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vom 28.05.2022, aktuelle Version,

Werbungskostenpauschbetrag

Ein Werbungskostenpauschbetrag ist ein Betrag, der bei der Ermittlung der Einkünfte pauschal von den Einnahmen abgezogen wird, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (vgl. Pauschbetrag).

Deutschland

Pauschbetrag (Jahresbetrag)
Veranlagungs-
Zeitraum
1. 2. 3. 4.
1958–1974 0564 DM 200 DM 150 DM
1975–1989 100 DM
1990–2001 2000 DM
2002–2003 1044 EUR 102 EUR 51 EUR
2004–2008 920 EUR 102 EUR
2009–2010 801 EUR
2011–2021 1000 EUR
seit 2022 1200 EUR

Im deutschen Einkommensteuerrecht gelten folgende Werbungskosten-Pauschbeträge:

  1. 1200 Euro bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerpauschbetrag; § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
  2. 102 Euro bei den Einnahmen aus Versorgungsbezügen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG),
  3. 102 Euro bei den Einnahmen aus bestimmten anderen Bezügen (§ 22, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).
  4. 801 Euro bei den Einnahmen aus Kapitalerträgen (Sparer-Pauschbetrag; § 20 Abs. 9 EStG).

Der Ansatz des Pauschbetrags darf jeweils nicht zu negativen Einkünften führen, er wird also höchstens bis zur Höhe der Einnahmen angesetzt (§ 9a Satz 2 EStG, § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG).

Der Pauschbetrag dient der Vereinfachung; der Steuerzahler muss keine Belege sammeln und vorweisen, es sei denn, er macht höhere Werbungskosten geltend (ausgeschlossen beim Sparer-Pauschbetrag).

Neben diesen gesetzlichen Pauschalen hat die Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien bis zum Jahr 2000 Pauschbeträge für bestimmte Berufsgruppen zugelassen. Diese sind ersatzlos gestrichen worden, da gegen sie rechtsstaatliche Bedenken bestanden. Es handelte sich um Werbungskosten-Pauschbeträge für Artisten, darstellende Künstler, für Journalisten bei Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichten- oder Korrespondenzbüros, Rundfunkanstalten sowie Schlussredakteure (Abschn. 47 Abs. 1 Nr. 3 LStR 1999).

Österreich

Im österreichischen Einkommensteuerrecht wird bei nichtselbständigen Einkünften für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abgezogen (§ 16 Abs. 3 EStG (AT)). Daneben sind noch andere, nachgewiesene Kosten zum Abzug zugelassen.