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III. HAUPTSTÜCK 87
Zutritt und darf ungemeldet zu Sr Majestät eintretten; er hat zu wachen, daß
in die verschiedenen Appartements niemand den Zutritt erhalte, der nicht
hiezu berufen ist, d. h. er hat die Appartementsfähigkeit zu bestimmen.
31. Bey Hof- und Kammerbällen hat er keine speziellen Dienstobliegenhei-
ten; eben so wenig
32. bey Todfällen, und folgt
33. rücksichtlich der Hoftrauer den allgemeinen Vorschriften.
34. Zur Speeranlegung und Testaments Publizirung erscheint er nicht.
35. Alle Arten der Audienzen sind mit Ausschluß jener der Gesandten und
Ordensritter bey dem Oberstkämmerer anzusuchen, welcher sie von Sr Ma-
jestät erwirbt, zugleich aber dafür sorgt, daß niemand zu Sr Majestät zur
Audienz eintrette, der nicht hierzu Erlaubniß hat.
Bey solemnen Audienzen empfängt er die Audienznehmer am Eingange des
innern Appartements und führt sie bey Sr Majestät ein, stellt sich sodann
zu Sr Majestät Seite und macht die Aufwartung. Nach geendigter Audienz
macht er die gleichmässige Zurückbegleitung. Bey gewöhnlichen Audienzen
hat er keine besondern Dienstverrichtungen. [379]
36. Die Hofreisen verbinden ihn zu keiner besondern Dienstobliegenheit.
37. Bey Überbringung der Fascien handelt er wie bey solemnen Audienzen.
III. Der ObersthOfmarschall hat jenes Obersthofamt, unter dessen Leitung
a. die Civiljurisdiktion über das diplomatische Korps,
b. die Polizey bey Hofe,
c. die Bequartirung des Hofes bey Land- und Krönungstagen, und
d. die äussere Ordnung bey allen Gelegenheiten, wo der Hof erscheint, ste-
hen.
Aus dieser allgemeinen Angabe fließen für ihn folgende Prärogativen und
Vorrechte:
Er hat die über diplomatische Personen vorkommenden Klagen und Be-
schwerden aufzunehmen, dieselben nach der hierwegen bestehenden Vor-
schrift sowohl mündlich wie schriftlich zu verhandeln, auszugleichen oder
hierüber was Rechtens ist zu erkennen, die Verlassenschaften in Ordnung
zu bringen und Vormundschaften nebst Kuratellen aufzustellen.
Zugleich hat Er bey allen in der Burg82 und auf den Lustschlössern sich erge-
benden Todfällen einzuschreiten, die Beschreibung und nöthigenfalls auch
die Inventur des Nachlasses vorzunehmen, und besorgt dieses Geschäft bey
allen Personen der allerhöchsten Familie, wo er nicht selten die Verlassen-
schaften zu bearbeiten hat.
82 Hofburg.
Norm und Zeremoniell
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Title
- Norm und Zeremoniell
- Subtitle
- Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
- Editor
- Karin Schneider
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20903-4
- Size
- 17.0 x 24.0 cm
- Pages
- 202
- Category
- Kunst und Kultur
Table of contents
- 1. Einleitung 8
- 2. Editionsrichtlinien 25
- 3. Edition 27
- Anmerkungen 169
- 4. Glossar 171
- 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
- 6. Abkürzungsverzeichnis 182
- 7. Bibliographie 184
- 7.1 Ungedruckte Quellen 184
- 7.2 Gedruckte Quellen 184
- 7.3 Nachschlagewerke 185
- 7.4 Literatur 186
- 8. Personenregister 194