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Entwurf 4.1 --- Stand 17.7.2018#

Inhaltsübersicht#

  • 1.0 Einleitung 1.1 Parlamentarische Demokratie 1.2 Die demokratische Praxis 1.3.Demokratie ist Dsksussion 1.4 Demokratie braucht Demokraten
  • 2.0 Verschiedene Arten von beratenden Treffen
  • 3.0 Leitung eines beratenden Treffens (Meeting, Konferenz, Versammlung) 3.1 Beschlussfähigkeit 3.2 Tagesordnung
  • 4.0 Debatte und Antragstellung
  • 5.0 Anträge 5.1 Unterstützung 5.2 Hauptantrag 5.3 Verfahrensanträge 5.4 Privilegierte Anträge 5.5. Berichte
  • 6.0 Abstimmung 6.1 Mündliche Abstimmung 6.2 Schriftliche Abstimmung 6.3 Geltungsdauer von Beschlüssen
  • 7.0 Wahlen
  • 8.0 Interpellationen
  • 9.0 Arten von Mehrheiten
  • 10.0 Erforderliche Mehrheiten

  • Anhang 1.0 Grundrechte und einschlägige Gesetze
  • Anhang 2.0 Musterstatut eines Vereins

Literatur#

  • Geschäftsordung des Nationalrats:
https://www.parlament.gv.at/PERK/RGES/GOGNR/

Österreichisches Diskussionshandbuch#

Allgemeine Geschäftsordnung für Meetings und Versammlungen#

1.0 Einleitung#

1.1 Parlamentarische Demokratie#

„Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Mit diesen Worten umschreibt Art. 1 der Bundesverfassung das Prinzip der Volkssouveränität. Recht entsteht in Österreich grundsätzlich durch das System der mittelbaren, „repräsentativen“ Demokratie, in deren Zentrum das Parlament steht: Nationalrat und Bundesrat. Österreich ist ein Bundesstaat. Daher gibt es gesetzgebende Körperschaften in den neun Bundesländern: die Landtage. Und auch die Gemeinden verfügen über normsetzende Körperschaften: die Gemeinderäte. Das System der repräsentativen Demokratie wird ergänzt durch Formen der direkten Demokratie: Volksbefragung, Volksbegehren und Volksabstimmung.

Die gesetzlichen Vertretungskörper werden durch freie Wahlen nach dem gleichen und geheimen Wahlrecht gebildet. Das setzt politische Parteien und andere wahlwerbenden Gruppen voraus. Damit kommt es periodisch zu Wahlkämpfen. Aus dem jeweiligen Wahlergebnis ergibt sich die Verteilung der Sitze.

Das Prinzip der parlamentarischen Demokratie wird ergänzt durch die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Rechtsstaatlichkeit. Der Gesetzgebung stehen Verwaltung und Gerichtsbarkeit als Kräfte der Vollziehung gegenüber. Verwaltungsakte dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen gesetzt werden.

Der Bundespräsident gilt als „Hüter der Verfassung“. Zu den Kernkompetenzen des Bundespräsidenten gehören die Ernennung des Bundeskanzlers und, auf dessen Vorschlag, der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie die Möglichkeit, auf Ersuchen der Regierung den Nationalrat aufzulösen.

Von großer Bedeutung für die moderne Demokratie sind die im Staatsgrundgesetz 1867 (StGG) festgelegten Grund- und Freiheitsrechte, darunter die Versammlungsfreiheit. Dazu kommt der Schutz der ethnischen Minderheiten nach dem Staatsvertrag 1955 und die Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention 1958 (EMRK).

In Österreich herrscht Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK). Dieses Grundrecht ist im Rahmen der Gesetze auszuüben (Versammlungsgesetz 1953). Es wird durch § 284 Strafgesetzbuch (STGB) geschützt (alle Anhang 1).

1.2 Die demokratische Praxis#

Als Reaktion auf die erbitterten politischen Auseinandersetzungen in der Ersten Republik haben sich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs langjährige „Große Koalitionen“ und eine von der Verfassung ursprünglich nicht vorgesehene Institution, die sogenannte Sozialpartnerschaft, gebildet. In paritätischer Zusammensetzung pflegen die „Sozialpartner“ wichtige Gesetzesvorhaben vor deren parlamentarischer Behandlung „vorzuberaten“. Inzwischen sind die Kammern (u.a. die Wirtschaftskammern und die Arbeiterkammern) verfassungsrechtlich abgesichert.

