Wir freuen uns über jede Rückmeldung. Ihre Botschaft geht vollkommen anonym nur an das Administrator Team. Danke fürs Mitmachen, das zur Verbesserung des Systems oder der Inhalte beitragen kann. ACHTUNG: Wir können an Sie nur eine Antwort senden, wenn Sie ihre Mail Adresse mitschicken, die wir sonst nicht kennen!

unbekannter Gast

Südtirol und die Entstehung der österreichischen Verfassung #

Dafür, dass das Band zwischen Österreich und Südtirol seit über einem Jahrhundert nie abgerissen ist, schuf das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 mehrere, nicht unwesentliche Voraussetzungen.#


Von der Wiener Zeitung (24. Dezember 2020) freundlicherweise zur Verfügung gestellt

Von

Christoph Perathoner


Schloss Tirol bei Meran.
Schloss Tirol bei Meran..
Foto: Herbert Ortner. Aus: Wikicommons, unter CC BY 2.0

Die Gefürstete Grafschaft Tirol war seit 1363 Teil Österreichs, als zu Beginn des Ersten Weltkrieges ihre Landesgrenzen zur Front zwischen Österreich-Ungarn und Italien wurden. Erst nach dem Waffenstillstand von Villa Giusti bei Padua am 3. November 1918 konnten italienische Truppen Tirol besetzen. Die Grafschaft Tirol wurde mit dem schriftlichen Verzicht Kaiser Karls I. an jedem Anteil an den Staatsgeschäften des neu entstandenen Staates Deutschösterreich vom 11. November 1918 aufgelöst.

Bereits am 4. November 1918 war es zur Gründung des Nationalrates für Deutsch-Südtirol gekommen, der die politische Einheit Tirols und das Selbstbestimmungsrecht der Völker im Sinne des 14-Punkte-Programms vom 8. Januar 1918 des US-Präsidenten Thomas Woodrow Wilson forderte.

Ein kleiner, indirekter Beitrag#

Christoph Perathoner ist Rechtsanwalt und Leading Partner einer Anwaltssozietät mit Kanzleiniederlassungen in Italien, Österreich und Deutschland sowie Vertragsdozent an der Freien Universität Bozen. - © privat Christoph Perathoner ist Rechtsanwalt und Leading Partner einer Anwaltssozietät mit Kanzleiniederlassungen in Italien, Österreich und Deutschland sowie Vertragsdozent an der Freien Universität Bozen. - © privat

Zwischenzeitlich wurde am 21. Oktober 1918 die Provisorische Nationalversammlung aus den deutschsprachigen Abgeordneten der letzten Reichstagswahlen im Jahre 1911 gebildet. Unter den Abgeordneten waren die aus Brixen stammenden Athanasius von Guggenberg zu Riedhofen und Aemilian Alois Ignaz Schöpfer, Josef Noggler aus Mals im Vinschgau, Josef Kienzl aus Sarnthein und der Gemeindevorsteher von Montan Emil von Leys zu Paschbach. Ebenfalls in Südtiroler Wahlkreisen gewählt wurden der Nordtiroler Pfarrer Franz Meixner und der spätere Bundesminister Emil Kraft. Diese Reichstagsabgeordneten leisteten einen kleinen, indirekten Beitrag zur Schöpfung der österreichischen Bundesverfassung. Die Provisorische Nationalversammlung verabschiedete nämlich am 12. November 1918 das Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich, welches im Wesen bereits einige Bausteine des späteren Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) enthält.

An der Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung am 16. Februar 1919 durften sich die Südtiroler nicht mehr beteiligen. Nur der aus Brixen stammende Priester Aemilian Schöpfer, der in (Nord-)Tirol kandidierte, konnte ein Mandat erringen und wirkte somit an der Schaffung des B-VG mit. Als Obmann der Christlichsozialen Partei Tirols und ehemaliger Landeshauptmann von Tirol darf Schöpfer als eine anerkannte Persönlichkeit der Konstituierenden Nationalversammlung gesehen werden.

Zwischen 18. Februar 1919 und 21. Januar 1920 tagte die Pariser Friedenskonferenz. Trotz aller Proteste, wohlwollenden Solidaritätserklärungen und hoffnungsvollen Versprechungen konnte das Königreich Italien die Übereinkunft des Londoner Vertrages vom 26. April 1915 durchsetzen, welche auch vorsah, dass das gesamte zisalpine Tirol bis zur geografischen Grenze am Brenner zu Italien geschlagen wurde. Obwohl sich die Pariser Friedenskonferenz darum bemühte, ein System von völkerrechtlichen Minderheitenschutzverträgen durchzusetzen und diese vor allem den Staaten Mittel- und Osteuropas zur Voraussetzung für die Aufnahme in den Völkerbund machten, wurde der deutschen und ladinischen Minderheit in Südtirol ein derartiger völkerrechtlicher Schutz - wie auch jener einer Territorialautonomie - verwehrt. Am 10. September 1919 wurde im Schloss Saint-Germain-en-Laye der Staatsvertrag unterzeichnet: Mit der Auflösung der österreichischen Reichshälfte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie war auch die Abtretung Südtirols festgeschrieben. Zuvor hatte die Nationalversammlung in Wien dem Friedensvertrag mehrheitlich zugestimmt, wobei die Tiroler Abgeordneten aus Protest gegen die Spaltung Tirols der Abstimmung fernblieben.

