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Norm und Zeremoniell - Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
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III. HAUPTSTÜCK 87 Zutritt und darf ungemeldet zu Sr Majestät eintretten; er hat zu wachen, daß in die verschiedenen Appartements niemand den Zutritt erhalte, der nicht hiezu berufen ist, d. h. er hat die Appartementsfähigkeit zu bestimmen. 31. Bey Hof- und Kammerbällen hat er keine speziellen Dienstobliegenhei- ten; eben so wenig 32. bey Todfällen, und folgt 33. rücksichtlich der Hoftrauer den allgemeinen Vorschriften. 34. Zur Speeranlegung und Testaments Publizirung erscheint er nicht. 35. Alle Arten der Audienzen sind mit Ausschluß jener der Gesandten und Ordensritter bey dem Oberstkämmerer anzusuchen, welcher sie von Sr Ma- jestät erwirbt, zugleich aber dafür sorgt, daß niemand zu Sr Majestät zur Audienz eintrette, der nicht hierzu Erlaubniß hat. Bey solemnen Audienzen empfängt er die Audienznehmer am Eingange des innern Appartements und führt sie bey Sr Majestät ein, stellt sich sodann zu Sr Majestät Seite und macht die Aufwartung. Nach geendigter Audienz macht er die gleichmässige Zurückbegleitung. Bey gewöhnlichen Audienzen hat er keine besondern Dienstverrichtungen. [379] 36. Die Hofreisen verbinden ihn zu keiner besondern Dienstobliegenheit. 37. Bey Überbringung der Fascien handelt er wie bey solemnen Audienzen. III. Der ObersthOfmarschall hat jenes Obersthofamt, unter dessen Leitung a. die Civiljurisdiktion über das diplomatische Korps, b. die Polizey bey Hofe, c. die Bequartirung des Hofes bey Land- und Krönungstagen, und d. die äussere Ordnung bey allen Gelegenheiten, wo der Hof erscheint, ste- hen. Aus dieser allgemeinen Angabe fließen für ihn folgende Prärogativen und Vorrechte: Er hat die über diplomatische Personen vorkommenden Klagen und Be- schwerden aufzunehmen, dieselben nach der hierwegen bestehenden Vor- schrift sowohl mündlich wie schriftlich zu verhandeln, auszugleichen oder hierüber was Rechtens ist zu erkennen, die Verlassenschaften in Ordnung zu bringen und Vormundschaften nebst Kuratellen aufzustellen. Zugleich hat Er bey allen in der Burg82 und auf den Lustschlössern sich erge- benden Todfällen einzuschreiten, die Beschreibung und nöthigenfalls auch die Inventur des Nachlasses vorzunehmen, und besorgt dieses Geschäft bey allen Personen der allerhöchsten Familie, wo er nicht selten die Verlassen- schaften zu bearbeiten hat. 82 Hofburg.
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Norm und Zeremoniell Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Title
Norm und Zeremoniell
Subtitle
Das Etiquette-Normale für den Wiener Hof von circa 1812
Editor
Karin Schneider
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20903-4
Size
17.0 x 24.0 cm
Pages
202
Category
Kunst und Kultur

Table of contents

  1. 1. Einleitung 8
    1. 1.1 Das Zeremoniell, der Wiener Hof und das Ende des AltenReiches 8
    2. 1.2 Die Normierung des Zeremoniells am Wiener Hof 12
    3. 1.3 Das Etiquette-Normale des Oberzeremonienmeisters Gundaker Heinrich Graf Wurmbrand: Datierung und Beschreibung 16
  2. 2. Editionsrichtlinien 25
  3. 3. Edition 27
    1. Etiquette-Normale für den österreichischen Kaiserhof 29
    2. I. Hauptstück Von den Hof-Feierlichkeiten 29
    3. II. Hauptstück Von denen mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Individuen 59
    4. III. Hauptstück Dienstverhältniße sämmtlicher mit dem Hofceremoniel in Verbindung kommenden Personen 63
      1. Jene Personen, welche am allerhöchsten Hoflager Vorzüge genießen, ohne eigentlich zu dem Hofstaate zu gehören 163
  4. Anmerkungen 169
  5. 4. Glossar 171
  6. 5. Verzeichnis der Paragraphen 180
  7. 6. Abkürzungsverzeichnis 182
  8. 7. Bibliographie 184
  9. 7.1 Ungedruckte Quellen 184
  10. 7.2 Gedruckte Quellen 184
  11. 7.3 Nachschlagewerke 185
  12. 7.4 Literatur 186
  13. 8. Personenregister 194
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