Eine weitere wichtige Einrichtung in der österreichischen Verfassungswirklichkeit ist das sogenannte Begutachtungsverfahren. Da die moderne europäische Gesellschaft ein äußerst komplexes Gebilde mit vielen Interessengruppen ist, erweist es sich in der Regel als vorteilhaft, wenn die Regierung zu einem Ministerialentwurf möglichst viele Expertenurteile einholt, bevor sie den Gesetzesvorschlag im Parlament einbringt. Die Abgeordneten können freilich auch ohne einen derartigen Vorbereitungsprozess ein Gesetz auf den Weg bringen: durch Initiativantrag.

Ein wichtiges Element im modernen demokratischen Prozess sind die Massenmedien, die für Transparenz und Kontrolle sorgen, wenn sie auch des Öfteren an Quoten und Verkaufszahlen mehr interessiert sind als an der Wahrheitsfindung.

1.3 Demokratie ist Diskussion#

Sieht man sich das praktische Verfahren in den oben genannten Institutionen – insbesondere in jenen der Gesetzgebung ¬¬– genauer an, wird man zu dem Schluss kommen, dass in allen diesen Bereichen – vom Nationalrat bis zur Volksabstimmung – die Diskussion eine große Rolle spielt. Diskussion aber braucht Regeln. Einerseits besteht die Gefahr, dass ohne allgemein akzeptierte Regeln Diskussionen zu keinem brauchbaren Ergebnis führen, andererseits muss es Vorkehrungen geben, dass Minderheiten nicht völlig chancenlos bleiben. Aus diesem Grunde gibt es für jeden Vertretungskörper eine ausführliche Geschäftsordnung, in der Rede- und Antragsrecht sowie Abstimmungen und Wahlen usw. geregelt sind.

An dieser Stelle soll noch darauf hingewiesen werden, dass die demokratische Praxis immer auch die Bereitschaft zum Kompromiss erfordert. Aus Rede und Gegenrede kann bei sachbezogener Auseinandersetzung eine Lösung erreicht werden, die den Anliegen beider Seiten entgegenkommt. Dabei ist nicht zuletzt Höflichkeit in der Debatte gefordert. Natürlich gibt es auch „faule“ Kompromisse, etwa wenn Personalfragen über Sachfragen gestellt werden.

1.4 Demokratie braucht Demokraten#

Die demokratische Auseinandersetzung, das rationale Erwägen des Für und Wider an einer Sache, hängt stark vom Willen und der Fähigkeit der handelnden Personen ab, einander Respekt entgegen zu bringen und persönliche Argumente (Argumente „ad hominem“) zu vermeiden. Der politische Gegner darf in einer Demokratie niemals als “Feind“ betrachtet werden. Demokratische Diskussionskultur bedeutet, Respekt vor dem Andersdenkenden zu haben. Sie muss von Kindheit an gelernt werden und soll daher spätestens in der Volksschule bewusst eingeübt werden.

Der staatsbürgerkundliche Unterricht (Unterrichtsprinzip „Politische Bildung“) soll sich nicht nur auf die „Institutionenlehre“ – also auf das Wissen um Bundesstaat, Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit – beschränken, sondern soll schon im kleinsten Bereich, etwa in der Schulklasse, die Praxis demokratischer Diskussion üben. Später wird in der Schulgemeinde und in den verschiedensten Interessengruppen diskutiert werden – von Eigentümergemeinschaften bis hin zu Aktionen der Zivilgesellschaft wie in Bürgerinitiativen.

1.5 Diskussionshandbuch (1)#

Dieses Diskussionshandbuch ist ein Leitfaden für beratende Treffen aller Art. Es erklärt, wie man in Besprechungen, Gremien, Konferenzen oder Versammlungen zielführende Diskussion gewährleisten und dennoch Toleranz und Höflichkeit beim Meinungsaustausch wahren kann.

Vereinspraxis: In den Statuten von Vereinen und vielen anderen Organisationen finden sich meist auch Angaben zur Geschäftsordnung. Wenn es sich um ein Vereinstreffen handelt, sind diese zur Sitzungsführung zunächst heranzuziehen.

