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LAIMERGUT#

1929: Das der Herrschaft Persenbeug einverleibte „Laimergut“ war im Jahr 1884 vom Kaiser Franz Joseph gekauft worden. Das Gut besteht aus sehr ausgedehnten Waldungen und Wiesenflächen und liegt in der waldreichsten Gegend des Waldviertels. Nach dem Tod des Kaisers fiel das Gut an die Erzherzogin Marie Valerie. Die landwirtschaftlichen Grundstücke waren schon seit ungefähr 45 Jahren an die zwei Holzarbeiterfamilien Undeutsch und Gruber verpachtet worden, die im Dienste der Herrschaft Persenbeug stehen. Undeutsch und Gruber stellten bei der Agrarlandeskommission auf Grund des Wiederbesiedelungsgesetzes den Antrag auf Enteignung des Laimeranwesens zu ihren Gunsten, welchem Antrag die Agrarlandeskommission Folge gab; der Enteignungspreis wurde mit 1400 Schilling festgesetzt.

In der Begründung wurde betont, dass die Wiederbesiedelung wirtschaftlich zulässig und zweckmäßig sei.

Der dagegen von der Verlassenschaft nach Marie Valerie Habsburg-Lothringen zugleich mit Franz Habsburg-Lothringen, Gutsbesitzers in Wallsee, eingebrachten Berufung hat der Oberste Agrarsenat keine Folge gegeben, nur wurde der Enteignungspreis auf 3000 Schilling erhöht. Gegen diese Entscheidung des Obersten Agrarsenates brachten die Verlassenschaft und Franz Habsburg-Lothringen die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Die Beschwerde macht Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrecht geltend. Auf dem Laimergut seien seit der Erwerbung des Kaisers zwei selbständige Wirtschaften gebildet worden, die bis heute nicht gestört wurden; das Gut habe also seine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht verloren und die Enteignung sei daher auch nach dem Wiederbesiedelungsgesetz nicht zulässig. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes wird am 23. ds. bekanntgegeben werden.

QUELLE: Salzburger Volksblatt, 16. Mai 1929, Österreichische Nationalbibliothek ANNO

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