Der Staatsvertrag von Saint-Germain trat zwischenstaatlich am 16. Juli 1920 in Kraft. Die Ironie der Geschichte wollte es, dass genau am 10. Oktober 1920 das Königliche Dekret vom 26. September 1920, Nr. 1322, den Staatsvertrag von Saint-Germain innerstaatlich für Italien in Kraft setzte. Somit wurde die Annexion Südtirols genau an jenem Tag umgesetzt, an dem sich Kärnten mittels Referendum für den Verbleib bei Österreich entscheiden durfte.

Die Konstituierende Nationalversammlung beschloss am 1. Oktober 1920 das B-VG beziehungsweise das Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird, welches am 10. November 1920 in Kraft trat. Fast zeitgleich erging das italienische Königliche Dekret vom 26. Oktober 1920, Nr. 1513, das die Wirksamkeit der italienischen Verfassung auf Südtirol ausdehnte. Mit dem Königlichen Dekret vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, wurde verfügt, dass allen Personen, die zu Kriegsbeginn ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols hatten, die italienische Staatsbürgerschaft zugewiesen wurde. Damit verlor die Bevölkerung Südtirols definitiv die altösterreichische Staatsbürgerschaft. Ihr Schicksal als österreichische Minderheit deutscher und ladinischer Muttersprache in Italien war besiegelt.

Auch wenn nach dem Ersten Weltkrieg die Trennung Südtirols von Österreich vollzogen wurde, bildeten gerade die Schaffung Deutschösterreichs und die Verabschiedung des B-VG die Voraussetzung dafür, dass Österreich maßgeblich zur Entstehung des heute als mustergültig angesehenen Autonomie- und Minderheitenschutzsystems in Südtirol mitwirken konnte. Als kleine, demokratisch geprägte Republik (Art. 1 B-VG) konnte Österreich im Laufe der Jahrzehnte sensibler und effizienter auf die Anliegen der deutschen und ladinischen Bevölkerung Südtirols reagieren (und agieren), als dies ein monarchisch regierter Vielvölkerstaat hätte tun können.

Aktive Politik der Unterstützung#

Die staatsrechtliche Strukturierung Österreichs als Bundesstaat (Art. 2 B-VG) trug wesentlich dazu bei, dass das Bundesland Tirol nicht nur eine aktive Politik der Unterstützung und Zusammenarbeit mit Südtirol an den Tag legt, sondern dies auch politisch gegenüber Wien beziehungsweise dem Bund einfordern konnte. Die Beibehaltung Wiens, dem Herrschaftssitz des von Tirol verehrten katholischen Kaisers, als Bundeshauptstadt (Art. 5 B-VG) förderte aus psychologischer wie politischer Sicht die Bindung zum Bund, sodass Südtirol oft als "Zehntes Bundesland" gesehen wird. Der Umstand schließlich, dass die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik ist (Art. 8 B-VG), bewirkte, dass Österreich proaktiv die Bewahrung der deutschen Muttersprache in Südtirol unterstützen konnte.

Nur auf dieser Grundlage ist zu verstehen, dass Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg für das Selbstbestimmungsrecht der Südtiroler Minderheiten kämpfte. Und dass es mit dem in Paris am 5. September 1946 unterfertigten Gruber-De-Gasperi-Abkommen zwischen Österreich und Italien vordergründig zwar nur eine begrenzte Regionalautonomie für die Bevölkerung der Provinz Bozen und einiger Nachbargemeinden errang, aber bei genauerer Betrachtung eine Internationalisierung der Südtirol-Frage und die Grundlage für die österreichische Schutzfunktion für Südtirol schuf. So konnte Österreich das Südtirol-Problem zuerst vor den Europarat (1959) und dann vor die Generalversammlung der Vereinten Nation (1960 und 1961) bringen.

Neue Ära der Zusammenarbeit#

Nur mit dem Rückenwind der Vereinten Nationen konnten das Paket und der Operationskalender konkordiert werden, die schließlich zur Verabschiedung des II. Autonomiestatutes aus dem Jahre 1972 führte. Der Erlass zahlreicher, die Autonomie und den Minderheitenschutz konkretisierender Durchführungsbestimmungen mittels Dekret des Präsidenten der Republik zu diesem im Verfassungsrang stehenden Statut, bewegte Österreich schließlich dazu, mit Note vom 11. Juni 1992 Italien gegenüber die Beendigung des Streites vor den Vereinten Nationen betreffend Südtirol zu erklären. Durch den Beitritt Österreichs zur EU, die Schaffung des Schengenraumes sowie die Institutionalisierung der Europaregion Tirol von Kufstein bis Ala begann eine neue Ära der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Südtirol.

So darf abschließend festgestellt werden, dass das Band zwischen Österreich und Südtirol seit über einem Jahrhundert nie abgerissen ist. Wenn oft auch vergessen, so schuf das B-VG vom 1. Oktober 1920 dafür mehrere, nicht unwesentliche Voraussetzungen.

Wiener Zeitung, 24. Dezember 2020


Bild 'sim-link'
Austria-Forum Beiträge in ähnlichen Gebieten