12.0 Verschiedene Arten von beratenden Treffen#

Meeting, Besprechung Ein Meeting ist ein Gespräch im überschaubaren Kreis zur Diskussion und Beschlussfassung. Ausschuss, Komitee Ein Ausschuss ist eine Untergruppe eines größeren Gremius zur Beratung von Detailfragen.

Konferenz, Kongress Konferenz und Kongresse sind längerfristig geplante Zusammenkünfte im größeren Kreis von Fachleuten zur Beratung wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher oder politischer Themen. Versammlung Als Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes (Anhang 1) gilt eine Zusammenkunft von mindestens drei Personen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu veranlassen. Es gibt drei Arten von Versammlungen: a) Volksversammlungen und allgemein zugängliche Versammlungen Diese sind spätestens 48 Stunden vor ihrem Beginn der jeweilig zuständigen Behörde unter Bekanntgabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung schriftlich anzuzeigen. Ist die Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte beabsichtigt, muss auch dies angezeigt werden – und zwar schon eine Woche im Voraus. Versammlungen können in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden. Als unter freiem Himmel stattfindend gilt auch eine Versammlung in einem Lokal, bei dem das Geschehen über Lautsprecher ins Freie übertragen wird. Während ein Gesetzgebungsorgan versammelt ist, darf im Umkreis von 300 Metern von dessen Sitz keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden („Bannmeile“) b) Versammlungen nur für geladene Gäste sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Als geladene Gäste werden Personen angesehen, die persönlich und individuell vom Veranstalter der Versammlung eingeladen werden. c) Wahlversammlungen sind vom Versammlungsgesetz ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahl und nicht unter freiem Himmel stattfinden. Keine Versammlungen sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige religiöse Versammlungen

3.0 Leitung eines beratenden Treffens (Meeting, Konferenz, Versammlung) #

Jedes beratende Treffen (in der Folge einfach als „Versammlung“ bezeichnet) wird von einem Vorsitzenden geleitet. Beim ersten Zusammentreten ist daher zunächst ein Vorsitzender zu wählen – es sei denn ein solcher ist durch (Vereins)Statuten oder längere Praxis bereits bestimmt. Ein neu gewählter Vorsitzender soll sich zunächst mit kurzen Angaben zu seiner Person vorstellen.

Der Vorsitzende sorgt für die Tagesordnung, deren Einhaltung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung inklusive Debatte und Abstimmungen. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende die Reihenfolge der auf der Tagesordnung angeführten Punkte ändern. Er stellt, sofern dies erforderlich ist, die Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie die Stimmberechtigung der Teilnehmer fest. Der Vorsitzende kann Gäste zur Teilnahme zulassen.

Zur Aufrechterhaltung des geordneten Sitzungsverlaufs kann der Vorsitzende alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, etwa durch Erteilung eines Ordnungsrufes, insbesondere bei unangemessenen Zwischenrufen oder anderen Störversuchen. Der Verweis eines Teilnehmers von der Versammlung darf allerdings erst nach mindestens zwei Ermahnungen ausgesprochen werden. Eine vorzeitige Beendigung der Versammlung durch den Vorsitzenden ist zuvor unmissverständlich anzukündigen.

Der Vorsitzende hat sich der Debatte grundsätzlich zu enthalten. Will er dennoch daran teilnehmen, hat er für diesen Zeitraum den Vorsitz an einen von ihm zu benennenden Stellvertreter zu übergeben.

  • Vereinspraxis:
Vereinsstatuten enthalten Richtlinien für die Einberufung und Durchführung von (General)Versammlungen (Vgl. § 9 Musterstatut Anhang 2). Den Vorsitz in Vereinsversammlungen führt grundsätzlich der Obmann oder dessen Stellvertreter; das Protokoll obliegt dem Schriftführer. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen und muss in der nächstfolgenden Sitzung gleicher Art genehmigt werden.

3.1 Beschlussfähigkeit#

Wenn erforderlich, schätzt oder zählt der Vorsitzende die erschienenen Teilnehmer und stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.

  • Vereinspraxis:
In Vereinsstatuten kann dazu eine bestimmte Mindestzahl festgesetzt sein. Sehr oft findet sich dort auch die Bestimmung, dass nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit die Versammlung trotz zu geringer Anwesenheit beschlussfähig ist.

3.2 Tagesordnung #

Der Ablauf einer Versammlung wird durch die Tagesordnung (TO) bestimmt. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung müssen so formuliert sein, dass das jeweils zu behandelnde Thema deutlich erkennbar ist.

Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung zu verlesen oder in schriftlicher Form allen anwesenden Teilnehmern zur Kenntnis zu bringen, selbst wenn sie bereits vorher an die Teilnehmer ausgesendet wurde.

Vereinsspraxis: Üblicherweise erfolgt die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

Jeder Teilnehmer kann bis zur Versendung der Tagesordnung beim einberufenden Organ die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung verlangen. Dieses ist verpflichtet, den Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.

Der Vorsitzende stellt der Versammlung die Tagesordnung vor und lässt über ihre Annahme abstimmen. Eine Debatte über die Tagesordnung ist zu vermeiden, jedoch können Abänderungen oder Ergänzungen beantragt werden. Dafür genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. In folgenden Fällen sind Anträge zur Tagesordnung unzulässig:

a) Änderungen oder Ergänzungen von Satzungen, Statuten oder anderen Verfahrensordnungen. b) Personalia (Ehrungen, Amtsenthebungen) c) Wahlen

3.3 Protokoll#

Wenn noch kein Schriftführer bestellt wurde, ist ein solcher zu Beginn der Versammlung zu wählen. Seine Aufgabe ist es, über den Verlauf der Versammlung ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

Das Protokoll hat den Ablauf der Beratungen in klarer und nachvollziehbarer Weise zumindest als Ergebnisprotokoll wiederzugeben.

Anträge und Beschlüsse sowie Resolutionen sind möglichst im Wortlaut wiederzugeben. Bei Abstimmungen sind die Stimmenverhältnisse anzuführen.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Auf Antrag kann von der Protokollierung der Debatte zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung oder zu Teilen davon abgesehen werden. Dafür genügt einfache Mehrheit.

Handelt es sich um eine Folgeveranstaltung, stellt der Vorsitzende nach Annahme der Tagesordnung das letzte Protokoll zur Diskussion und lässt über seine Genehmigung abstimmen.

4.0 Debatte und Antragstellung#

Der Vorsitzende stellt einen Punkt der Tagesordnung nach dem anderen zur Diskussion, indem er die einzelnen Punkte verliest und erläutert. Der Vorsitzende kann zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen oder

Die Debatte dient der Erörterung der einzelnen Punkte der Tagesordnung. Während der Debatte hat nur der zum jeweiligen Punkt gemeldete Redner das Wort. Die übrigen Anwesenden sollen der Debatte ihre Aufmerksamkeit schenken.

Der Vorsitzende erteilt zuerst jenem Teilnehmer das Wort, über dessen Veranlassung ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wurde; trifft dies auf mehrere Teilnehmer zu, bestimmt der Vorsitzende den ersten Redner. Dieser hat zunächst den Sachverhalt darzulegen und kann einen oder mehrere Anträge stellen. Im Anschluss daran eröffnet der Vorsitzende die Debatte.

Wenn erforderlich, führt der Vorsitzende oder der Schriftführer zu jedem Tagesordnungspunkt eine Rednerliste. Auf Verlangen eines Teilnehmers gibt der Vorsitzende die auf der Rednerliste stehenden Namen bekannt.

Wünscht ein Teilnehmer in der Debatte das Wort, so hat er dies dem Vorsitzenden auf deutliche Weise anzuzeigen. Dieser erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.

Abweichend von diesen Bestimmungen hat der Vorsitzende einem Teilnehmer nach Anzeige das Wort zu erteilen, und zwar:

1. sofort: #

a) zur Stellung eines Verfahrensantrags (siehe Punkt 5.3) b) zur Stellung eines privilegierten Antrags (siehe Punkt 5.4)

2. sobald der gegenwärtige Redner ausgesprochen hat: #

a) zur Berichtigung oder Aufklärung von Tatsachen b) zur sofortigen Antragstellung

Am Ende der Debatte wird dem Hauptantragsteller Gelegenheit zu einem Schlusswort gegeben. Danach gilt die Debatte als geschlossen, der Vorsitzende hat nunmehr alle gestellten Anträge zur Abstimmung zu bringen. Änderungen oder Ergänzungen der gestellten Anträge sind nach dem Schluss der Debatte nicht mehr zulässig, es dürfen nur noch offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert werden.

