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Hausbesorger#

Gemäß Hausbesorgergesetz 1969 (BGBl 1970/16, HausbG) Arbeitnehmer, der Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses und der Gehsteige im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten hat. Der Hausbesorger hat Anspruch auf unentgeltliche Einräumung einer Wohnung. Der Arbeitsvertrag ist Voraussetzung für die Wohnungsbenützung, weshalb die Dienstwohnung eines Hausbesorgers aus dem Mietrechtsgesetz ausgenommen ist. Nicht zuletzt wegen des engen Zusammenhangs von Dienstvertrag und Wohnung ist auch die ordentliche Kündigung des Hausbesorgers an das Vorliegen von erheblichen Gründen gebunden."Hausbetreuer"-Dienstverhältnisse, die nach dem 1.7.2000 abgeschlossen wurden, unterliegen nicht meher den Bestimmungen des Hausbersorgersetzes, das mit 1. 7. 2002 außer Kraft gesetzt wurde. Die Reinigungs- und Wartungsaufgaben werden seitdem durch Reinigungsunternehmen oder sogenannte "Ich-AGs" erledigt.

Literatur#

  • H. Tades, Hausbesorgergesetz, 1992


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