft in der DDR 1949–1961. Christoph Links Verlag, 2013, ISBN 978-3-86153-738-0, S. 207 f.; die Zahlen lt. Wolle bei Sandra Meenzen: Konsequenter Antifaschismus? Thüringische SED-Sekretäre mit NSDAP-Vergangenheit. Landeszentrale für politische Bildung Thüringen, Erfurt 2011, ISBN 978-3-937967-82-0.
  24. Clemens Vollnhals: Entnazifizierung, Politische Säuberung unter alliierter Herrschaft. 1995, S. 383 ff.
  25. vgl. Heiko Buschke: Deutsche Presse, Rechtsextremismus und nationalsozialistische Vergangenheit in der Ära Adenauer. Campus, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-593-37344-0, S. 64 ff. (Textauszug google Books)
  26. Plenarprotokoll, S. 5110 (PDF)
  27. Klaus-Detlev Godau-Schüttke: Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland. In: forum historiae iuris. 6. Juni 2001. (online)
  28. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 1951 - 1 BvR 70/51
  29. BGBl. I S. 1046
  30. siehe dazu Bert-Oliver Manig: Die Politik der Ehre: die Rehabilitierung der Berufssoldaten in der frühen Bundesrepublik (= Veröffentlichungen des Zeitgeschichtlichen Arbeitskreises Niedersachsen. Band 22). Wallstein-Verlag, 2004, ISBN 3-89244-658-X. Leseprobe
  31. Daniel Bax: Schillernde Wut. In: die tageszeitung, 23. Februar 2012.
  32. Deutschland ENTNAZIFIZIEREN. In: migazin, 27. Februar 2012.
  33. Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), StGBl. Nr. 13/1945
  34. Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz), StGBl. Nr. 32/1945
  35. Claudia Kuretsidis-Haider: Die Rezeption von NS-Prozessen in Österreich durch Medien, Politik und Gesellschaft im ersten Nachkriegsjahrzehnt. In: Jörg Osterloh (Hrsg.): NS-Prozesse und deutsche Öffentlichkeit. Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2011, ISBN 978-3-525-36921-0, S. 415.
    Claudia Kuretsidis-Haider: Das Volk sitzt zu Gericht. Österreichische Justiz und NS-Verbrechen am Beispiel der Engerau-Prozesse 1945–1954. Studien-Verlag, Innsbruck/ Wien 2006, ISBN 3-7065-4126-2, S. 55 ff.
    Wilhelm Malaniuk: Lehrbuch des Strafrechts. Band?, S. 113 u. 385.
  36. Prozesse: Volksgerichte auf nachkriegsjustiz.at, Zugriff am 27. Februar 2019.
  37. Wolfgang Graf: Österreichische SS-Generäle. Himmlers verlässliche Vasallen. Hermagoras-Verlag, Klagenfurt/ Wien 2012, ISBN 978-3-7086-0578-4, S. 154 und 327.
  38. Randolph L. Braham: The politics of genocide. The Holocaust in Hungary. 2 Bde., Columbia University Press, New York 1981, ISBN 0-231-05208-1, S. 1167 f.
  39. Fritz Molden: Die Österreicher oder die Macht der Geschichte. Wien 1986, S. 287.
  40. Rezension, Deutschlandfunk