5.0 Anträge #

Jede Teilnehmer an einer Versammlung ist dazu berechtigt, Anträge zu stellen. Beschlüsse sind nur auf der Grundlage von Anträgen zulässig. Vielfach ergeben sich schon aus der Tagesordnung Anträge, so etwas der Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

5.1 Unterstützung#

Der Antragsteller erhebt sich und formuliert seinen Antrag in deutlich verständlicher Form. Handelt es sich dabei um einen Antrag zu einem Thema, das sich nicht aus der Tagesordnung ergibt, fragt der Vorsitzende, ob zumindest ein Teilnehmer bereit ist, diesen Antrag zu unterstützen. Findet sich kein Teilnehmer, der einen solchen Antrag unterstützt, ist dieser abgelehnt.

5.2 Hauptantrag#

Der zuerst zu einem Thema gestellte Antrag wird als Hauptantrag bezeichnet. Dieser beschreibt und begrenzt den sachlichen Umfang der Debatte.

Soll ein Hauptantrag erweitert, ergänzt, abgeändert oder eingeschränkt werden, ist ein Zusatz- oder ein Abänderungsantrag zu stellen. Die Debatte darüber ist gleichzeitig mit jener zum Hauptantrag zu führen.

Jeder Antrag kann vom Antragsteller bis zum Schluss der Debatte ohne Begründung zurückgezogen oder abgeändert werden. Eine Zurücknahme des Hauptantrages ist einem Beschluss auf Übergang zur Tagesordnung gleichzuhalten.

Ein Antrag, der sich zur Gänze und diametral gegen einen anderen Antrag richtet („Gegenantrag“), ist aus logischen und Zeitgründen unzulässig, denn das Ziel, einen Beschluss zu verhindern, kann mit dem Aufruf zu entsprechendem Abstimmungsverhalten erreicht werden.

5.3 Verfahrensanträge#

In bestimmten Situationen kann sich jeder Teilnehmer zu Verfahrensfragen melden. Das geschieht mit dem Ruf „zur Geschäftsordnung“ („zur GO“) oder durch Erheben beider Arme (in Deutschland gebräuchlich).

Diese Themen werden durch Verfahrensanträge zur Sprache gebracht:

1. Begrenzung der Redezeit
2. Schluss der Debatte
3. Schluss der Rednerliste
4. Wiedereröffnung der Rednerliste
5. Überweisung eines Punktes der Tagesordnung an eine Kommission
6. Vertagung eines Tagesordnungspunktes
7. Übergang zu Tagesordnung
8. Sitzungsunterbrechung
9. Schluss oder Vertagung der Versammlung

Zur Erledigung eines dieser Anträge wird die Debatte sofort unterbrochen. Der Antragsteller hat seinen Antrag kurz zu begründen. Dazu kann der Vorsitzene einen einzigen Gegenredner zulassen. Danach ist ohne weitere Debatte über den Antrag abzustimmen.

Ad 1. Oft ist es zweckmäig, eine Begrenzung der Redezeit für den am Wort befindlichen und die folgenden Redner vorzunehmen. Der disebzügliche Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

ad 2. Mit Annahme des Antrags auf Schluss der Debatte ist diese zum gerade behandelten Punkt der Tagesordnung sofort zu beenden; weitere Antragstellungen sind unzulässig. Über bereits gestellte Anträge ist sofort abzustimmen. Der Beschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit.

ad 3. Der Antrag auf Schluss der Rednerliste erfordert nur einfache Mehrheit. Bei Annahme sind weitere Wortmeldungen zum laufenden Punkt der Tagesordnung nicht mehr zulässig.

ad 4. Mit Beschluss auf Wiedereröffnung der Rednerliste wird ein zuvor gefasster Beschluss auf Schluss der Rednerliste wieder aufgehoben. Dafür genügt einfache Mehrheit.

ad 5. Der Beschluss auf Überweisung an eine Kommission ist nur zulässig, wenn das Thema bei der laufenden Versammlung, allenfalls auch nach einer Vertagung, nicht erschöpfend erörtert werden kann. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die zu befassende Kommission zu benennen oder ein Antrag auf Wahl einer solchen zu stellen. Für beides genügt einfache Mehrheit.

ad 6. Der Beschluss auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf eine spätere Versammlung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

ad 7. Der Beschluss auf Übergang zur Tagesordnung verhindert die weitere Behandlung des laufenden Punktes der Tagesordnung und jegliche diesbezügliche Beschlussfassung. Eine spätere Beschlussfassung wird davon nicht berührt. Der Beschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit.

ad 8. Die Unterbrechung der Sitzung auf kurze Zeit erfordert einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorsitzende bestimmt die Uhrzeit, zu welcher die Sitzung wieder aufgenommen wird.

ad 9. Nach mit Zweidrittelmehrheit gefasstem Beschluss auf vorzeitigen Schluss der Versammlung oder Vertagung der Versammlung erklärt der Vorsitzende die Versammlung für beendet.

