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Raab: Rohr/Edelsbach, der Mäander#

Matrix der Gewässer#

August 2023#

Ein sehenswertes Areal, vielschichtig strukturiert, von Feldern umgeben, also von den Hauptrouten im Raabtal abgelegen: „Der 2,5 ha große 'Altarm der Raab' bei Rohr in der Gemeinde Edelsbach ist eine alte Mäanderschlinge der Raab, die bei der Regulierung durch einen Damm vom heutigen Bachbett vollkommen abgeschnitten wurde.“ (Land Steiermark, A13 Umwelt und Raumordnung, Referat Naturschutz)

Blick in das innere Areal des Mäanders.
Blick in das innere Areal des Mäanders.
Blick aus der Schleife auf die Raab.
Blick aus der Schleife auf die Raab.

Dazu gibt es ein interessante Dokument, in dem aufgelistet wird, was einem auf diesem Areal untersagt ist: „Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für BHSO - Naturschutzgebiet Edelsbach - Altarm der Raab, KG. Rohr (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)“ Siehe dazu die Übersicht nach dem Video! (Der Mäander im November 2023.)

  • Beachten Sie dazu auch das NID-Booklet von Richard Mayr: „Raab“ (Eine Erkundung)!


Eine Dole im Innenbereich des Mäanders.

Fotograf Richard Mayr im inneren Areal des Mäanders.
Fotograf Richard Mayr im inneren Areal des Mäanders.

Landesrecht Steiermark#

...aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 11. November 1980 über die Erklärung des Altarmes der Raab im Gebiet der Gemeinde Edelsbach zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) Stammfassung: GZ S. 10/1981

(...) (1) In der Gemeinde Edelsbach wird im Bereich der KG. Rohr a. d. R. das Gebiet des Altarmes der Raab, bestehend aus den Grundstücken Nr. 267, 268, 272/1 und 537/3 (trockengefallener linker Altarm der regulierten Raab) als letzter Auwaldbestand im Raabtal zur Erhaltung und als Standort und Lebensraum von schutzwürdigen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und als Ökosystem „Auwald“ in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt. (2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage 1 dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2: Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NschG 1976) verboten: a) die Änderung der Bodenverhältnisse, der Vegetation, des Wasserhaushaltes und des Kleinklimas sowie die Entnahme von Tieren und von Pflanzen und Pflanzenteilen; b) die forstliche Nutzung; c) die Verwendung und das Einbringen von Chemikalien; d) die Ablagerung von Abfällen aller Art; e) das Betreten und Befahren der Grundstücke zur Zeit der Vogelbrut, das ist die Zeit vom 15. März bis 30. Juli jeden Jahres; f) das Lagern, Zelten oder Abstellen von Wohnwagen; g) die Errichtung von Anlagen und Bauten aller Art.

§ 3 Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. (Quelle)