Abgeordnete zum Bundesrat#
Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt: Ein Mandat muss der Partei zufallen, welche die zweithöchste Anzahl von Sitzen bzw. WählerInnenstimmen bei den letzten Landtagswahlen erhalten hat. Bei Gleichheit entscheidet das Los.
Während beim Nationalrat der Grundsatz der Gesamterneuerung besteht, besteht beim Bundesrat auf Grund des Zusammenhanges mit den Landtagswahlen der Grundsatz der Teilerneuerung (Totalerneuerung - Nationalrat, partiale Erneuerung - Bundesrat). Die Rechtsstellung beginnt mit der Wahl durch den Landtag und endet mit der Wahl neuer Mitglieder durch den betreffenden Landtag nach dessen Neuwahl (weiters mit Aberkennung des Mandats durch den Verfassungsgerichtshof, Tod, Verzicht und Wegfall des Mandats nach einer Volkszählung). Den Mitgliedern steht der Titel "Bundesrätin" bzw. "Bundesrat" zu. Im Übrigen ist die Rechtsstellung ähnlich jener der Abgeordneten zum Nationalrat (freies Mandat, Immunität, Unvereinbarkeit, finanzielle Ansprüche).
Die Abgeordneten zu den Landtagen werden nach den gleichen Grundsätzen wie die Abgeordneten zum Nationalrat gewählt, die Zahl ist jeweils durch ein Landesgesetz festzusetzen; Beginn und Ende der Rechtsstellung sind im Wesentlichen wie beim Nationalrat geregelt.
Quelle: Demokratiezentrum Wien