  • Vereinspraxis:
Wird die Versammlung an Hand einer schriftlich vorliegenden Geschäftsordung abgehalten, bedarf eine Antrag auf Ausnahme von der Geschäftsordung meist der Zweidrittelmehrheit.

5.4 Privilegierte Anträge#

Darunter sind Verfahrensanträge zu verstehen, die sich aus besonderen äußeren Umständen ergeben – etwa durch eine in der Umgebung entstanden Notsituation wie z.B. der Ausbruch eines Feuers oder ein Polizeieinsatz. Ein privilegierter Antrag ist sofort mit einfacher Mehrheit abzustimmen.

5.5 Berichte#

Berichte an eine Versammlung sollen grundsätzlich schriftlich vorgelegt werden – am besten zusammen mit der Einladung und der Versendung der Tagesordnung. Wird ein Bericht mündlich erstattet, kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass der Bericht in Schriftform nachgereicht und dem Protokoll beigefügt werde. Wird ein derartiger Beschluss nicht gefasst, gilt die Niederschrift im Protokoll.

Vereinspraxis: Die Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer sind grundsätzlich schriftlich vorzulegen. Ausnahmen von Satzungsbestimmungen können in den Statuten durch besonders hohe Mehrheitserfordernisse geschützt sein.

5.6 Resolutionen #

Durch gesonderten Entscheid kann ein Beschluss einer Versammlung zur Resolution erklärt werden. Eine Resolution ist ein zur Veröffentlichung bestimmter Beschluss einer Versammlung. Für einen diesbezüglichen Beschluss ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

6.0 Abstimmungen #

Die Entscheidung über Anträge erfolgt durch Abstimmung. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die für ihn erforderliche Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Teilnehmer erreicht. Mit der Annahme eines Antrags wird ein Beschluss gefasst. Anträge, die die erforderliche Mehrheit nicht erreichen, gelten als „gefallen“ und entfalten keinerlei Wirksamkeit.

Beratende Versammlungen sind bei der Beschlussfassung an keine Stellungnahmen, Meinungen oder Beschlüsse eines anderen Organs oder eines Außenstehenden gebunden.

Anträge sind unmittelbar vor der Abstimmung möglichst wörtlich vorzulesen.

Ist zur Annahme eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, hat der Vorsitzende dies vor der Abstimmung bekannt zu geben.

Bei der Abstimmung wird über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen, über weitergehende vor den enger gefassten abgestimmt.. Über Zusatz- und Abänderungsanträge wird nach dem Hauptantrag abgestimmt.

Beispiel: Es soll ein Mitgliedsbeitrag eingeführt werden (weitergehender Antrag). Der Mitgliedsbeitrag soll jährlich eingehoben werden (enger gefasster Antrag). Pensionisten sollen keinen Beitrag zahlen (Zusatzantrag).

6.1 Mündliche Abstimmung#

Die Abstimmung ist grundsätzlich persönlich und offen. Als Zeichen der Zustimmung geben die Teilnehmer ein Zeichen mit der Hand oder erheben sich vom Sitz, sodass das Stimmenverhältnis klar ersichtlich wird.

Erwartet der Vorsitzende allgemeine Zustimmung, so kann er die Abstimmung „per Akklamation“ durchführen. Dazu bittet er zuerst um Gegenstimmen bzw. Enthaltungen. Werden sollche nicht laut, gilt der Antrag als angenommen.

Im akademischen Umfeld erfolgt die Akklamation durch Klopfen auf den Tisch. Erheben sich Widersprüche, muss per Handaufheben abgestimmt werden.

Enthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit unberücksichtigt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende über den Antrag.

6.2 Schriftliche Abstimmung#

Schriftliche (geheime) Abstimmung erfolgt nur über Antrag. Dafür ist einfache Mehrheit erforderlich.

