Der Gerichtshof der Europäischen Union #
- Aufgabe: juristische Beurteilung von Rechtssachen, mit denen er befasst wird
- Gerichtshof: ein Richter aus jedem EU‑Mitgliedstaat; neun Generalanwälte
- Gericht: ein Richter aus jedem EU‑Mitgliedstaat
- Gericht für den öffentlichen Dienst: sieben Richter
- Sitz: Luxemburg
- Website: http://curia.europa.eu
Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden
„Gerichtshof der EU“) gewährleistet, dass das EU-Recht in
allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt
wird, so dass das Recht für alle unter allen Umständen
gleich ist. Hierzu überprüft er die Rechtmäßigkeit der
Aktivitäten der EU-Institutionen; er stellt sicher, dass die
Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, und er
legt das EU-Recht auf Ersuchen nationaler Gerichte aus.
Der Gerichtshof der EU ist befugt, in Rechtsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten, EU-Institutionen, Unternehmen und Privatpersonen zu entscheiden. Damit er die vielen tausend ihm vorgelegten Rechtssachen bewältigen kann, besteht der Gerichtshof der EU aus zwei Hauptorganen: dem Gerichtshof, der Vorabentscheidungs- ersuchen nationaler Gerichte, bestimmte Nichtigkeitsklagen und Rechtsmittelanträge behandelt, sowie dem Gericht, das in allen Nichtigkeitsklagen von Privatpersonen und Unternehmen sowie in bestimmten ähnlichen Klagen von Mitgliedstaaten urteilt.
Der Gerichtshof verfügt über 28 Richter, einer aus jedem Mitgliedstaat, so dass alle nationalen Rechtsordnungen der EU vertreten sind. Dem Gerichtshof stehen neun „Generalanwälte“ zur Seite, die in den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen mit Gründen versehene Gutachten vorlegen. Dies müssen sie öffentlich und unparteilich tun. Bei den Richtern und Generalanwälten handelt es sich entweder um ehemalige Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte oder um hoch kompetente Juristen, die nachweislich unparteilich sind. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Richter des Gerichtshofs wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten für die Dauer von drei Jahren. Je nach Komplexität und Bedeutung der Rechtssache kann der Gerichtshof in Vollsitzung, als „Große Kammer“ (13 Richter) oder in Kammern mit fünf oder sechs Richtern tagen. Knapp 60 % der Rechtssachen werden von Kammern mit fünf Richtern und etwa 25 % von Kammern mit drei Richtern vehandelt.