Unterrichtspflicht (Schulpflicht)#
Kann in Österreich auch durch gleichwertigen Unterricht zu Hause oder in Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden. Regional bereits seit dem 16. Jahrhundert gefordert, wurde sie in der Allgemeinen Schulordnung 1774 auf 6 Jahre festgelegt, im Reichsvolksschulgesetz 1869 auf 8 Jahre und im Schulgesetzwerk 1962 auf 9 Jahre erweitert. Für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, besteht eine allgemeine Unterrichtspflicht; sie beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahrs folgenden 1. September. Kinder, die zwischen 1. 9.und 31. 12. geboren sind, können bei festgestellter Schulreife auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig den Unterricht besuchen. Alle in einem gewerblichen Lehrverhältnis stehenden Personen (in Vorarlberg auch Mädchen, die weder eine Lehre machen noch eine weiterführende Schule besuchen) sind zum Besuch der Berufsschule verpflichtet (Berufsschulpflicht). Für die Erfüllung der Unterrichtspflicht sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verantwortlich, Nichterfüllung wird als Verwaltungsübertretung bestraft.
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