Die schriftliche Abstimmung erfolgt durch die Verwendung von Stimmzetteln. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Gesamtzahl der Stimmzettel nicht mit jener der Stimmberechtigten übereinstimmt. Bei einer schriftlichen Abstimmung kann über den Hauptantrag sowie über alle Zusatz- und Abänderungsanträge gemeinsam abgestimmt werden.

Zur Abwicklung von schriftlichen Abstimmungen werden vor jeder Abstimmung zwei Skrutatoren (Wahlstimmenüberprüfer) gewählt, die die Abstimmung organisieren und überwachen. Die Skrutatoren sorgen für die korrekte Auszählung der Stimmen und informieren den Vorsitzenden über das Ergebnis.

Ungültige, unleserliche oder leer abgegebene Stimmzettel bleiben bei der schriftlichen Abstimmung unberücksichtigt und gelten als Enthaltungen.

Nach Beendigung der schriftlichen Abstimmung verkündet der Vorsitzende das Ergebnis mit genauer Angabe des Stimmenverhältnisses. Bei Stimmengleichheit gilt ein schriftlich abgestimmer Antrag als gefallen.

6.3 Geltungsdauer von Beschlüssen #

Mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse können vor Schluss der Tagesordnung nur mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden. Die Aufhebung von mit qualifizierter Mehrheit zustande gekommenen Beschlüssen bedarf der Einstimmigkeit. Nach Schluss der Tagesordnung können Beschlüsse in der Versammlung, in der sie gefasst wurden, nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden.

7.0 Wahlen #

Wahlen erfolgen aufgrund von Wahlvorschlägen, die einen oder mehrere Kandidaten für eine bestimmte Funktion enthalten. Für die Erstattung von Wahlvorschlägen gelten die Bestimmungen über Anträge sinngemäß (vgl. Punkt 6.0)

Wiederwahl ist zulässig, außer es wurde bei der ersten Wahl etwas anderes bestimmt.

Vereinspraxis: Die Statuten enthalten meist besondere Bestimmungen zu Amtsdauer und Wiederwahl von Vereinsorganen.

Wahlvorschläge können von jedem Teilnehmer erstattet werden. Abwesende sollen nur unter der Voraussetzung ihrer voraussichtlichen Zustimmung vorgeschlagen werden.

7.1 Mehrere Kandidaten#

Erlangt von mehreren Kandidaten keiner die absolute Mehrheit, wird zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl abgehalten. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl oder der Stichwahl entscheidet das Los.

7.2 Mehrere Kandidaten für ein Gremium#

Stehen mehrere Kandidaten für ein Gremium zur Wahl, das aus mehreren Mitgliedern besteht, so gelten die Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen gewinnen konnten. Eine Stichwahl findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7.3 Nur ein Kandidat#

Erlangt bei einer Wahl der einzige Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit oder enthalten sich mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten, gilt er als nicht gewählt.

Nach der Wahl fragt der Vorsitzende den Kandidaten, ob er die Wahl annimmt. Abwesende sind so bald wie möglich aufzufordern, eine Erklärung zur Wahl abzugeben. Die Wahl wird erst mit der Erklärung ihrer Annahme wirksam.

8.0 Interpellationen #

Interpellationen sind Anfragen im Interesse der Teilnehmer einer Versammlung, meist zur Hinterfragung einer bestimmten Handlungsweise oder eines bestimmten Vorganges. Sie sind an den Vorsitzenden zu richten, der sie je nach Inhalt selbst beantwortet oder einen anderen Teilnehmer der Versammlung zur Beantwortung auffordert.

Der Vorsitzende kann die Beantwortung von Interpellationen (etwa zur Einholung von ergänzenden Informationen) auf die nächste Versammlung verschieben oder schriftliche Antwort versprechen.

Eine Debatte über den Inhalt einer Interpellation oder deren Beantwortung ist unzulässig.

9.0 Arten von Mehrheiten #

a) Einstimmigkeit
Alle anwesenden Stimmberechtigetenm stimmen zu. Keine Neinstimmen, keine Enthaltungen.

b) Einmütigkeit
Keine Gegenstimmen, aber Enthaltungen.

c) Absolute Mehrheit
Mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten stimmen zu

d) Einfache Mehrheit
Mehr zustimmende als ablehnende Stimmen oder mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

e) Qualifizierte Mehrheit
Zweidrittel, Dreiviertel- oder Vierfünftelmehrheit

10.0 Erforderliche Mehrheiten#

Mit Ausnahme der untenstehenden Bestimmungen werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Eine Zweidrittelmehrheit ist für folgende Beschlüsse erforderlich:

Schluss der Debatte Vertagung eines Punktes der Tagesordnung Erklärung eines Beschlusses zur Resolution Unterbrechungf der Sitzung Übergang zur Tagesordnung Aufhebung eines gefassten Beschlusses Vorzeitiger Schluss einer Versammlung

Vereinspraxis: Die jeweilige Geschäftsordnung kann verschiedene Arten von qualifizierten Mehrheiten vorschlagen, etwa:

- Ausnahmen/Änderungen der Geschäftsordnung oder der Satzung - Ernennung zum Ehrenmitglied - Wiederwahl oder Verlängerund der Amtsdauer von Funktionären - Vereinsauflösung etc.

  • Fußnoten:

(1) Der amerikanische Offizier Henry Martyn Robert hat schon im Jahr 1876 die Notwendigkeit erkannt, allgemein gültige Regeln für informelle Treffen aufzustellen. Er hat sich die Geschäftsordnungspraxis des U.S.-Kongresses zum Vorbild genommen und daraus ein gemeinverständliches Geschäftsordnungs-Handbuch geschaffen. Es ist in den USA unter der Bezeichnung “Robert‘s Rules of Order” allgemein gebräuchlich und wird schon an den Schulen verwendet. Einige Bestimmungen von Robert‘ Rules of Order sind auch in dieses handbuch eingeflossen.

Arten von allgemeinen beratenden Versammlungen (Buch-Cover)#

Parteitreffen Eigentümerversammlungen Nachbarschaftstreffen Bürgerinitiativen Betriebsversammlungen Pfarrgemeinderäte Fakultätsversammlungen

Elternverein Kleingartenvereine

Anhänge:#

In Österreich herrscht Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK). Dieses Grundrecht ist im Rahmen der Gesetze auszuüben (Versammlungsgesetz 1953). Es wird durch § 284 Strafgesetzbuch (STGB) geschützt (alle Anhang 1).

Grundrechts- und Verfassungstexte

Vereinsgesetz Versammlungsgesetz

Musterstatuten

Links zu Behörden

Anhang 1#

Versammlungs- und Vereinsfreiheit

Die Versammlungs- und Vereinsfreiheit ist im Art. 12 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (STGG 1867), in Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK 1958 ) und im Versammlungsgesetz (VersG 1953/2015) geregelt:

Artikel 12 STGG . Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

Artikel 11 EMRK Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

§ 284 STGB. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Die Arten von Versammlungen sowie die Bestimmungen zur Abhaltung und zur Untersagung werden durch das Versammlungsgesetz näher konkretisiert.

Versammlungsgesetz 1953. BGBl. Nr. 98/1953 (Wiederverlautbarung 2015)

§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. § 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen. (1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen. (2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr. § 3. (Anm.: aufgehoben durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 69/1965) § 4. Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden § 5. Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen § 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen. (2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden § 7. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden. § 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist. (2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig. (3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich. (4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten. § 8. Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten. § 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen, 1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder 2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß. (3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist § 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben § 10. Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden § 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. (2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen. § 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß. § 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. (2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt § 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. (2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden. § 15. Die Anordnungen der §§ 13 und 14 gelten auch für öffentliche Aufzüge § 16. (1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen: a) an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion; b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion; c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde. § 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist § 18. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden § 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft § 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 iVm. 16 Abs. 2 die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 19a der Bundesminister für Justiz und 3. im Übrigen der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 21. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. (2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes B

Anhang 2#

Musterstatuten für einen Verein

Statuten des Vereins ..............................................

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”............................................................................................... ....................................................................................................................................................“.

(2) Er hat seinen Sitz in ........................................................ . und erstreckt seine Tätigkeit auf .......................................................................................................................................................

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ................................... ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... .....................................................................................................................................................

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) ................................................................................................................................................. b) ................................................................................................................................................. c) ................................................................................................................................................. d) ................................................................................................................................................. e) ................................................................................................................................................. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) ............................................................................................................................................... c) ............................................................................................................................................... d) ............................................................................................................................................... e) ...............................................................................................................................................

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die ............................................. ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................,sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum ....................................................................................erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ...................... Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet ................................................ statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in .

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt .................. Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. § 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von ............... Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe .